De heredibus instituendis.
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lich, daß hierin Grundsätze angewandt seyn sollen, welche
Justinian früher schon abschaffte*). Meistens ist man
daher auch auf eine Vereinigung der Pandekten und des
Codex bedacht gewesen, die sich zunächst darauf stützt,
daß beide von verschiedenen Fällen handeln. Von den
verschiedenen Vereinigungsversuchen verdienen folgende die
meiste Aufmerksamkeit:
a) die besonders von H. Donellus vertheidigte3).
Diese geht im Ganzen (und wenn man von einigen Unbestimmtheiten ¬
im Ausdruck von Donellus hinwegsieht)
darauf hinaus, daß die Pandekten von Fällen zu verstehen ¬
seyen, wo der Testirer seine Erbschaft nach den technischen ¬
Bezeichnungen durch as, uncias, bes u. s. w.
vertheilt habe. Hier sey im Zweifel anzunehmen, daß
er in das Dupondium übergegangen sey, oder die Erbschaft ¬
in so viele Theile, als von ihm genannt worden,
habe theilen wollen. Dagegen die Justinianische Constitution ¬
habe den Fall vor Augen, wo dem Einen ein Ganzes, ¬
einem Anderen aber ein bestimmter Theil dieses
Ganzen namentlich und ausdrücklich hinterlassen wird: in
diesem Falle trete eine reine Subtraction dieses Theils
von dem Ganzen ein 6).
4) Schrader a. a. O. S. 241 fg.
5) In den comment. jur. civil. Lib. VI. c. 22. §. 8.
d. neuen Ausg.
Diese Meinung hat vielen Beifall gefunden, und wird in6) ¬
sonderheit auch angenommen von A. SCHULTING in den
totae ad Dig. T. V. p. 51. ViNNius in comment.
ad Inst. Lib. II. Tit. XIV. §. 7. u. von HEINECCIUS
in den Noten zu VINN. Von diesen Schriftstellern wird
die Meinung Donells übrigens noch etwas bestimmter ausgedrückt, =
wie von Donellus selbst.