Rec. voll Hrn. Ober-Landesgerichts-Rath Koch zu Neisse. 227
rein factische Verhältnis erhält aber eine rechtliche Bedeatnng, so-
bald es sich als Produkt des Willens eines Rechtssubjects in Bezug
auf die Sache vergegenwärtigt, und als eine Folge der abstracten
Rechtsherrschaft desselben über die Natur erscheint. Alsdann heisst *
ein solcher Gewahrsam der Besitz." Diese verunglückte Definition
passt buchstäblich auch auf den Kleidermacber, der von einem Kun-
den ein Stück Tuch erhalten hat, um ihm daraus einen Rock zu
machen. S. 2. heisst es in Beziehung auf die Besitzergreifung: „Im
Falle der ursprünglichen Besitzergreifung wird das Recht des Besitzes,
und das Recht zum Besitze in seinem ganzen Umfange, vermöge der
Rechtsherrschaft der Person über die Sachen erworben." Nach
der Vorstellung des Verfs. kann jedoch das Recht zum Besitze hier
nicht erst noch erworben werden; sondern es muss vermöge der
Rechtsherrschaft des Verfs. schon von Beginn, wenigstens schon vor
der Besitzergreifung, zustehen. „Eigenthum, sagt der Verf. 8. 13.,
ist das in der menschlichen Gesellschaft anerkannte und geschützte
Recht zum Besitze einer Sache, als der natürlichen Rechtsherrschaft
der Person über dieselbe." Diess sind die Nutzanwendungen aus
dem §. 1. der Einleitung. Bei der Zusammenstellung der Gesetzes-
bestimmungen selbst trifft man auf eine nicht unbedeutende Zahl von
Missverständnissen und Irrthümern, von welchen wir des Beweises
wegen Einige hervorheben. S. 0. z. B. wird angegeben, dass es drei
Fälle gebe, in welchen es zur Besitzerwerbnng keiner Besitzergrei-
fung bedürfe, und zwar: dass 1. der Besitz einer Erbschaft durch
den Erbanfall; 2. der Besitz einer zum gerichtlichen nothwendigen
Verkauf gestellten Sache durch den Zuschlag; 3. der Mitbesitz des
Einen durch den Eingang (soll heissen: durch die Eingebung) einer
allgemeinen Gütergemeinschaft mit dem Andern erworben werde. Als
Beweisstellen dafür werden angegeben: §. 368. Tit. 9.; §. 342. Tit. 11.
Th. I.; §§. 176. 181. Tit. 17. Th. I. u. §. 361. fg. Tit. 1. Th. II. des
A. L.-R. Hier ist aber von der Erwerbung des Eigenthums die Rede,
auch ist sonst der behauptete Satz nirgend als Rechtssatz anerkannt.
S. 16. ist angegeben, dass es naeh Preuss. Rechte überhaupt solche
Sachen nicht gebe, welche durch Gesetz vom gemeinen Verkehr aus*
genommen, d. b. dem Ergenthumserwerb des Einzelnen entzogen sind,
dass vielmehr alle Gründe, aus denen eine Sache dem Verkehr ent-
zogen werden solle, nur auf besonderen obligatorischen Ver-
hältnissen beruheten und dergleichen Bestimmungen der Privatwill-
kühr nicht geeignet seien, die betroffene Sache dem Verkehr allge-
mein zu entziehen. Es ist aber unzweifelhaft, und sogar in Beziehung
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