14
biger, getenkundig, in gerichtlichen Beschlag genommen =
worden ist (wozu auch das blos mit Arrest
belegte gehört). Jm engeren und eigentlichen
Sinne wird zwar Ebendasselbe hierunter verstanden,
jedoch blos in so weit die eigentlichen Concursgläubiger ¬
2) berechtigt sind, zu verlangen, daß solches,
nach Bestreitung des Concursaufwandes, zu ihrer Befriedigung =
verwendet werde. Denn sehr oft werden
Gegenstände mit in gerichtlichen Beschlag genommen,
welche, wie sich später ergiebt, gar nicht zu dem Vermögen =
des Gemeinschuldners gehören, und erst nachber =
von der Concursmasse wieder abgesondert werden =
müssen.3) Auch werden zuweilen, nach ausdrücklicher =
oder stillschweigender Erklärung der Gläubiger,
Gegenstände, welche eigentlich zur Concursmasse zu zieben =
sind, übergangen, oder als nicht dazu gehörig betrachtet, =
und man nennt solche Gegenstände ausgeDaß =
übrigens alles dasjenige | |
lassene Güter.
was Gegenstand des Vermögens überhaupt seyn kann,
auch Gegenstand einer Concursmasse seyn könne, versteht =
sich von selbst. Noch bemerke ich, daß, wenn
ich hier und ferner den Ausdruck „Concursmasse
brauche, ich nicht nothwendig einen förmlich ausgebrochenen =
Concurs dabei vorausgesetzt wissen will; sondern =
daß ich darunter die Activmasse eines jeden
rechtsanhängigen Schuldenwesens verstehe, wenn es
2) Siehe § 7.
3) Stehe §. 7. von Vindicanten und Separatisten.
4) Siehe Dabelow, S. 540. Kori, L. I. §. 7. Schweype
§. 37.