III
Sehr interessant wird die Einspruchserwiderung auch durch
die energische Form, in der das Ansinnen einer Feststellung des
kommerziellen Werthes durch das Patentamt zurückgewiesen und
betont wird, dass nach Entscheidungen des Kaiserl. Patentamtes
(Patentblatt 1880 S.56) die Möglichkeit einer gewerblichen
Verwerthung bereits für die Patentfähigkeit einer Erfindung genügt ¬
und nicht der Beweis erforderlich ist, dass der Zweck erreicht
wird, sowie (O. 334, III), dass über die Konkurrenzfähigkeit des
angemeldeten Verfahrens mit dem der Einsprechenden das Patentamt ¬
nicht zu entscheiden hat.
Diesen Ausführungen schloss sich das Patentamt an. Das
Patent wurde ertheilt, wobei in der Begründung der Beschwerdezurückweisung ¬
u. A. geltend gemacht wurde, dass „beide Verfahren
patentfähig neben einander laufen. In der Befreiung der im wesentlichen ¬
einheitlich erhaltenen 2-Naphtol-æ-Sulfosäure von anhaftenden ¬
Unreinheiten durch Krystallisation des Natriumsalzes aus Alkohol ¬
liege kein Eingriff in das Patent 18027.“
so heisst es dann wörtlich — „ob das Ver„Die ¬
Frage,“
fahren dem im Patent 18027 beschriebenen gegenüber fabrikatorisch ¬
vortheilhaft ist, oder nicht, hat das Patentamt nicht zu
entscheiden.
Diesen unzweifelhaft richtigen Standpunkt, auf den sich das
Patentamt noch im Jahre 1882, als sich der geschilderte Fall abspielte, ¬
stellte, hat dasselbe leider nicht auf die Dauer festgehalten.
Mit der Schöpfung des vieldeutigen Begriffes des „technischen
Effektes“, zu dem später noch die Verfügung der Einreichung von
Mustern und Ausfärbungen sich gesellte, begann eine neue Aera
in der Beurtheilung chemischer Erfindungen, bei der nicht mehr die
Erwägung des Wesens der chemischen Erfindung vom Standpunkt
des Patentrechts allein maassgebend war, sondern in welcher auch
noch durch blosse Betrachtung das entschieden werden sollte, was
selbst der gewiegteste Industrielle auf Grund der eingehendsten
Experimentaluntersuchungen nicht immer feststellen kann, nämlich
der Werth der Erfindung.
Der Beginn dieser neuen Aera kennzeichnet sich sofort durch
das Verschwinden des Lapidarstils, der im Anfange die Entscheidungen ¬
des Patentamtes ausgezeichnet hatte. Die endgültige Formulirung ¬
der Patentansprüche, die Begründungen, welche den Ertheilungen ¬
und Versagungen beigefügt werden, verlieren in demselben ¬
Maasse an Klarheit und Eindeutigkeit, wie sie an Weitschwei¬