Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Vollst. Sach- und Gesetz-Reg., Bd. 2)

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Sachregister.
von?  395.  Würden  gehen  durch  Ehrlosigkeit  verloren.  V  383
203.  Privilegien,  welche  mit  einer  gewissen  Würde  verbunden
sind,  gehen  mit  ihr  verloren.  Il.  106.  32.  Vergl.  auch  Stand.
Würderungseid.  XII.  813.  398.  s.  Eid.
Würderung  oder  Würdigung  der  Münzen.  XII.  783.  50.
Z.
Zahl,  Sachen  welche  hiernach  bestimmt  und  durch  andere  von  derselben ¬
  Art  und  Güte  ersetzt  werden  können,  heißen  fungible  Sachen. ¬
  XI.  778.  473.  Sie  sind  Gegenstand  des  Dahrlehns.  472.
Kauf  nach  Zahl,  Maaß  oder  Gewicht.  XVI.  981.  83.  Er  erhält =
  erst  durch  die  Zumessung  oder  Zuzählung  seine  Perfection.
89.  XVII.  1036.  168.  Bis  dahin  trägt  der  Verkäufer  die  Gefahr. ¬
  ib.  XVI.  981.  89.  Vergl.  auch  Quantität.  Zahl  der
Gemeindeglieder,  welche  zu  Errichtung  eines  Gemeindeschlusses  erfordert ¬
  wird.  1.  91.  507.  Desgleichen  zur  Bestellung  eines  Syndicus. ¬
  V.  408.  508.
Zahlen  (solvere),  allgemeine  Bedeutung.  1.  2.  15.  Unter  dem
Ausdruck  Geben  wird  bei  der  condictio  de  eo,  quod  certo
loco  dari  oportet  auch  das  Zahlen  begriffen.  XIII.  846.  330.
Zahlung,  auch  ein  unbedingtes  Zahlungsversprechen  ist  cum  aliquo ¬
  temperamento  temporis  zu  verstehen.  IV.  534.  452.
Der  Schuldner  kann  vor  der  Verfallzeit  zahlen,  wenn  nicht  die
Zahlungszeit  blos  zu  Gunsten  des  Gläubigers  bestimmt  worden
ist.  §.  335.  457.
Zahlung,  aber  nicht  Cautionsleistung  muß  der
Gläubiger  wider  seinen  Willen  annehmen.  XIII.  852.  a.  not.  65.
415.  Im  Zweifel  wird  angenommen,  daß  die  Zahlungszeit  zum
Besten  des  Schuldners  beigefügt  worden  sey.  IV.  335.  457.  Zahlung =
  an  den  Vormund  oder  mit  dessen  Einwilligung  an  den  Minderjährigen, ¬
  sichert  den  Schuldner  nicht,  wenn  der  Minderjährige
um  das  Geld  kommt.  VI.  460.  n.  9.  2.  Blos  gegen  gerichtliche
Zahlung  findet  keine  Restitution  statt.  ib.  Zahlungen  eines  Minderjährigen ¬
  aus  der  Erbschaft  bleiben  gültig,  wenn  er  sich  auch
nachher  gegen  deren  Antretung  restituiren  läßt.  §.  462.  13.  Gegen ¬
  erzwungene  Zahlung  einer  wirklichen  Schuld  kann  der  Schuldner ¬
  keine  Restitution  suchen.  V.  444.  485.  Der  Gläubiger  setzt
sich  jedoch  dadurch  der  Strafe  der  unerlaubten  Selbsthilfe  aus.  ib.
            
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