Objekt : Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Tit.  VII.  Von  Concursen.
27
§.  40.
Wenn  also  der  Gemeinschuldner,  noch  vor  eröffnetem
Concurse  einem  auswärtigen  Correspondenten  Ordre,  auf
ihn  zu  trassiren,  gegeben  hat,  so  sind  die  Gläubiger,  die
nach  der  Concurseröffnung  präsentirten  Wechsel  anzunehmen, =
  nicht  schuldig.
Wenn  der  Gemeinschuldner  Jemanden  auf  einen  seiner =
  eignen  Schuldner  Anweisung  gegeben,  ohne  daß  der
Assignatar  solche  ausdrücklich  an  Zahlungsstatt  an-  a.  L.  R.  I.
16.  §.  262.  u.
genommen  hat*),  und  dieselbe  vor  eroͤffnetem  Con¬  11.36  162
—
eingetragenen  Gläubiger  gekränkt  werden;  so  kann  ich  zu  dieser ¬
  Behauptung  nicht  indistincte  beistimmen.  Zuförderst  sind
die  Rechtsgrundsätze,  welche  das  A.  L.  R.  I.  16.  §.  322.  und
323.  (ckr.  das  Rescr.  v.  18ten  Sptbr.  1785.  in  N.  C.  C.)  aufstellt, =
  mit  dem  aus  dem  §.  33  der  A.  G.  O.  h.  t.  den  Gläubigern =
  erwachsenden  allgemeinen  Pfandrechte  wohl  zu  vereinigen, ¬
  wenn  gleich  es  scheint,  als  wenn  durch  die  Ausübung
der  Befugniß,  diesen  gesetzlichen  Titel  zum  Pfandrechte  durch
Eintragung  in  eine  Hypothek  zu  verwandeln,  nach  §.  324.  des
A.  L.  R.  1.  c.  das  ganze  Compensationsrecht  wieder  zerstört
werden  könne.  Denn  nicht  jeder  einzelne  Gläubiger  erlangt
im  Concurse  ein  Pfandrecht  für  seine  Passivforderung,  sondern ¬
  nur  das  Corpus  creditorum  insgesammt  erhält  ein  Pfandrecht =
  auf  die  gesammte  Activmasse,  wodurch  in  den  Vorzugsrechten =
  der  einzelnen  Gläubiger  nichts  geändert  wird.  §.  60.
h.  t.  Da  nun  diejenigen,  welchen  die  Gesetze  ein  Compensationsrecht ¬
  beilegen,  ante  omnes  zu  stehen  kommen,  §.  288.  h.
t.,  so  können  alle  übrigen  Gläubiger  durch  den  Concurs  dieses ¬
  ihr  Vorzugsrecht  nicht  annulliren.  Daraus  folgt  aber
keinesweges,  daß  auch  alle  übrigen  Verträge  über  künftige
Nutzungen,  im  Concurse  bei  Kräften  bleiben,  wenn  von  gar
keinem  Compensationsrechte  in  denselben  die  Rede  ist.  Bei
allen  solchen  Geschäften  wird  es  vielmehr  darauf  ankommen,
ob  dem  Käufer  der  künftigen  Früchte  ein  Pfand-  oder  sonstiges ¬
  dingliches  Recht  eingeräumt  worden  ist,  welches  er  geltend =
  machen  kann,  oder  nicht.  Jm  letztern  Fälle  dürfte  kein
Bedenken  seyn,  nach  den  im  obigen  §.  enthaltenen  Grundsätzen ¬
  die  Sache  zu  entscheiden.
*)  Daß  diese  Einschaltung,  ohne  welche  der  ganze  Satz  schief  ist,
nothwendig  war,  wird  weniger  einer  Rechtfertigung  bedürfen,
als  daß  nicht  bloß  auf  den  allegirten  §.  1262.,  Bezug  genommen =
  worden  ist,  sondern  die  Worte  des  obigen  §.  auf  alle
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer