Inhaltsverzeichnis : Bauerband, Johann J.: Institutionen des französischen in den deutschen Landen des linken Rheinufers insbesondere des im Bezirke des königl. rheinischen Appellations-Gerichtshofes zu Cöln geltenden Civilrechtes

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V.  Titel.  Von  der  Ehe.  Einleitung.  §  41.
ermächtigt  und  verpflichtet  werden,  zugleich  aber  auch  die
Begründung  dieses  Verhältnisses  an  gewisse  Feierlichkeiten
knüpfen,  damit  sowohl  der  Beweis  seines  Bestehens  ermöglicht ¬
  werde,  als  dem  Abschlusse  gesetzwidriger  Ehen  vorgebeugt ¬
  werden  könne.  Indem  nun  aber  die  Gesetzgebung
dem  natürlichen  Begriffe  der  Ehe  jenen  eines  auf  gegenseitiger ¬
  Willenseinigung  zweier  eines  freien  Willensentschlusses ¬
  fähiger  Personen  verschiedenen  Geschlechts  beruhenden, ¬
  bei  seiner  Begründung  an  gewisse  Förmlichkeiten
geknipften  sittlichen  und  zugleich  mit  rechtlichen  Folgen
verbundenen  Verhältnisses  substituirt,  ist  dieselbe  zugleich
genöthigt,  der  derartigen  Verbindung,  vorbehaltlich  ihrer
Vernichtung  wegen  etwaiger  Gesetzwidrigkeit,  dieselbe
rechtliche  Wirkung  beizulegen,  als  ob  sie  eine  Ehe  in  der
natürlichen  Bedeutung  des  Wortes  wäre.
Die  Ehe  ist  nach  der  Lehre  der  katholischen  Kirche
ein  Sacrament,  und  als  solches  ganz  unzweifelhaft  der  auf
göttlicher  Anordnung  beruhenden  kirchlichen  Gesetzgebung
unterworfen,  dagegen  aber  jedem  damit  in  Widerspruch
stehenden  Einflusse  der  Staatsgewalt  entzogen.  Dieselbe
bildet  aber  zugleich  die  Grundlage  der  Familie  und  eben
damit  auch  der  staatlichen  Verbindung,  und  es  knüpfen
sich  daran  mancherlei,  nicht  blos  in  das  Vermögens-  sondern ¬
  auch  in  das  Personenrecht  einschlagende  Wirkungen;
es  kann  daher  auch  dem  Staate  die  Befugniss  nicht  abgesprochen ¬
  werden,  die  Bedingung  der  Rechtsgültigkeit  einer
Ehe,  les  qualités  et  conditions  pour  pouvoir  contracter
mariage,  soweit  damit  civilrechtliche  Wirkungen  begründet
werden  sollen,  ganz  besonders  aber  auch  die  Förmlichkeiten
der  Eheschliessung  gesetzlich  vorzuschreiben.  So  lange  in
dieser  Hinsicht  an  dem  Grundsatze  festgehalten  wurde,  dass
auch  die  Staatsgesetzgebung  bei  ihren  Anordnungen  an  alles
dasjenige  gebunden  sei,  was  in  dem  betreffenden  Punkte
von  der  Kirche,  als  Bewahrerin  der  göttlichen  Offenbarung,
gelehrt  werde,  sonach  die  vollkommenste  Harmonie  zwischen
Staat  und  Kirche  (Gesetz  und  Canones)  bestand,  auch  in
ein  und  demselben  Staate  nur  Eine  Kirche  und  Ein  Glaubensbekenntniss ¬
  als  zu  Recht  bestehend  anerkannt  resp.  geduldet ¬
  wurde,  konnte  die  Staatsgesetzgebung  auch  auf  dem
Gebiete  des  Eherechtes  sich  ganz  unbedenklich  den  Lehren
            
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