Metadaten : Witt, Otto N.: ¬Die deutsche chemische Industrie in ihren Beziehungen zum Patentwesen

III
Sehr  interessant  wird  die  Einspruchserwiderung  auch  durch
die  energische  Form,  in  der  das  Ansinnen  einer  Feststellung  des
kommerziellen  Werthes  durch  das  Patentamt  zurückgewiesen  und
betont  wird,  dass  nach  Entscheidungen  des  Kaiserl.  Patentamtes
(Patentblatt  1880  S.56)  die  Möglichkeit  einer  gewerblichen
Verwerthung  bereits  für  die  Patentfähigkeit  einer  Erfindung  genügt ¬
  und  nicht  der  Beweis  erforderlich  ist,  dass  der  Zweck  erreicht
wird,  sowie  (O.  334,  III),  dass  über  die  Konkurrenzfähigkeit  des
angemeldeten  Verfahrens  mit  dem  der  Einsprechenden  das  Patentamt ¬
  nicht  zu  entscheiden  hat.
Diesen  Ausführungen  schloss  sich  das  Patentamt  an.  Das
Patent  wurde  ertheilt,  wobei  in  der  Begründung  der  Beschwerdezurückweisung ¬
  u.  A.  geltend  gemacht  wurde,  dass  „beide  Verfahren
patentfähig  neben  einander  laufen.  In  der  Befreiung  der  im  wesentlichen ¬
  einheitlich  erhaltenen  2-Naphtol-æ-Sulfosäure  von  anhaftenden ¬
  Unreinheiten  durch  Krystallisation  des  Natriumsalzes  aus  Alkohol ¬
  liege  kein  Eingriff  in  das  Patent  18027.“
so  heisst  es  dann  wörtlich  —  „ob  das  Ver„Die ¬
  Frage,“
fahren  dem  im  Patent  18027  beschriebenen  gegenüber  fabrikatorisch ¬
  vortheilhaft  ist,  oder  nicht,  hat  das  Patentamt  nicht  zu
entscheiden.
Diesen  unzweifelhaft  richtigen  Standpunkt,  auf  den  sich  das
Patentamt  noch  im  Jahre  1882,  als  sich  der  geschilderte  Fall  abspielte, ¬
  stellte,  hat  dasselbe  leider  nicht  auf  die  Dauer  festgehalten.
Mit  der  Schöpfung  des  vieldeutigen  Begriffes  des  „technischen
Effektes“,  zu  dem  später  noch  die  Verfügung  der  Einreichung  von
Mustern  und  Ausfärbungen  sich  gesellte,  begann  eine  neue  Aera
in  der  Beurtheilung  chemischer  Erfindungen,  bei  der  nicht  mehr  die
Erwägung  des  Wesens  der  chemischen  Erfindung  vom  Standpunkt
des  Patentrechts  allein  maassgebend  war,  sondern  in  welcher  auch
noch  durch  blosse  Betrachtung  das  entschieden  werden  sollte,  was
selbst  der  gewiegteste  Industrielle  auf  Grund  der  eingehendsten
Experimentaluntersuchungen  nicht  immer  feststellen  kann,  nämlich
der  Werth  der  Erfindung.
Der  Beginn  dieser  neuen  Aera  kennzeichnet  sich  sofort  durch
das  Verschwinden  des  Lapidarstils,  der  im  Anfange  die  Entscheidungen ¬
  des  Patentamtes  ausgezeichnet  hatte.  Die  endgültige  Formulirung ¬
  der  Patentansprüche,  die  Begründungen,  welche  den  Ertheilungen ¬
  und  Versagungen  beigefügt  werden,  verlieren  in  demselben ¬
  Maasse  an  Klarheit  und  Eindeutigkeit,  wie  sie  an  Weitschwei¬
            
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