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dem Sinne, daß in Ansehung von Verbindlichkeiten, die vor der
Anderung des Güterstandes entstanden sind, das frühere Recht, in
Ansehung später entstandener Verbindlichkeiten das neue Recht
Platz greift.
a) Der Ehemann haftet nach bisherigem Rechte
„für alle Schulden, die er während der Ehe selbst gemacht
oder welche die Frau gültigerweise eingegangen ist, auch
persönlich, und er kann sich dagegen durch die Rechtswohlthat
des Inventars nicht schützen. s. Welter § 160 Nr. 1.
Nach BGB. haftet der Ehemann nicht nur in demselben
Umfange, sondern auch für alle anderen Gesamtgutsverbindlichkeiten ¬
persönlich,
also für voreheliche svorgütergemeinschaftliche), für gesetzliche
Verbindlichkeiten, für Deliktsschulden und Kosten eines Rechtsstreits ¬
der Frau. (§ 1459 Abs. 2 Satz 1.
Doch schützt ihn hier in gewisser Weise der zweite Satz desselben
Paragraphen, der die persönliche Haftung mit der Beendigung der
Gg. erlöschen läßt, in den Fällen, wenn die Verbindlichkeiten im
Verhältnisse der Ehegatten zu einander nicht dem Gesamtgut zur
Last fallen ss. §§ 1463 ff. BGB.
Ein Erlöschen der persönlichen Haftung des Mannes für
Verbindlichkeiten, die vor der Überleitung entstanden sind, kann
jedoch durch die Beendigung der Gg. nicht herbeigeführt werden,
da die Überleitung ssiehe oben zu III. der Einleitung nicht in
erworbene Rechte eingreifen will.
b) Nach früherem Rechte haftete die Ehefrau persönlich
für ihre vorehelichen Schulden;
für diejenigen Schulden, die sie mit erklärter Genehmigung
des Mannes gemacht hatte. — Dazu gehören also nicht diejenigen, ¬
bei denen die Genehmigung stillschweigend vorausgesetzt
wird [vergl. oben § 8 u. §§ 321 ff. II. 1 ALR. u. § 5 des
Provinzialgesetzes
.
Einen Fall der persönlichen Haftung des Mannes oder der Frau bei
Nichtberichtigung einer Gesamtgutsverbindlichkeit führt § 1480 BGB. ein.
S. dazu Plank und unten § 13.