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schiedenen Nationen davon gemacht worden ist,
so sehr vor der Gesetzgebung aller andern Völker
aus, mit dem Inhalte der römischen Gesetze
stimmen selbst die Resultate der neuesten philosophischen =
Untersuchungen in dem Grade überein,
daß die Geschichte der Wissenschaft bey diesem
Volke eine ganz vorzügliche Ausbeute, selbst in
wissenschaftlicher Rücksicht, verspricht. Besonders =
das Civilrecht der Römer verdient dieses
Lob; auf dieses werden sich daher die folgenden
Bemerkungen ganz allein beschränken. — Allein,
so auffallend auch diese Bemerkung scheinen kann,
so haben doch die Römer für die Wissenschaft
der Civilgesetzgebung unmittelbar nur sehr wenig
gethan, mit andern Worten, das Civilrecht
ist zwar von den Römischen Juristen mit einer
Sorgfalt und mit einem Erfolge bearbeitet worden, =
daß in ihren Werken ein Schatz von Resultaten =
für den Gesetzgeber liegt; allein man findet
nicht, daß von ihnen die Gesetzgebungswissen-