Volltext : Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo: ¬Die Wissenschaft der Gesetzgebung

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Grenzen  zu  setzen;  aber  wollte  man  das  gegenseitige =
  Verhältniß  des  Herrn  und  der  Leibeignen
auch  positiv  durch  das  Gesetz  bestimmen,  so  dürfte
man  eben  dadurch  den  allmäligen  Uebergang  dieses -
  Verhältnisses  in  ein  anderes,  dem  öffentlichen
Besten  angemesseneres,  Verhältniß  erschweren.
Eben  so  wird  es  2)  bedenklich  seyn,  zu  einer
förmlichen  Gesetzgebung  zu  schreiten,  wenn  diese,
so  wie  sie  das  Jnteresse  des  Staats  erfordert,
nicht  ohne  große  Schwierigkeiten  und  Nachtheile
im  Einzelnen,  in  Ausführung  zu  bringen  seyn
sollte.  Man  nehme  an,  daß  in  einem  Staate
von  beträchtlichem  Umfange  die  Rechte  der  einen
Provinz  von  den  Rechten  der  andern  abweichen.
Auch  in  diesem  Falle  wird  zwar  der  Gesetzgeber
ein  für  den  ganzen  Staat  gültiges  Gesetzbuch
bekannt  machen.  Allein,  so  wie  er  auf  der  einen
Seite  Bedenken  tragen  wird,  diesem  Gesetzbuche
in  den  einzelnen  Provinzen  eine  andere,  als  subsidiarische, ¬
  Gültigkeit  beyzulegen,  und  das  particuläre =
  Recht  der  einzelnen  Provinzen  schlechthin =
  aufzuheben;  eben  so  wenig  dürfte  er  geneigt
seyn,  für  diese  particulären  Rechte  besondere
            
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