Volltext : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: ¬Das gemeine deutsche Eherecht, und seine Umbildung durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

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IV.  Teil.  V.  §.  73.
lichen  Ehe=Rechtsgültigkeit  aber,  die  durch  das  Unterbleiben
der  Trauung  verhindert  werden  könne,  weiß  die  protestantische
Kirche  nichts.
Allein  gerade  diese  wichtige  Veränderung,  welche  nun  hinsichtlich ¬
  der  Bedeutung  der  protestantischen  Trauung  eingetreten ¬
  ist,  daß  sie  nicht  mehr  Mittel  der  Eheschließung  ist,
sondern  eine  solche  Bestätigung  derselben,  wodurch  der  geschlossenen ¬
  Verbindung  so  zu  sagen  das  Siegel  einer  nicht  bloß
gesetzmäßigen,  sondern  auch  der  christlichen  Lebensordnung  entsprechenden ¬
  Ehe  aufgedrückt  werden  soll,  macht  es  für  die  protestantische ¬
  Kirche  zu  einer  sehr  ernsten  Frage,  ob  sie  es  unterlassen ¬
  dürfe,  sich  der  ihr  zustehenden  Freiheit,  das  bisherige ¬
  gemeinrechtliche  Ehehindernis  der  Gebundenheit  durch
ein  bestehendes  Verlöbnis  als  Trauungshindernis  aufrechtzuerhalten, ¬
  auch  wirklich  zu  bedienen.  Denn  wie  sollte  es  mit
dem  kirchlichen  Gewissen  vereinbar  sein,  eine  Ehe,  von  der  es
bekannt  ist,  daß  sie  mittelst  Bruches  der  Verlöbnistreue  geschlossen ¬
  worden  ist,  feierlich  für  eine  der  christlichen  Lebensordnung ¬
  entsprechende  zu  erklären?
Freilich  wird  die  Kirche  die  Trauung  nicht  schlechthin  deshalb ¬
  verweigern  können,  weil  ein  Verlöbnis,  durch  welches  sich
einer  der  beiden  die  Trauung  begehrenden  Eheteile  einer  dritten
Person  gegenüber  gebunden  hatte,  nicht  vor  der  Eheschließung
in  rechtmäßiger  und  rechtsför
rmlicher  Weise  gelöst  worden  war.
Nur  ein  offenbarer  und  ungesühnt  gebliebener  Bruch  der  Verlöbnistreue ¬
  kann  zur  Verweigerung  der  Trauung  berechtigen.
Die  richtige  Behandlung  dürfte  daher  die  sein,  daß  für  die
Fälle,  in  welchen  einer  beabsichtigten  Eheschließung  die  Gebundenheit ¬
  durch  ein  noch  bestehendes  Verlöbnis  entgegensteht,
die  Gewährung  der  Trauung  an  die  Bedingung  geknüpft
würde,  es  müsse  der  durch  das  Verlöbnis  Gebundene  entweder
noch  vor  der  Eheschließung  die  rechtmäßige  Lösung  des  Verlöbnisses ¬
  bewirkt,  oder  doch  jedenfalls  noch  vor  der  Trauung
es  zu  einer  Versöhnung  mit  der  Person,  welcher  er  die  Verlöbnistreue ¬
  gebrochen  hatte,  gebracht,  zum  mindesten  aber  redlich ¬
  das  Seinige  gethan  haben,  um  sie  deshalb  zu  versöhnen,
und  dadurch  das  Aergernis  zu  heben,  welches  außerdem  die
Trauung  notwendig  erregen  müßte.  Traut  die  Kirche  ohne
weiters  auch  in  solchen  Fällen,  wo  in  der  Eheschließung  ein
            
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