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der Nichtberechtigte den Gewinn aus dem mit gestohlenem Gelde erstandenen ¬
Lose herausgeben muß (vgl. ferner §§ 588, 718, 1076,
1363, 2; §§ 1370, 1381, 1638, 1646, 2019, 2041, 2169, 3, 2374 B6B.;
Art. 52 EG.; §§ 384, 543 HGB.; § 46 KO.). Während des Krieges
entstand durch die Beschlagnahme von Rohstoffen die Frage, ob der
Verkäufer den aus dem Geschäft mit dem Staat erzielten Mehrerlös
seinem Privatankäufer abtreten müßte. Die Beschlagnahme hatte
z. T. unmittelbare Enteignungswirkung, z. T. entschloß sich die Behörde ¬
erst später zum freiwilligen Ankauf, indem die vorhergegangene ¬
Beschlagnahme die Ware nur dem Privatverkehr entzog
(Neukamp in Gruchot Beitr. 59, 769; Lehmann, Kriegsbeschlagnahme ¬
1916, Römer, Arch. f. z. Pr. H. 119 [19201). RG. bejaht für
beschränkte Gattungsschuld (Begriff vgl. RG. 108, 420; 104, 226) die
Anwendung des § 281, wenn die Beschlagnahme den Zwangskauf in
sich schließt (RG. 95, 21; 93, 142; 92, 369; 88, 289; JW. 1916, 351
1920, 551; Leipz. Z. 1920, 434, 696; Schäffer-Plum a. a. O. S. 36).
Besonders ist darauf hinzuweisen, daß außer § 323 auch § 324, 1 nach
Grund und Zweck der Vorschrift die Herausgabe des Ersatzanspruches
auch ohne ausdrückliche Anführung wie in § 323 umfaßt, so daß bei
Beschlagnahme während des Gläubigerverzugs der den Kaufpreis
einklagende Verkäufer dem Käufer den Gewinn abtreten muß, da
ohne den Abnahmeverzug der Gegenstand beim Käufer beschlagnahmt ¬
worden wäre, der aber nach § 324, 2 so zu behandeln ist, als
wäre ihm geliefert worden (Fiktion — Motive 2, 208; Warneyer
Komm. S. 572 a. E. III; Warneyer Rspr. 1918 Nr. 160 S. 241;
abgedr. i. Lehrkomm. II S. 150). Es muß aber für die Anwendung
von § 324, 2 (300!) zur Konkretisierung der Ware nach § 243, 2
gekommen sein (RG. 103, 15; Warneyer a. a. O. S. 242; RG. 88,
290). Im Warneyer-Fall 1918 Nr. 60 wurde ein Auto von der
Inspektion der Kraftfahrwagen beschlagnahmt, während der Käufer
sich in Abnahme- bzw. Gläubigerverzug befand. § 324, 2 enthält als
Folge dieser Säumnis die Fiktion, der Beklagte habe die Ware
rechtzeitig erhalten, so daß er sie zwar bezahlen muß, aber auch
etwaige Beschlagnahmegewinne aus einem Zugriff in der Zwischenzeit ¬
des Gläubigerverzuges vom Kläger beanspruchen bzw. gegen
dessen Erfüllungsklage aufrechnen kann. Hierhin gehört auch der
Fall aus Eck, Vorträge zum BGB. 1903 1, 288 und Hedemann,
Obl.=Recht S. 130, in welchem der Darlehnsüberbringer auf dem
Rückweg vom entgegen einer Vereinbarung nicht zu Hause angetroffenen ¬
Darlehnsempfänger bzw. Besteller überfallen und des
Geldes beraubt wird. Der Besteller des Darlehns muß das Darlehn
so erstatten, als wenn er es erhalten hätte, allerdings gegen Abtretung ¬
des Anspruches gegen den Delinquenten nach § 281, § 324, 1
— nicht § 255 —, weil er nicht auf Schadensersatz, sondern auf Erfüllung, ¬
d. h. Darlehnsrückgabe (natürlich mit Kündigungsfri
belangt wird.
RG. 105, 84 = Recht 1923 Nr. 15. Der Eigentümer einer
gestohlenen Sache (Leder), die von einem gutgläubigen Er¬