§. 122.
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Nach dem Gemeinschuldner hat sich der Masseverwalter oder dessen Stellvertreter ¬
auszusprechen und zwar über zwei Momente, nämlich über die Richtigkeit ¬
des gestellten Anspruches und über die demselben gebührende Rangordnung. ¬
Ist die Richtigkeit des Anspruches durch ein im Proceßwege darüber
erflossenes und bereits rechtskräftiges Erkenntniß außer Zweifel gestellt,
hat er sich doch über die Rangordnung auszusprechen und seinen Ausspruch,
soweit dies nothwendig erscheint, zu begründen, jedoch können auch in diesem
Falle noch Einwendungen erhoben werden, wenn sie sich auf Thatsachen beziehen, ¬
welche der Entscheidung nachgefolgt sind. Liegt zwar eine, aber noch
keine endgiltige Entscheidung vor, so könnte sie in keiner Beziehung maßgebend ¬
sein. Ist der Masseverwalter selbst Concursgläubiger, so hindert dies
seine Intervention in Bezug auf die Liquidirung der anderen Forderungen
nicht, kommt aber die von ihm angemeldete Forderung an die Reihe, so hat
hierüber sein Stellvertreter die Erklärung in derselben Weise abzugeben.
Nach der von dem Masseverwalter oder dessen Stellvertreter über jede
einzelne Post abgegebenen Erklärung sind die anwesenden Concursgläubiger
von dem Commissär aufzufordern, ihre allfälligen Einwendungen gegen die
Forderung und deren Rangordnung vorzubringen, und hiebei entsteht die Frage,
ob alle anwesenden Gläubiger Einwendungen erheben können, oder ob dieses
Recht der Bestreitung nur Einzelnen derselben und welchen zusteht. Das Gesetz
beantwortet diese Frage dahin, daß jeder bei der Tagfahrt anwesende Gläubiger, ¬
dessen Forderung geprüft und in Betreff der Richtigkeit
nicht bestritten ist, oder der in dem Schuldenverzeichniß (§. 96)
erscheint, befugt sei, die Richtigkeit und die Rangordnung der übrigen Forderungen ¬
zu bestreiten (§. 119). Diese Bestimmung des Gesetzes scheint etwas
unklar zu sein, gewiß aber ist sie nicht ausreichend, denn es ist der Fall wohl
leicht möglich, daß ein Schuldenverzeichniß des Gemeinschuldners gar nicht
vorliegt, also kein Gläubiger in demselben erscheinen kann. Hätten nun in diesem ¬
Falle nur jene Gläubiger das Recht der Einsprache, deren angemeldete
Forderung der Richtigkeit nach bereits anerkannt ist, so könnte bei der Verhandlung ¬
über die Forderung des zuerst an die Reihe kommenden Gläubigers
kein anderer eine Einwendung erheben, weil deren Forderung eben noch nicht
aner kannt ist, und jener Gläubiger, der zuletzt an die Reihe kommt, könnte
nie eine Einwendung erheben, weil dann, wenn für ihn das Recht hiezu in
Kraft gelangen würde, schon alle anderen Forderungen anerkannt oder zurückgewiesen ¬
wären. Ich kann mir nicht denken, daß ein solches Ergebniß in der
Absicht des Gesetzgebers gelegen ist, und die Praxis dürfte sich wohl dahin entscheiden, ¬
daß jeder bei der Tagfahrt erschienene Gläubiger ohne allen Unterschied ¬
seine Einwendungen geltend zu machen berechtiget ist. Uebrigens bestimmt
das Gesetz an einer anderen Stelle (§. 115), daß der Concurscommissär bei
jeder Post die anwesenden Betheiligten (ohne alle Beschränkung) gegen einander
zu vernehmen hat. Endlich ist es hart, wenn nicht ungerecht, jene Gläubiger
auszuschließen, deren Ansprüche nicht sogleich anerkannt werden, sie können ja
im Processe obsiegen und somit ein Interesse daran haben, daß irgend ein
anderer Anspruch nicht anerkannt werde. Bleiben sie mit ihrer Einwendung
allein, so geschieht die weitere Bestreitung auf ihre Gefahr und Kosten. Ein¬