Volltext : Zentner, I.: Erläuterungen über die Rechtsmittel der badischen Proceß-Ordnung

103  —
Das  Erbieten  zum  Eide  kann  aber,  wo  nicht  der  Fall  zum  Erganzungseid ¬
  vereigenschaftet  ist,  nicht  angenommen  werden*),  da  die
Ausnahmsbestimmung  des  §.  1216  hier  keine  Anwendung  leidet.
§.  1143.  Inhalt  der  Anmeldung.
Vgl.  §.  1122.  1162.  Bei  der  Wirkung,  welche  dieser  Paragraph ¬
  der  allgemeinen  Anmeldung  des  Rechtsmittels  bezüglich
auf  die  Anschließung  verleiht,  ist  es  eine  Regel  der  Klugheit,
dieselbe  sogleich  auf  diejenigen  Theile  des  Urtheils  zu  beschränken, ¬
  gegen  welche  auch  wirklich  die  Beschwerde  ausgeführt  werden
soll,  oder  solches,  falls  die  Anmeldung  allgemein  geschah,  doch
so  bald  möglich  durch  die  Aufstellung  der  Beschwerden  zu  thun,
ehe  noch  die  Gegenpartei  durch  Benutzung  des  Anschließungsrechts ¬
  zuvorgekommen  ist.  S.  25  oben.
§.  1144.  Berechnung  der  Frist  zur  Anmeldung,
Nicht  von  der  Eröffnung  des  Urtheils  an  die  Bevollmächtigten, ¬
  sondern  an  die  Parteien  selbst  oder  ihre  Gewalthaber ¬
  und  bei  Streitgenossen,  für  die  ein  Gewalthaber  nicht
**)
aufgestellt  ist  (§.  267),  von  der  Eröffnung  an  jeden  Einzelnen
läuft  die  Anmeldungsfrist,  obschon  auch  den  Bevollmächtigten,  wo
solche  auftreten,  das  Urtheil  zu  verkünden  oder  im  Fall  des
Ausbleibens  in  der  Verkündungstagfahrt  mit  den  Entscheidungsgründen ¬
  schriftlich  (durch  eine  Ausfertigung)  zu  behändigen
ist.  §.  250.
Ist  das  Urtheil  nicht  rechtmäßig  verkündet  oder  zugestellt,
also  z.  B.  nicht  der  Partei  selbst,  oder  nicht  mit  Entscheidungsgründen ¬
  (S.  136),  oder  ist  es  nicht  der  rechten  Person  verkündet, ¬
  so  laufen  keine  Fristen.
)  Eine  Entscheidung  des  Hofgerichts  Rastatt  in  diesem  Sinne  s.  Thilo
zu  §.  1195.
**)  Annal.  Bd.  XII.  S.  361.  Den  daselbst  in  der  Note"  angeführten ¬
  Gründen  kann  noch  der  weitere  beigefügt  werden,  daß  man  andernfalls
zu  der  Ungereimtheit  käme,  daß  in  dem  Falle,  wenn  von  10  Streitgenossen ¬
  9,  welchen  das  Urtheil  gehörig  eröffnet  wurde,  die  Appellation  (zu
spät)  ausführten,  und  Einer,  dem  solches  noch  gar  nicht  verkündet  wurde,
sie  später  rechtzeitig  ausführt,  die  Appellation  auch  für  jene  9  als  rechtzeitig
ausgeführt  angenommen  werden  müßte.  Die  L.  1.  C.  si  unus  ex  plur.
(7.  48)  findet  daher  keine  Anwendung  mehr.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer