Volltext : Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo: Handbuch des Königlich Sächsischen Lehnrechts

Königl.  Sächsisches  Lehnrecht.
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wird  diese  Handlung  als  den  Rechten  des  Hauptvasallen ¬
  unschädlich  betrachtet  und  muß  daher  mehr
wie  eine  investitura  eventualis  angesehen  werden.
Es  kann  daher  der  Vasall  in  diesem  Falle  fordern,
daß  die  Mitbelehnten  Reversalen  ausstellen,  und  ist
also  nur  eine  bedingte  gesamte  Hand  vorhanden.
§.  86.
Wenn  endlich  b.  Eltern  bei  ihren  Lebzeiten  das
lehn  an  ihre  Kinder  abtreten,  so  sind  sie  berechtiget,
sich  die  gesamte  Hand  an  dem  Lehne  entweder  bei
Schließung  des  Contracts,  oder  doch  bei  der  Lehnsauflassung ¬
  vorzubehalten.  Lehnsmandat  I,  6.
Anmerkung  1.  zu  §  86.  Es  kann  hier  dieselbe
Frage  aufgeworfen  werden,  die  bei  dem  vorigen  §
in  der  zweiten  Anmerkung  beantwortet  wurde.
In
diesem  und  in  dem  vorigen  aber  sind  die  Gründe,  die
für  die  eine  oder  für  die  andere  Meinung  angeführt
werden  können,  ganz  dieselben.
Anmerk.  2.  zu  §  86.  Sollte  ein  Frauenzimmer  ein
Mannlehn  acquirirt  haben,  und  sie  träte  es  an  ihre
Descendenten  ab;  so  könnte  sie  sich  daran,  ohne
weitere  Dispensation  die  gesamte  Hand,  jedoch  nur
für  sich  und  ihre  männlichen  Leibeslehnserben  vorbehalten ¬
  S.  oben  not.  3.  ad  §.  51;  u.  d.  daselbst  angeführte ¬
  Rescript  vom  20.  März  1782.
Anmerk.  3.  zu  §  86.  Von  der  Ordnung  der  Lehnsfolge ¬
  der  Ascendenten  ist  hier  [weil  sie  mit  den  übrigen
Grundsätzen  von  der  Ordnung  der  Lehnsfolge,  die
erst  in  dem  folgenden  Kapitel  erklärt  wird,  in
keiner  weitern  Verbindung  steht]  sogleich  zu  bebemerken: ¬
  daß  1.  wenn  das  Kind  noch  bei  Lebzeiten
der  Eltern  wieder  mit  Tode  abgehn  sollte,  ohne
Lehnserben  zu  hinterlassen,  jene  allen  andern  vorgehn ¬
  würden.  Arg.  II.  F.  14.  26.  49.  2.  Hinterließe ¬
  aber  das  Kind  lehnsfähige  Descendenten,  oder
verstürbe  doch  erst  nach  dem  Tode  der  Eltern,  so
            
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