Volltext : Abhandlung von Testamenten, Condicillen, Vermächtnissen und Fideicommissen (30)

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Pachtcontracten  entspringende  Forderung  vermachen, ¬
  und  den  Schuldner  davon  befreyen  m).
Wenn  der  Schuldner  seinem  Glaͤubiger  dasjenige
vermachet,  was  er  ihm  schuldig  ist,  so  entsaget  er
dadurch  auf  alle  Einreden,  womit  diese  Forderung
vernichtet  werden  konnte;  auf  die  Bedingung,  unter =
  welcher  er  schuldig  war;  auf  die  Zahlungsfrist
die  er  hatte  n).  Eben  dieses  tritt  ein,  wenn  der
Gläubiger  seinem  Schuldner  eine  auf  Bedingung
gestellte  Schuld  vermachet,  auch  wenn  diese  bedingte ¬
  Schuld  einem  Dritten  vermachet  ist  o).
sa  wenn  er  ihm  auch  nichts  schuldig  gewesen
wäre,  so  muß  doch,  wenn  nur  die  Summe  ausgedrücket, ¬
  oder  die  Sache  bestimmt  ist,  selbiges  ausgezahlet ¬
  werden  p).  Der  Gläubiger  kann  aber,
wenn  er  gleich  das  Vermaͤchtnis  angenommen  hat,
nachfordern,  was  ihm  mehr  zukommt,  als  das
Vermächtnis  beträget.  Auch  umgekehrt  kann  der
Gläubiger  seine  Forderung  einklagen,  und  doch
wenn  er  damit  abgewiesen  ist,  noch  das  Vermächtnis ¬
  fordern  9).  Wenn  der  Glaubiger  bey  seinem
Ende  dem  Schuldner  den  Schuldschein  zurück  giebt,
so  wird  dies  gleichsam  als  ein  Fideicommiß  angesehen, =
  und  stehet  ihm  daher  eine  Einrede  zu.
Eben  dieses  gilt  auch  in  dem  wenig  veränderten
Falle,  wenn  ein  kranker  Gläubiger  einem  Dritten
die  Handschrift  des  Schuldners  zustellet,  daß  er
selbige,  wenn  er  der  Gläubiger  verstürbe,  selbige
dem  Schuldner  zustellen,  wenn  er  aber  wieder  besWenn ¬
  der
ser  wuͤrde,  ihm  zuruͤckgeben  solle  r).
Erblasser  seinen  Schuldnern  die  Schuld  im  Testament =
  erlassen,  selbiges  aber  cassiret,  ein  anderes
gemachet,  und  darinn  geordnet  hatte:  alle  Vermächt ¬
 =
  3
            
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