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IV. Teil. V. §. 73.
lichen Ehe=Rechtsgültigkeit aber, die durch das Unterbleiben
der Trauung verhindert werden könne, weiß die protestantische
Kirche nichts.
Allein gerade diese wichtige Veränderung, welche nun hinsichtlich ¬
der Bedeutung der protestantischen Trauung eingetreten ¬
ist, daß sie nicht mehr Mittel der Eheschließung ist,
sondern eine solche Bestätigung derselben, wodurch der geschlossenen ¬
Verbindung so zu sagen das Siegel einer nicht bloß
gesetzmäßigen, sondern auch der christlichen Lebensordnung entsprechenden ¬
Ehe aufgedrückt werden soll, macht es für die protestantische ¬
Kirche zu einer sehr ernsten Frage, ob sie es unterlassen ¬
dürfe, sich der ihr zustehenden Freiheit, das bisherige ¬
gemeinrechtliche Ehehindernis der Gebundenheit durch
ein bestehendes Verlöbnis als Trauungshindernis aufrechtzuerhalten, ¬
auch wirklich zu bedienen. Denn wie sollte es mit
dem kirchlichen Gewissen vereinbar sein, eine Ehe, von der es
bekannt ist, daß sie mittelst Bruches der Verlöbnistreue geschlossen ¬
worden ist, feierlich für eine der christlichen Lebensordnung ¬
entsprechende zu erklären?
Freilich wird die Kirche die Trauung nicht schlechthin deshalb ¬
verweigern können, weil ein Verlöbnis, durch welches sich
einer der beiden die Trauung begehrenden Eheteile einer dritten
Person gegenüber gebunden hatte, nicht vor der Eheschließung
in rechtmäßiger und rechtsför
rmlicher Weise gelöst worden war.
Nur ein offenbarer und ungesühnt gebliebener Bruch der Verlöbnistreue ¬
kann zur Verweigerung der Trauung berechtigen.
Die richtige Behandlung dürfte daher die sein, daß für die
Fälle, in welchen einer beabsichtigten Eheschließung die Gebundenheit ¬
durch ein noch bestehendes Verlöbnis entgegensteht,
die Gewährung der Trauung an die Bedingung geknüpft
würde, es müsse der durch das Verlöbnis Gebundene entweder
noch vor der Eheschließung die rechtmäßige Lösung des Verlöbnisses ¬
bewirkt, oder doch jedenfalls noch vor der Trauung
es zu einer Versöhnung mit der Person, welcher er die Verlöbnistreue ¬
gebrochen hatte, gebracht, zum mindesten aber redlich ¬
das Seinige gethan haben, um sie deshalb zu versöhnen,
und dadurch das Aergernis zu heben, welches außerdem die
Trauung notwendig erregen müßte. Traut die Kirche ohne
weiters auch in solchen Fällen, wo in der Eheschließung ein