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Bolgiano, zur Lehre
und einen Theil (das ihm günstige Affert, das Zugeftändniß)
als wahr annehmen, den andern Theil (den Zusatz) als unwahr
znrückweisen und dem Beklagten zum Beweis aufbürden. Die
Wirkung der Untheilbarkeit wird jedoch an die Voraussetzung
geknüpft, daß das Geständniß, wie sich die älteren Rechtslehrer
ausdrücken, capita connexa enthält.')
Betrifft der Inhalt desselben capita separata, so kann
der Afferent das Geständniß allein benützen, den Zusatz aber
widersprechen und dadurch die Beweislast auf den Konfitenten
hinüberschieben.2)
v. Bayer S. 735.
Die Eigenschaft der Untheilbarkeit kommt dem aual. Geständniß auch
im bayer. Recht zu. Die G. O. sagt in 6. 12 §. 1 Nr. 10: „Was aber
nur bedingungsweise eingestanden ist-, kann anders nicht als mit der nämlichen
Bedingung auf- und angenommen werden." Und Baron v. Kreittmair
drückt sich in der Anmerkung c. zu obiger Stelle folgendermaßen aus: „Die
voiif688io qualificata soll, wenigstens in punctis connexis, niemals zer-
gliedert, sondern der eingcstandene Hauptpunkt allezeit mit dem Beisatz zu-
gleich aceeptkrt oder verworfen werden. Lauterbach de confessione §. 54,
Unter puncta connexa fint) aber keine andere Beisätze zu verstehen, als fene,
welche per modum conditionis aut modillcationis mit einfließkn." Aus der
Wirkung der Untheilbarkeit, welche der confessio qualificata bei uns gesetz-
lich zukommt, ergibt sich aber mit Nothwendigkeit, daß Von einem gual. Ge-
ständniß im Sinne unsrer G. O. nur dann gesprochen werden kann, wenn
der Beklagte der klägerischen Geschichtserzählung eine andere entgegensetzt,
wenn er also dem Kläger Anlaß und Erlaubniß zu einer mutatio lidelli
gibt, nicht aber dann, wenn er die unvollständige Geschichtserzählung des
Klägers bloß ergänzte, und ebenso wenig dann, wenn der Zusatz, mit dem
das Geständniß verbunden wird, eine Einrede enthalt, er muß vielmehr —
seine Wahrheit vorausgesetzt — zur klägerischen Geschichtserzählung gehören.
S. das Nähere im Text oben und in meiner vergleichenden Darstellung
des gemeinen deutschen und bayerischen Eivilprozesses Abth. I S. 70—73.
2) Die Frage nach der Theilbarkeit oder Untheilbarkeit des qualisizirten
Geständnisses fällt demnach mit der Frage nach der Beweislast zusammen.