Volltext : Zugschwerdt, Johann Baptist: Praktisches Handbuch zur Concurs-Ordnung für die im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

§.  122.
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bilder ¬
  Gemeinschuldner  beigezogen  werden.  Den  Leitfaden  der  Verhandlun
det  die  von  dem  Masseverwalter  vorzulegende  Tabelle  über  die  erfolgten  Anmeldungen, ¬
  diese  selbst  müssen  im  Originale  sammt  Beilagen  und  den  allfälligen
eingelegten  oder  abgeforderten  Proceßacten,  sowie  die  Geschäftsbücher  des  Gemeinschuldners, ¬
  die  etwa  vorhandenen  Aufschreibungen,  Briefe  und  anderen
Belege,  welche  zur  Aufklärung  des  Sachverhaltes  dienen  können,  zur  Einsicht
bereit  liegen.
Die  Reihenfolge  der  Liquidirungsverhandlungen  mit  den  einzelnen  Gläubigern ¬
  ist  so  festgestellt,  daß  zuerst  jene  vernommen  werden  sollen,  welche  in
dem  von  dem  Gemeinschuldner  eingelegten  Verzeichnisse  nicht  aufgeführt  erscheinen; ¬
  nach  ihnen  kommen  die  übrigen  Gläubiger  nach  der  in  der  Tabelle
des  Masseverwalters  aufgeführten  Reihenfolge,  von  welcher  nur  dann  abgegangen ¬
  werden  soll,  wenn  es  zur  Förderung  der  Sache  zweckdienlich  erscheint,
wenn  z.  B.  Forderungen  eines  und  desselben  Gläubigers  oder  mehrerer  Gläubiger ¬
  auf  einem  und  demselben  Rechtsgrund  beruhen,  so  daß  die  gemeinsame
Behandlung  derselben  im  Interesse  der  Sache  gelegen  ist.  Die  Entscheidung
hierüber  steht  dem  Concurscommissär  zu.  Der  an  die  Reihe  kommende  Gläubiger ¬
  hat  seinen  Anspruch  mit  Berusung  auf  seine  Anmeldung  und  deren  Beilagen ¬
  kurz  anzugeben.  Ist  ein  Gläubiger  weder  persönlich  erschienen,  noch
durch  einen  Bevollmächtigten  oder  einen  ihm  gerichtlich  bestellten  Curator  vertreten, ¬
  so  hindert  dies  den  weiteren  Vorgang  nicht,  sondern  der  Masseverwalter ¬
  hat  auf  Grund  der  vorliegenden  Anmeldung  den  von  ihm  gestellten  Anspruch
bekannt  zu  geben  und  es  wird  sohin  darüber  verhandelt.  Es  scheint  zweckmäßig, ¬
  daß  zuerst  der  Gemeinschuldner,  wenn  er  anwesend  ist,  vernommen
werde,  um  im  Falle  er  die  Forderung  bestreitet,  seine  Einwendungen  dagegen
geltend  machen  zu  können.  Obwohl  die  Erklärung  des  Gemeinschuldners  für  die
Masse  nicht  präjudicirend  ist,  wenn  er  die  Forderung  anerkennt  und  seine  Einwendungen, ¬
  wenn  weder  der  Masseverwalter,  noch  die  Gläubiger  denselben
beitreten,  die  Liquidirung  der  Forderung  und  der  angesprochenen  Rangordnung
der  Masse  gegenüber  nicht  hindern,  so  könnte  sie  doch  zur  Aufklärung  der
Sache  wesentlich  beitragen,  und  es  hat  die  Abgabe  dieser  Erklärung  für  den
Gemeinschuldner  und  den  Gläubiger  eine  besondere  Rechtswirkung.  Anerkennt
der  Gemeinschuldner  die  Richtigkeit  der  angemeldeten  Forderung,  so  wird  der
Gläubiger  dadurch  berechtiget,  falls  er  bei  der  Concursmasse  seine  volle  Befriedigung ¬
  nicht  findet,  mit  Berufung  auf  diese  Anerkennung  unter  Anschluß
eines  Auszuges  aus  dem  Protocolle  über  die  Verhandlung  bei  der  Liquidirungstagfahrt, ¬
  welche  gesetzlich  einem  executionsfähigen  Vergleiche  gleichgestellt  ist,  auf
das  von  den  Gemeinschuldner  nach  der  Beendigung  des  Concurses  erworbene
oder  ihm  zur  freien  Verfügung  verbliebene  Vermögen  diese  seine  Forderung
im  Wege  der  Execution  unmittelbar  geltend  zu  machen  (§§.  119  und  54).
Anerkennt  der  Gemeinschuldner  die  Richtigkeit  der  Forderung  nicht,  so  steht
dem  Gläubiger  dieses  Recht  nicht  zu,  wenn  dieselbe  auch  im  Concurse  liquidirt,
worden  wäre,  er  muß  seine  Forderung  gegen  den  Gemeinschuldner  erst  im
Klagewege  austragen.  Aus  diesem  Grunde  ist  die  Aufnahme  der  von
dem  anwesenden  Gemeinschuldner  abgegebenen  Erklärung  in  das  Protocoll
nothwendig.
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