374
Sachregister.
von? 395. Würden gehen durch Ehrlosigkeit verloren. V 383
203. Privilegien, welche mit einer gewissen Würde verbunden
sind, gehen mit ihr verloren. Il. 106. 32. Vergl. auch Stand.
Würderungseid. XII. 813. 398. s. Eid.
Würderung oder Würdigung der Münzen. XII. 783. 50.
Z.
Zahl, Sachen welche hiernach bestimmt und durch andere von derselben ¬
Art und Güte ersetzt werden können, heißen fungible Sachen. ¬
XI. 778. 473. Sie sind Gegenstand des Dahrlehns. 472.
Kauf nach Zahl, Maaß oder Gewicht. XVI. 981. 83. Er erhält =
erst durch die Zumessung oder Zuzählung seine Perfection.
89. XVII. 1036. 168. Bis dahin trägt der Verkäufer die Gefahr. ¬
ib. XVI. 981. 89. Vergl. auch Quantität. Zahl der
Gemeindeglieder, welche zu Errichtung eines Gemeindeschlusses erfordert ¬
wird. 1. 91. 507. Desgleichen zur Bestellung eines Syndicus. ¬
V. 408. 508.
Zahlen (solvere), allgemeine Bedeutung. 1. 2. 15. Unter dem
Ausdruck Geben wird bei der condictio de eo, quod certo
loco dari oportet auch das Zahlen begriffen. XIII. 846. 330.
Zahlung, auch ein unbedingtes Zahlungsversprechen ist cum aliquo ¬
temperamento temporis zu verstehen. IV. 534. 452.
Der Schuldner kann vor der Verfallzeit zahlen, wenn nicht die
Zahlungszeit blos zu Gunsten des Gläubigers bestimmt worden
ist. §. 335. 457.
Zahlung, aber nicht Cautionsleistung muß der
Gläubiger wider seinen Willen annehmen. XIII. 852. a. not. 65.
415. Im Zweifel wird angenommen, daß die Zahlungszeit zum
Besten des Schuldners beigefügt worden sey. IV. 335. 457. Zahlung =
an den Vormund oder mit dessen Einwilligung an den Minderjährigen, ¬
sichert den Schuldner nicht, wenn der Minderjährige
um das Geld kommt. VI. 460. n. 9. 2. Blos gegen gerichtliche
Zahlung findet keine Restitution statt. ib. Zahlungen eines Minderjährigen ¬
aus der Erbschaft bleiben gültig, wenn er sich auch
nachher gegen deren Antretung restituiren läßt. §. 462. 13. Gegen ¬
erzwungene Zahlung einer wirklichen Schuld kann der Schuldner ¬
keine Restitution suchen. V. 444. 485. Der Gläubiger setzt
sich jedoch dadurch der Strafe der unerlaubten Selbsthilfe aus. ib.