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mehrung ihres Privatvermögens, sondern andere Zwecke zu erreichen
suchen, und bei denen sie, damit durch den Austritt des Einen oder
Andern der Verein keine Störung erleide, unter sich bestimmen,
daß in keinem Falle, selbst nicht des Austrittes eines Mitgliedes
(sei es durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausstoßung), dasselbe
von seinen Einlagen1 in die Vereinskasse etwas zurückfordern könne,
also Vereine, bei welchen die Einlagen für immer? von dem
übrigen Vermögen eines Gesellschafters abgesondert werden und nie
mehr ihm für seine besonderen Zwecke dienen. Bei solchen Vereinen
hat die Festhaltung der Rechtsanschauung, daß das Vereinsvermögen ¬
zu einem ideellen Antheile ihm gehöre, für den einzelnen
Theilhaber keinen Werth, und er kann sie daher leicht gegen die
Vortheile, welche die Korporationseigenschaft dem Vereine bringt,
aufgeben. Dazu kommt noch, daß solche Vereine meist nicht aus
reinem Egoismus gestiftet werden, sondern die Stifter theils aus
rein menschlichem Interesse, theils aus Sorge für ihre Nachkommen
und andere Verwandte wollen, daß der Verein nicht bloß für die
Zeit, während welcher sie selber Mitglieder sind, sondern auch ferner ¬
noch fortbestehe.
Für solche Vereine ist es ein Bedürfniß, daß von der
Staatsgesellschaft, also durch das Recht, anerkannt werde, daß das
Vereinsvermögen nicht den einzelnen Mitgliedern zu ideellen Theilen, ¬
sondern dem Vereine als einer besondern von der aller seiner
Mitglieder verschiedenen Persönlichkeit angehöre. Denn es werden
durch die Erhebung des Vereines zur Korporation für denselben
nicht nur die oben §. 3 beim Staate ausgehobenen Mißstände beseitigt, ¬
sondern auch eine Garantie gegeben, daß nicht die jeweiligen
Mitglieder zum Schaden der Vereinszwecke das Vereinsvermögen
zu ihren Privatvortheilen verwenden können. Das Vereinsvermögen
1 Einlagen ist hier natürlich in abstraktem Sinne genommen = allen Leistungen ¬
für den Verein, welche einen Geldwerth haben. Es gehören
also dahin auch Dienste, Ueberlassung der Nutznießung von Sachen rc.
Man verwechsle „die Einlagen für immer nicht mit dem fortdauernden ¬
Zwecke" eines Vereines; ein Verein, kann gar wohl
nur einen zeitlichen Zweck haben, etwa bis ein bestimmtes Ereigniß
eingetreten ist, z. B. in England die Antikorngesetzverbindungen, und
dennoch die Einlagen für immer gemacht werden, es darf nur z. B.
bestimmt sein, daß das bei Auflösung des Vereines noch vorhandene
Vermögen den Armen oder einer Stiftung zufallen solle.