Volltext : Pražák, Georg: Wasserrechtliche Competenzfragen

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der  Nichtberechtigte  den  Gewinn  aus  dem  mit  gestohlenem  Gelde  erstandenen ¬
  Lose  herausgeben  muß  (vgl.  ferner  §§  588,  718,  1076,
1363,  2;  §§  1370,  1381,  1638,  1646,  2019,  2041,  2169,  3,  2374  B6B.;
Art.  52  EG.;  §§  384,  543  HGB.;  §  46  KO.).  Während  des  Krieges
entstand  durch  die  Beschlagnahme  von  Rohstoffen  die  Frage,  ob  der
Verkäufer  den  aus  dem  Geschäft  mit  dem  Staat  erzielten  Mehrerlös
seinem  Privatankäufer  abtreten  müßte.  Die  Beschlagnahme  hatte
z.  T.  unmittelbare  Enteignungswirkung,  z.  T.  entschloß  sich  die  Behörde ¬
  erst  später  zum  freiwilligen  Ankauf,  indem  die  vorhergegangene ¬
  Beschlagnahme  die  Ware  nur  dem  Privatverkehr  entzog
(Neukamp  in  Gruchot  Beitr.  59,  769;  Lehmann,  Kriegsbeschlagnahme ¬
  1916,  Römer,  Arch.  f.  z.  Pr.  H.  119  [19201).  RG.  bejaht  für
beschränkte  Gattungsschuld  (Begriff  vgl.  RG.  108,  420;  104,  226)  die
Anwendung  des  §  281,  wenn  die  Beschlagnahme  den  Zwangskauf  in
sich  schließt  (RG.  95,  21;  93,  142;  92,  369;  88,  289;  JW.  1916,  351
1920,  551;  Leipz.  Z.  1920,  434,  696;  Schäffer-Plum  a.  a.  O.  S.  36).
Besonders  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  außer  §  323  auch  §  324,  1  nach
Grund  und  Zweck  der  Vorschrift  die  Herausgabe  des  Ersatzanspruches
auch  ohne  ausdrückliche  Anführung  wie  in  §  323  umfaßt,  so  daß  bei
Beschlagnahme  während  des  Gläubigerverzugs  der  den  Kaufpreis
einklagende  Verkäufer  dem  Käufer  den  Gewinn  abtreten  muß,  da
ohne  den  Abnahmeverzug  der  Gegenstand  beim  Käufer  beschlagnahmt ¬
  worden  wäre,  der  aber  nach  §  324,  2  so  zu  behandeln  ist,  als
wäre  ihm  geliefert  worden  (Fiktion  —  Motive  2,  208;  Warneyer
Komm.  S.  572  a.  E.  III;  Warneyer  Rspr.  1918  Nr.  160  S.  241;
abgedr.  i.  Lehrkomm.  II  S.  150).  Es  muß  aber  für  die  Anwendung
von  §  324,  2  (300!)  zur  Konkretisierung  der  Ware  nach  §  243,  2
gekommen  sein  (RG.  103,  15;  Warneyer  a.  a.  O.  S.  242;  RG.  88,
290).  Im  Warneyer-Fall  1918  Nr.  60  wurde  ein  Auto  von  der
Inspektion  der  Kraftfahrwagen  beschlagnahmt,  während  der  Käufer
sich  in  Abnahme-  bzw.  Gläubigerverzug  befand.  §  324,  2  enthält  als
Folge  dieser  Säumnis  die  Fiktion,  der  Beklagte  habe  die  Ware
rechtzeitig  erhalten,  so  daß  er  sie  zwar  bezahlen  muß,  aber  auch
etwaige  Beschlagnahmegewinne  aus  einem  Zugriff  in  der  Zwischenzeit ¬
  des  Gläubigerverzuges  vom  Kläger  beanspruchen  bzw.  gegen
dessen  Erfüllungsklage  aufrechnen  kann.  Hierhin  gehört  auch  der
Fall  aus  Eck,  Vorträge  zum  BGB.  1903  1,  288  und  Hedemann,
Obl.=Recht  S.  130,  in  welchem  der  Darlehnsüberbringer  auf  dem
Rückweg  vom  entgegen  einer  Vereinbarung  nicht  zu  Hause  angetroffenen ¬
  Darlehnsempfänger  bzw.  Besteller  überfallen  und  des
Geldes  beraubt  wird.  Der  Besteller  des  Darlehns  muß  das  Darlehn
so  erstatten,  als  wenn  er  es  erhalten  hätte,  allerdings  gegen  Abtretung ¬
  des  Anspruches  gegen  den  Delinquenten  nach  §  281,  §  324,  1
—  nicht  §  255  —,  weil  er  nicht  auf  Schadensersatz,  sondern  auf  Erfüllung, ¬
  d.  h.  Darlehnsrückgabe  (natürlich  mit  Kündigungsfri
belangt  wird.
RG.  105,  84  =  Recht  1923  Nr.  15.  Der  Eigentümer  einer
gestohlenen  Sache  (Leder),  die  von  einem  gutgläubigen  Er¬
            
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