Volltext : Zugschwerdt, Johann Baptist: Praktisches Handbuch zur Concurs-Ordnung für die im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

§.  122.
146
Nach  dem  Gemeinschuldner  hat  sich  der  Masseverwalter  oder  dessen  Stellvertreter ¬
  auszusprechen  und  zwar  über  zwei  Momente,  nämlich  über  die  Richtigkeit ¬
  des  gestellten  Anspruches  und  über  die  demselben  gebührende  Rangordnung. ¬
  Ist  die  Richtigkeit  des  Anspruches  durch  ein  im  Proceßwege  darüber
erflossenes  und  bereits  rechtskräftiges  Erkenntniß  außer  Zweifel  gestellt,
hat  er  sich  doch  über  die  Rangordnung  auszusprechen  und  seinen  Ausspruch,
soweit  dies  nothwendig  erscheint,  zu  begründen,  jedoch  können  auch  in  diesem
Falle  noch  Einwendungen  erhoben  werden,  wenn  sie  sich  auf  Thatsachen  beziehen, ¬
  welche  der  Entscheidung  nachgefolgt  sind.  Liegt  zwar  eine,  aber  noch
keine  endgiltige  Entscheidung  vor,  so  könnte  sie  in  keiner  Beziehung  maßgebend ¬
  sein.  Ist  der  Masseverwalter  selbst  Concursgläubiger,  so  hindert  dies
seine  Intervention  in  Bezug  auf  die  Liquidirung  der  anderen  Forderungen
nicht,  kommt  aber  die  von  ihm  angemeldete  Forderung  an  die  Reihe,  so  hat
hierüber  sein  Stellvertreter  die  Erklärung  in  derselben  Weise  abzugeben.
Nach  der  von  dem  Masseverwalter  oder  dessen  Stellvertreter  über  jede
einzelne  Post  abgegebenen  Erklärung  sind  die  anwesenden  Concursgläubiger
von  dem  Commissär  aufzufordern,  ihre  allfälligen  Einwendungen  gegen  die
Forderung  und  deren  Rangordnung  vorzubringen,  und  hiebei  entsteht  die  Frage,
ob  alle  anwesenden  Gläubiger  Einwendungen  erheben  können,  oder  ob  dieses
Recht  der  Bestreitung  nur  Einzelnen  derselben  und  welchen  zusteht.  Das  Gesetz
beantwortet  diese  Frage  dahin,  daß  jeder  bei  der  Tagfahrt  anwesende  Gläubiger, ¬
  dessen  Forderung  geprüft  und  in  Betreff  der  Richtigkeit
nicht  bestritten  ist,  oder  der  in  dem  Schuldenverzeichniß  (§.  96)
erscheint,  befugt  sei,  die  Richtigkeit  und  die  Rangordnung  der  übrigen  Forderungen ¬
  zu  bestreiten  (§.  119).  Diese  Bestimmung  des  Gesetzes  scheint  etwas
unklar  zu  sein,  gewiß  aber  ist  sie  nicht  ausreichend,  denn  es  ist  der  Fall  wohl
leicht  möglich,  daß  ein  Schuldenverzeichniß  des  Gemeinschuldners  gar  nicht
vorliegt,  also  kein  Gläubiger  in  demselben  erscheinen  kann.  Hätten  nun  in  diesem ¬
  Falle  nur  jene  Gläubiger  das  Recht  der  Einsprache,  deren  angemeldete
Forderung  der  Richtigkeit  nach  bereits  anerkannt  ist,  so  könnte  bei  der  Verhandlung ¬
  über  die  Forderung  des  zuerst  an  die  Reihe  kommenden  Gläubigers
kein  anderer  eine  Einwendung  erheben,  weil  deren  Forderung  eben  noch  nicht
aner  kannt  ist,  und  jener  Gläubiger,  der  zuletzt  an  die  Reihe  kommt,  könnte
nie  eine  Einwendung  erheben,  weil  dann,  wenn  für  ihn  das  Recht  hiezu  in
Kraft  gelangen  würde,  schon  alle  anderen  Forderungen  anerkannt  oder  zurückgewiesen ¬
  wären.  Ich  kann  mir  nicht  denken,  daß  ein  solches  Ergebniß  in  der
Absicht  des  Gesetzgebers  gelegen  ist,  und  die  Praxis  dürfte  sich  wohl  dahin  entscheiden, ¬
  daß  jeder  bei  der  Tagfahrt  erschienene  Gläubiger  ohne  allen  Unterschied ¬
  seine  Einwendungen  geltend  zu  machen  berechtiget  ist.  Uebrigens  bestimmt
das  Gesetz  an  einer  anderen  Stelle  (§.  115),  daß  der  Concurscommissär  bei
jeder  Post  die  anwesenden  Betheiligten  (ohne  alle  Beschränkung)  gegen  einander
zu  vernehmen  hat.  Endlich  ist  es  hart,  wenn  nicht  ungerecht,  jene  Gläubiger
auszuschließen,  deren  Ansprüche  nicht  sogleich  anerkannt  werden,  sie  können  ja
im  Processe  obsiegen  und  somit  ein  Interesse  daran  haben,  daß  irgend  ein
anderer  Anspruch  nicht  anerkannt  werde.  Bleiben  sie  mit  ihrer  Einwendung
allein,  so  geschieht  die  weitere  Bestreitung  auf  ihre  Gefahr  und  Kosten.  Ein¬
            
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