§. 122.
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bilder ¬
Gemeinschuldner beigezogen werden. Den Leitfaden der Verhandlun
det die von dem Masseverwalter vorzulegende Tabelle über die erfolgten Anmeldungen, ¬
diese selbst müssen im Originale sammt Beilagen und den allfälligen
eingelegten oder abgeforderten Proceßacten, sowie die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners, ¬
die etwa vorhandenen Aufschreibungen, Briefe und anderen
Belege, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen können, zur Einsicht
bereit liegen.
Die Reihenfolge der Liquidirungsverhandlungen mit den einzelnen Gläubigern ¬
ist so festgestellt, daß zuerst jene vernommen werden sollen, welche in
dem von dem Gemeinschuldner eingelegten Verzeichnisse nicht aufgeführt erscheinen; ¬
nach ihnen kommen die übrigen Gläubiger nach der in der Tabelle
des Masseverwalters aufgeführten Reihenfolge, von welcher nur dann abgegangen ¬
werden soll, wenn es zur Förderung der Sache zweckdienlich erscheint,
wenn z. B. Forderungen eines und desselben Gläubigers oder mehrerer Gläubiger ¬
auf einem und demselben Rechtsgrund beruhen, so daß die gemeinsame
Behandlung derselben im Interesse der Sache gelegen ist. Die Entscheidung
hierüber steht dem Concurscommissär zu. Der an die Reihe kommende Gläubiger ¬
hat seinen Anspruch mit Berusung auf seine Anmeldung und deren Beilagen ¬
kurz anzugeben. Ist ein Gläubiger weder persönlich erschienen, noch
durch einen Bevollmächtigten oder einen ihm gerichtlich bestellten Curator vertreten, ¬
so hindert dies den weiteren Vorgang nicht, sondern der Masseverwalter ¬
hat auf Grund der vorliegenden Anmeldung den von ihm gestellten Anspruch
bekannt zu geben und es wird sohin darüber verhandelt. Es scheint zweckmäßig, ¬
daß zuerst der Gemeinschuldner, wenn er anwesend ist, vernommen
werde, um im Falle er die Forderung bestreitet, seine Einwendungen dagegen
geltend machen zu können. Obwohl die Erklärung des Gemeinschuldners für die
Masse nicht präjudicirend ist, wenn er die Forderung anerkennt und seine Einwendungen, ¬
wenn weder der Masseverwalter, noch die Gläubiger denselben
beitreten, die Liquidirung der Forderung und der angesprochenen Rangordnung
der Masse gegenüber nicht hindern, so könnte sie doch zur Aufklärung der
Sache wesentlich beitragen, und es hat die Abgabe dieser Erklärung für den
Gemeinschuldner und den Gläubiger eine besondere Rechtswirkung. Anerkennt
der Gemeinschuldner die Richtigkeit der angemeldeten Forderung, so wird der
Gläubiger dadurch berechtiget, falls er bei der Concursmasse seine volle Befriedigung ¬
nicht findet, mit Berufung auf diese Anerkennung unter Anschluß
eines Auszuges aus dem Protocolle über die Verhandlung bei der Liquidirungstagfahrt, ¬
welche gesetzlich einem executionsfähigen Vergleiche gleichgestellt ist, auf
das von den Gemeinschuldner nach der Beendigung des Concurses erworbene
oder ihm zur freien Verfügung verbliebene Vermögen diese seine Forderung
im Wege der Execution unmittelbar geltend zu machen (§§. 119 und 54).
Anerkennt der Gemeinschuldner die Richtigkeit der Forderung nicht, so steht
dem Gläubiger dieses Recht nicht zu, wenn dieselbe auch im Concurse liquidirt,
worden wäre, er muß seine Forderung gegen den Gemeinschuldner erst im
Klagewege austragen. Aus diesem Grunde ist die Aufnahme der von
dem anwesenden Gemeinschuldner abgegebenen Erklärung in das Protocoll
nothwendig.
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