Inhaltsverzeichnis : Pfeifer, Carl: ¬Die Lehre von den juristischen Personen nach gemeinem und würtembergischem Rechte

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mehrung  ihres  Privatvermögens,  sondern  andere  Zwecke  zu  erreichen
suchen,  und  bei  denen  sie,  damit  durch  den  Austritt  des  Einen  oder
Andern  der  Verein  keine  Störung  erleide,  unter  sich  bestimmen,
daß  in  keinem  Falle,  selbst  nicht  des  Austrittes  eines  Mitgliedes
(sei  es  durch  Tod,  freiwilligen  Austritt  oder  Ausstoßung),  dasselbe
von  seinen  Einlagen1  in  die  Vereinskasse  etwas  zurückfordern  könne,
also  Vereine,  bei  welchen  die  Einlagen  für  immer?  von  dem
übrigen  Vermögen  eines  Gesellschafters  abgesondert  werden  und  nie
mehr  ihm  für  seine  besonderen  Zwecke  dienen.  Bei  solchen  Vereinen
hat  die  Festhaltung  der  Rechtsanschauung,  daß  das  Vereinsvermögen ¬
  zu  einem  ideellen  Antheile  ihm  gehöre,  für  den  einzelnen
Theilhaber  keinen  Werth,  und  er  kann  sie  daher  leicht  gegen  die
Vortheile,  welche  die  Korporationseigenschaft  dem  Vereine  bringt,
aufgeben.  Dazu  kommt  noch,  daß  solche  Vereine  meist  nicht  aus
reinem  Egoismus  gestiftet  werden,  sondern  die  Stifter  theils  aus
rein  menschlichem  Interesse,  theils  aus  Sorge  für  ihre  Nachkommen
und  andere  Verwandte  wollen,  daß  der  Verein  nicht  bloß  für  die
Zeit,  während  welcher  sie  selber  Mitglieder  sind,  sondern  auch  ferner ¬
  noch  fortbestehe.
Für  solche  Vereine  ist  es  ein  Bedürfniß,  daß  von  der
Staatsgesellschaft,  also  durch  das  Recht,  anerkannt  werde,  daß  das
Vereinsvermögen  nicht  den  einzelnen  Mitgliedern  zu  ideellen  Theilen, ¬
  sondern  dem  Vereine  als  einer  besondern  von  der  aller  seiner
Mitglieder  verschiedenen  Persönlichkeit  angehöre.  Denn  es  werden
durch  die  Erhebung  des  Vereines  zur  Korporation  für  denselben
nicht  nur  die  oben  §.  3  beim  Staate  ausgehobenen  Mißstände  beseitigt, ¬
  sondern  auch  eine  Garantie  gegeben,  daß  nicht  die  jeweiligen
Mitglieder  zum  Schaden  der  Vereinszwecke  das  Vereinsvermögen
zu  ihren  Privatvortheilen  verwenden  können.  Das  Vereinsvermögen
1  Einlagen  ist  hier  natürlich  in  abstraktem  Sinne  genommen  =  allen  Leistungen ¬
  für  den  Verein,  welche  einen  Geldwerth  haben.  Es  gehören
also  dahin  auch  Dienste,  Ueberlassung  der  Nutznießung  von  Sachen  rc.
Man  verwechsle  „die  Einlagen  für  immer  nicht  mit  dem  fortdauernden ¬
  Zwecke"  eines  Vereines;  ein  Verein,  kann  gar  wohl
nur  einen  zeitlichen  Zweck  haben,  etwa  bis  ein  bestimmtes  Ereigniß
eingetreten  ist,  z.  B.  in  England  die  Antikorngesetzverbindungen,  und
dennoch  die  Einlagen  für  immer  gemacht  werden,  es  darf  nur  z.  B.
bestimmt  sein,  daß  das  bei  Auflösung  des  Vereines  noch  vorhandene
Vermögen  den  Armen  oder  einer  Stiftung  zufallen  solle.
            
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