§. 20. I. Die Klage aus reblichem Besitze.
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jetzt innerhalb der Realexecution von uns scheinbar noch aufrecht
erhaltene Gegensätz von tradere und restituere besteht in Wahrheit ¬
nicht mehr. Wenn der Käufer sofort aus dem Vertrage
dingliches Recht auf die vorher fremde Sache hat, so ist die spätere ¬
Aushändigung eben nicht mehr tradere, sondern restituere,
ebenso wie die Römer von einem restituere des Erben an den
Legatar oder Fideicommissar sprechen, weil beide sofort Recht auf
die Sache erlangen, obwohl sie noch nicht Besitz haben. Es
giebt auch im deutschen Recht nicht und kann nicht
geben Realexecutien auf dare, tradere bestimmter
Sachen, weil die Realexecution durch ihre bloße Zuständigkeit
das, was ohne sie dare, tradere ist, in restituere verwandelt.
Die allgemeine Regel darf also dahin gefaßt werden: alle
Klagen auf Restitution des Besitzes gehen (mindestens) auch gegen
den drikten unredlichen Besitzer, und dieser Satz hat gesetzliche
Anerkennung in dem berühmten cap. 18. X. de rést. spol.
(2, 13) gefunden:
Saepé contingit, quod spoliatus, per spoliatorem in alium
re translata, dum adversus possessorem non subvenitur per
restitutionis beneficium eidem spoliato, commodo possessionis
amisso; propter difficultatem probationum iuris; proprietatis
amittit effectum. Unde non obstante iuris civilis rigore
sancimus: ut si quis de cetero scienter rem talein recepérit,
quum spollatori quasi succedat in vitium (eo quod non multum
intersit, quod ad periculum anîmae
inuste detinère de
invadère alienum) contra possessorem et huiusmodi spohato
per restitutionis beneficium succurratur,
eine gesetzliche Anerkennung, die nun auch umgekehrt dem Recht
zur Sache zu Gute kommt.
3) Dafür ist Zeuge der Sprachgebrauch. Wir betrachten nicht die Uebergabe ¬
als den eigentlichen Veräußerungsact, sondern den vorhergehenden
Verkauf, der Verkäufer „giebt heraus", was er bereits „veräußert" hät,
„verkauft" wird ganz gleichbedeutend mit „veräußert" gebraucht, die siete
Verbindung von vendere et tradere, res vendita et tradita ist dem gemetnen ¬
Sprachgebrauch fremd, und höchstens von Juristen übersetzt, unsere Gesetze ¬
(Preuß. Allg. Gér. Ordg. §. 55. I, 24. Entw. v. 1864. §. 1034) lassen
Realexecution zu, wenn der Schuldner eine Sache „herausgeben" soll, ohne
einen Unterschied zwischen tradere und restituere zu michen.
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