Provinz Hessen=Nassau, Ehrenbreitstein, Hohenzollern.
66
Im Gebiet des althessischen Rechts ist es streitig, ob der Nießbrauch,
den der überlebende Vater auch in der Dotalehe an dem Erbtheil des
) Die Controverse ist aber von
minderjährigen Kindes hat, fortbesteh
keiner großen Bedeutung, da er jedenfalls die elterliche Gewalt behält.
Der Umfang dieser Leibzucht richtet sich in Bezug auf die Grenzen
der Vermögensmassen selbstverständlich nach dem alten Recht. Auch für die
Beseitigung der Leibzucht nach Theilung und die bei zweiter Ehe eingelten ¬
die Resultate der Tabelle.
tretenden Vermögensnachtheile2
C.
Deutschrechtliche Verwaltungsgemeinschaft gilt nach Schaumburger Recht
in dem Kreis Rinteln.3) Sie wird unter Erhaltung des Statutarerbrechts
übergeleitet in das gesetzliche Güterrecht. In der unbeerbten Ehe hat der
Ueberlebende, falls die Ehe Jahr und Tag gedauert, Alleinerbrecht, sonst
erhält er Hälfte der Dos, Wittwe aber nur soweit sie in Geld bestand,*) in
beerbter Ehe steht dem Ueberlebenden die lebenslängliche Leibzucht vom
Nachlaß ohne Inventar und Cautionspflicht zu, 2) bei zweiter Ehe muß der
Ueberlebende inventarisiren und die Wittwe verliert den Nießbrauch an den
Vorkindern gegenüber versagt das Alleinerbrecht.
Erbquoten der Kinder.
in unbeerbter Ehe über den dritten Theil des
Jeder Ehegatte kann
beiderseitigen Vermögens testiren, Ueberlebende kann die sein Vermögen betr. ¬
Ausschlagung der Erbschaft beseitigen; die Leibffende ¬
Verfügung durch
1e
zucht bei beerbter Ehe ist unentziehbar. §§ 1933, 2235 B.G.B. finden
Anwendung.
D.
Dotalrecht galt bis zur Überleitung in das gesetzliche Güterrecht:
Eiterfeld,
a) In einigen Ortschaften der Amtsgerichte Burghaun,
Hilders.
b)
Für den Adel im Gebiet C.
Für die Schriftsässigen im Gebiet des Althessischen Privatrechts
(vergl. oben zu B III 1)
Zu beachten bleibt, daß im Regierungsbezirk Cassel ohne Kreis Rinteln
das Anerbenrecht nach der Landgüterordnung vom 1. Juli 1887 erhalten
bleibt.
1) Habicht bejaht es; Gruch. Bd. 42 S. 449. Motive zum A.G. verneinen es.
2) Vergl. für das alte Recht Ehrenbreitst. Entwurf S. 90fg.
S. 196.
3) Die vier Amtsgerichte dieses Kreises: Rinteln, Obernkirchen, Oldendorf
Rodenberg unterstehen den L.G. Hannover. Mot. erwähnen nichts davon, daß das
Sch. R. auch in Provinz Hannover in den 1640 erworbenen Theilen gilt. Für die
Aemter Lachem, Lauenau soll dies früher entschieden sein; vergl. Rudorff S. XX,
die Praxis nimmt anscheinend Dotalrecht an. Rud. S. 465.
5) Roth und Meibom 438 fg.
Roth und Meibom 454 fg.
Beim Tode des Ehemanns theilt die Wittwe die beiderseitige Masse derart,
daß ein Kind ½, mehrere 2 der ganzen Masse als Erbquote erhalten. Roth und
8) Neubauer S. 58.
7) Mot. 169.
Meibom 438 fg.