Inhaltsverzeichnis : Löwenbach, ...: ¬Das westfälisch-provinzielle eheliche Güterrecht des Gesetzes vom 16. April 1860 in seiner Bedeutung für die am 1. Januar 1900 bestehenden Ehen

42  —
dem  Sinne,  daß  in  Ansehung  von  Verbindlichkeiten,  die  vor  der
Anderung  des  Güterstandes  entstanden  sind,  das  frühere  Recht,  in
Ansehung  später  entstandener  Verbindlichkeiten  das  neue  Recht
Platz  greift.
a)  Der  Ehemann  haftet  nach  bisherigem  Rechte
„für  alle  Schulden,  die  er  während  der  Ehe  selbst  gemacht
oder  welche  die  Frau  gültigerweise  eingegangen  ist,  auch
persönlich,  und  er  kann  sich  dagegen  durch  die  Rechtswohlthat
des  Inventars  nicht  schützen.  s.  Welter  §  160  Nr.  1.
Nach  BGB.  haftet  der  Ehemann  nicht  nur  in  demselben
Umfange,  sondern  auch  für  alle  anderen  Gesamtgutsverbindlichkeiten ¬
  persönlich,
also  für  voreheliche  svorgütergemeinschaftliche),  für  gesetzliche
Verbindlichkeiten,  für  Deliktsschulden  und  Kosten  eines  Rechtsstreits ¬
  der  Frau.  (§  1459  Abs.  2  Satz  1.
Doch  schützt  ihn  hier  in  gewisser  Weise  der  zweite  Satz  desselben
Paragraphen,  der  die  persönliche  Haftung  mit  der  Beendigung  der
Gg.  erlöschen  läßt,  in  den  Fällen,  wenn  die  Verbindlichkeiten  im
Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  nicht  dem  Gesamtgut  zur
Last  fallen  ss.  §§  1463  ff.  BGB.
Ein  Erlöschen  der  persönlichen  Haftung  des  Mannes  für
Verbindlichkeiten,  die  vor  der  Überleitung  entstanden  sind,  kann
jedoch  durch  die  Beendigung  der  Gg.  nicht  herbeigeführt  werden,
da  die  Überleitung  ssiehe  oben  zu  III.  der  Einleitung  nicht  in
erworbene  Rechte  eingreifen  will.
b)  Nach  früherem  Rechte  haftete  die  Ehefrau  persönlich
für  ihre  vorehelichen  Schulden;
für  diejenigen  Schulden,  die  sie  mit  erklärter  Genehmigung
des  Mannes  gemacht  hatte.  —  Dazu  gehören  also  nicht  diejenigen, ¬
  bei  denen  die  Genehmigung  stillschweigend  vorausgesetzt
wird  [vergl.  oben  §  8  u.  §§  321  ff.  II.  1  ALR.  u.  §  5  des
Provinzialgesetzes
.
Einen  Fall  der  persönlichen  Haftung  des  Mannes  oder  der  Frau  bei
Nichtberichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit  führt  §  1480  BGB.  ein.
S.  dazu  Plank  und  unten  §  13.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer