Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 40)

De  heredibus  instituendis.
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lich,  daß  hierin  Grundsätze  angewandt  seyn  sollen,  welche
Justinian  früher  schon  abschaffte*).  Meistens  ist  man
daher  auch  auf  eine  Vereinigung  der  Pandekten  und  des
Codex  bedacht  gewesen,  die  sich  zunächst  darauf  stützt,
daß  beide  von  verschiedenen  Fällen  handeln.  Von  den
verschiedenen  Vereinigungsversuchen  verdienen  folgende  die
meiste  Aufmerksamkeit:
a)  die  besonders  von  H.  Donellus  vertheidigte3).
Diese  geht  im  Ganzen  (und  wenn  man  von  einigen  Unbestimmtheiten ¬
  im  Ausdruck  von  Donellus  hinwegsieht)
darauf  hinaus,  daß  die  Pandekten  von  Fällen  zu  verstehen ¬
  seyen,  wo  der  Testirer  seine  Erbschaft  nach  den  technischen ¬
  Bezeichnungen  durch  as,  uncias,  bes  u.  s.  w.
vertheilt  habe.  Hier  sey  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
er  in  das  Dupondium  übergegangen  sey,  oder  die  Erbschaft ¬
  in  so  viele  Theile,  als  von  ihm  genannt  worden,
habe  theilen  wollen.  Dagegen  die  Justinianische  Constitution ¬
  habe  den  Fall  vor  Augen,  wo  dem  Einen  ein  Ganzes, ¬
  einem  Anderen  aber  ein  bestimmter  Theil  dieses
Ganzen  namentlich  und  ausdrücklich  hinterlassen  wird:  in
diesem  Falle  trete  eine  reine  Subtraction  dieses  Theils
von  dem  Ganzen  ein  6).
4)  Schrader  a.  a.  O.  S.  241  fg.
5)  In  den  comment.  jur.  civil.  Lib.  VI.  c.  22.  §.  8.
d.  neuen  Ausg.
Diese  Meinung  hat  vielen  Beifall  gefunden,  und  wird  in6) ¬

sonderheit  auch  angenommen  von  A.  SCHULTING  in  den
totae  ad  Dig.  T.  V.  p.  51.  ViNNius  in  comment.
ad  Inst.  Lib.  II.  Tit.  XIV.  §.  7.  u.  von  HEINECCIUS
in  den  Noten  zu  VINN.  Von  diesen  Schriftstellern  wird
die  Meinung  Donells  übrigens  noch  etwas  bestimmter  ausgedrückt, =
  wie  von  Donellus  selbst.
            
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