§. 19. I. Mobilien. Verlust wider Willen.
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Sachenrecht zu gründen. Die reine Relativität vernichtet das
Eigenthum, diese Grundsäule aller rechtlichen Ordnung; das
absolute Recht in höchster Potenz ohne Usucapion, ohne Publiciana, ¬
ohne Besitzesschutz, ohne obligatorische Restitutionsklagen
dieses summum ius würde zur summa iniuria werden und zehnfach ¬
müßte das Dichterwort gelten: Weh Dir, daß Du ein
Enkel bist! Nur Compromisse zwischen beiden Grundgedanken
können dem Rechtsbedürfniß genügen und auf einem solchen Compromiß ¬
beruht es, wenn das deutsche Recht die absolute Wirkung
fortdauern läßt, falls das absolute Element, der Besitz wider
Willen verloren wird. Der Grundsatz selbst ist von jeher anerkannt ¬
worden, nur seine Fassung und Begründung ist bestritten.
Wir müssen ihn getreu unserer von der Relativität ausgehenden
Erörterung dahin fassen: der Besitzer, welcher bei Verlust mit
seinem Willen eine Klage mit Realexecution nur gegen den unredlichen ¬
Dritten hat, hat bei Verlust wider Willen diese Klage
gegen jeden Dritten.*3) Diese Fassung weicht sehr wesentlich von
der herrschenden ab und sie droht die Begriffe zu verkehren, wenn
sie scheinbar absolute Wirkung auch ohne Nachweis absoluten Rechts
zuläßt; ihre Begründung soll im folgenden §. gegeben werden.
Einstweilen bleiben wir bei der herrschenden Ansicht, wonach das
nachgewiesene absolute Recht jedenfalls dann absolute Wirkung
behält, wenn der Besitz wider Willen verloren wird. Auch hier
ist jedoch zu unterscheiden zwischen den beiden Gestaltungen der
Regel „Hand muß Hand wahren"
Nach der älteren strengeren hat a) der Eigenthümer nur
im Fall des Verlustes wider Willen die Vindication gegen jeden
Dritten; vertraut er die Sache einem Andern an, so hat b) nur
dieser die Vindication, jedoch mit voller Wirkung selbst gegen den
Eigenthümer und dessen Successoren (vorbehaltlich der exceptio
doli). Daß die Sache von dem Diebe oder dessen Nachmännern
an den Eigenthümer zurückkommt, hebt die Klage nicht auf. Denn
allein der Kläger ist Vertreter der Sache und nur durch Zurückkommen ¬
an ihn kann das vitium geheilt werden. Ganz gleich
liegt der Fall, wenn der Eigenthümer selbst die Sache entwendet.
19) Selbstverständlich in beiden Fällen mit Vorbehalt der Einreden.
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Ziebarth, die Micthe.