Volltext : Zelter, Georg: ¬Die statutarischen Gütererbrechte der Uebergangszeit in Preußen

Provinz  Hessen=Nassau,  Ehrenbreitstein,  Hohenzollern.
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Im  Gebiet  des  althessischen  Rechts  ist  es  streitig,  ob  der  Nießbrauch,
den  der  überlebende  Vater  auch  in  der  Dotalehe  an  dem  Erbtheil  des
)  Die  Controverse  ist  aber  von
minderjährigen  Kindes  hat,  fortbesteh
keiner  großen  Bedeutung,  da  er  jedenfalls  die  elterliche  Gewalt  behält.
Der  Umfang  dieser  Leibzucht  richtet  sich  in  Bezug  auf  die  Grenzen
der  Vermögensmassen  selbstverständlich  nach  dem  alten  Recht.  Auch  für  die
Beseitigung  der  Leibzucht  nach  Theilung  und  die  bei  zweiter  Ehe  eingelten ¬
  die  Resultate  der  Tabelle.
tretenden  Vermögensnachtheile2
C.
Deutschrechtliche  Verwaltungsgemeinschaft  gilt  nach  Schaumburger  Recht
in  dem  Kreis  Rinteln.3)  Sie  wird  unter  Erhaltung  des  Statutarerbrechts
übergeleitet  in  das  gesetzliche  Güterrecht.  In  der  unbeerbten  Ehe  hat  der
Ueberlebende,  falls  die  Ehe  Jahr  und  Tag  gedauert,  Alleinerbrecht,  sonst
erhält  er  Hälfte  der  Dos,  Wittwe  aber  nur  soweit  sie  in  Geld  bestand,*)  in
beerbter  Ehe  steht  dem  Ueberlebenden  die  lebenslängliche  Leibzucht  vom
Nachlaß  ohne  Inventar  und  Cautionspflicht  zu,  2)  bei  zweiter  Ehe  muß  der
Ueberlebende  inventarisiren  und  die  Wittwe  verliert  den  Nießbrauch  an  den
Vorkindern  gegenüber  versagt  das  Alleinerbrecht.
Erbquoten  der  Kinder.
in  unbeerbter  Ehe  über  den  dritten  Theil  des
Jeder  Ehegatte  kann
beiderseitigen  Vermögens  testiren,  Ueberlebende  kann  die  sein  Vermögen  betr. ¬

Ausschlagung  der  Erbschaft  beseitigen;  die  Leibffende ¬
  Verfügung  durch
1e
zucht  bei  beerbter  Ehe  ist  unentziehbar.  §§  1933,  2235  B.G.B.  finden
Anwendung.
D.
Dotalrecht  galt  bis  zur  Überleitung  in  das  gesetzliche  Güterrecht:
Eiterfeld,
a)  In  einigen  Ortschaften  der  Amtsgerichte  Burghaun,
Hilders.
b)
Für  den  Adel  im  Gebiet  C.
Für  die  Schriftsässigen  im  Gebiet  des  Althessischen  Privatrechts
(vergl.  oben  zu  B  III  1)
Zu  beachten  bleibt,  daß  im  Regierungsbezirk  Cassel  ohne  Kreis  Rinteln
das  Anerbenrecht  nach  der  Landgüterordnung  vom  1.  Juli  1887  erhalten
bleibt.
1)  Habicht  bejaht  es;  Gruch.  Bd.  42  S.  449.  Motive  zum  A.G.  verneinen  es.
2)  Vergl.  für  das  alte  Recht  Ehrenbreitst.  Entwurf  S.  90fg.
S.  196.
3)  Die  vier  Amtsgerichte  dieses  Kreises:  Rinteln,  Obernkirchen,  Oldendorf
Rodenberg  unterstehen  den  L.G.  Hannover.  Mot.  erwähnen  nichts  davon,  daß  das
Sch.  R.  auch  in  Provinz  Hannover  in  den  1640  erworbenen  Theilen  gilt.  Für  die
Aemter  Lachem,  Lauenau  soll  dies  früher  entschieden  sein;  vergl.  Rudorff  S.  XX,
die  Praxis  nimmt  anscheinend  Dotalrecht  an.  Rud.  S.  465.
5)  Roth  und  Meibom  438  fg.
Roth  und  Meibom  454  fg.
Beim  Tode  des  Ehemanns  theilt  die  Wittwe  die  beiderseitige  Masse  derart,
daß  ein  Kind  ½,  mehrere  2  der  ganzen  Masse  als  Erbquote  erhalten.  Roth  und
8)  Neubauer  S.  58.
7)  Mot.  169.
Meibom  438  fg.
            
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