Metadaten : Ziebarth, Karl: ¬Die Realexecution und die Obligation

§.  20.  I.  Die  Klage  aus  reblichem  Besitze.
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jetzt  innerhalb  der  Realexecution  von  uns  scheinbar  noch  aufrecht
erhaltene  Gegensätz  von  tradere  und  restituere  besteht  in  Wahrheit ¬
  nicht  mehr.  Wenn  der  Käufer  sofort  aus  dem  Vertrage
dingliches  Recht  auf  die  vorher  fremde  Sache  hat,  so  ist  die  spätere ¬
  Aushändigung  eben  nicht  mehr  tradere,  sondern  restituere,
ebenso  wie  die  Römer  von  einem  restituere  des  Erben  an  den
Legatar  oder  Fideicommissar  sprechen,  weil  beide  sofort  Recht  auf
die  Sache  erlangen,  obwohl  sie  noch  nicht  Besitz  haben.  Es
giebt  auch  im  deutschen  Recht  nicht  und  kann  nicht
geben  Realexecutien  auf  dare,  tradere  bestimmter
Sachen,  weil  die  Realexecution  durch  ihre  bloße  Zuständigkeit
das,  was  ohne  sie  dare,  tradere  ist,  in  restituere  verwandelt.
Die  allgemeine  Regel  darf  also  dahin  gefaßt  werden:  alle
Klagen  auf  Restitution  des  Besitzes  gehen  (mindestens)  auch  gegen
den  drikten  unredlichen  Besitzer,  und  dieser  Satz  hat  gesetzliche
Anerkennung  in  dem  berühmten  cap.  18.  X.  de  rést.  spol.
(2,  13)  gefunden:
Saepé  contingit,  quod  spoliatus,  per  spoliatorem  in  alium
re  translata,  dum  adversus  possessorem  non  subvenitur  per
restitutionis  beneficium  eidem  spoliato,  commodo  possessionis
amisso;  propter  difficultatem  probationum  iuris;  proprietatis
amittit  effectum.  Unde  non  obstante  iuris  civilis  rigore
sancimus:  ut  si  quis  de  cetero  scienter  rem  talein  recepérit,
quum  spollatori  quasi  succedat  in  vitium  (eo  quod  non  multum
intersit,  quod  ad  periculum  anîmae
inuste  detinère  de
invadère  alienum)  contra  possessorem  et  huiusmodi  spohato
per  restitutionis  beneficium  succurratur,
eine  gesetzliche  Anerkennung,  die  nun  auch  umgekehrt  dem  Recht
zur  Sache  zu  Gute  kommt.
3)  Dafür  ist  Zeuge  der  Sprachgebrauch.  Wir  betrachten  nicht  die  Uebergabe ¬
  als  den  eigentlichen  Veräußerungsact,  sondern  den  vorhergehenden
Verkauf,  der  Verkäufer  „giebt  heraus",  was  er  bereits  „veräußert"  hät,
„verkauft"  wird  ganz  gleichbedeutend  mit  „veräußert"  gebraucht,  die  siete
Verbindung  von  vendere  et  tradere,  res  vendita  et  tradita  ist  dem  gemetnen ¬
  Sprachgebrauch  fremd,  und  höchstens  von  Juristen  übersetzt,  unsere  Gesetze ¬
  (Preuß.  Allg.  Gér.  Ordg.  §.  55.  I,  24.  Entw.  v.  1864.  §.  1034)  lassen
Realexecution  zu,  wenn  der  Schuldner  eine  Sache  „herausgeben"  soll,  ohne
einen  Unterschied  zwischen  tradere  und  restituere  zu  michen.
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