Volltext : Zeisig, Carl Wilhelm: Ueber Vertheilungs-Bescheide in Concursen

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biger,  getenkundig,  in  gerichtlichen  Beschlag  genommen =
  worden  ist  (wozu  auch  das  blos  mit  Arrest
belegte  gehört).  Jm  engeren  und  eigentlichen
Sinne  wird  zwar  Ebendasselbe  hierunter  verstanden,
jedoch  blos  in  so  weit  die  eigentlichen  Concursgläubiger ¬
  2)  berechtigt  sind,  zu  verlangen,  daß  solches,
nach  Bestreitung  des  Concursaufwandes,  zu  ihrer  Befriedigung =
  verwendet  werde.  Denn  sehr  oft  werden
Gegenstände  mit  in  gerichtlichen  Beschlag  genommen,
welche,  wie  sich  später  ergiebt,  gar  nicht  zu  dem  Vermögen =
  des  Gemeinschuldners  gehören,  und  erst  nachber =
  von  der  Concursmasse  wieder  abgesondert  werden =
  müssen.3)  Auch  werden  zuweilen,  nach  ausdrücklicher =
  oder  stillschweigender  Erklärung  der  Gläubiger,
Gegenstände,  welche  eigentlich  zur  Concursmasse  zu  zieben =
  sind,  übergangen,  oder  als  nicht  dazu  gehörig  betrachtet, =
  und  man  nennt  solche  Gegenstände  ausgeDaß =
  übrigens  alles  dasjenige  |  |
lassene  Güter.
was  Gegenstand  des  Vermögens  überhaupt  seyn  kann,
auch  Gegenstand  einer  Concursmasse  seyn  könne,  versteht =
  sich  von  selbst.  Noch  bemerke  ich,  daß,  wenn
ich  hier  und  ferner  den  Ausdruck  „Concursmasse
brauche,  ich  nicht  nothwendig  einen  förmlich  ausgebrochenen =
  Concurs  dabei  vorausgesetzt  wissen  will;  sondern =
  daß  ich  darunter  die  Activmasse  eines  jeden
rechtsanhängigen  Schuldenwesens  verstehe,  wenn  es
2)  Siehe  §  7.
3)  Stehe  §.  7.  von  Vindicanten  und  Separatisten.
4)  Siehe  Dabelow,  S.  540.  Kori,  L.  I.  §.  7.  Schweype
§.  37.
            
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