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V. Titel. Von der Ehe. Einleitung. § 41.
ermächtigt und verpflichtet werden, zugleich aber auch die
Begründung dieses Verhältnisses an gewisse Feierlichkeiten
knüpfen, damit sowohl der Beweis seines Bestehens ermöglicht ¬
werde, als dem Abschlusse gesetzwidriger Ehen vorgebeugt ¬
werden könne. Indem nun aber die Gesetzgebung
dem natürlichen Begriffe der Ehe jenen eines auf gegenseitiger ¬
Willenseinigung zweier eines freien Willensentschlusses ¬
fähiger Personen verschiedenen Geschlechts beruhenden, ¬
bei seiner Begründung an gewisse Förmlichkeiten
geknipften sittlichen und zugleich mit rechtlichen Folgen
verbundenen Verhältnisses substituirt, ist dieselbe zugleich
genöthigt, der derartigen Verbindung, vorbehaltlich ihrer
Vernichtung wegen etwaiger Gesetzwidrigkeit, dieselbe
rechtliche Wirkung beizulegen, als ob sie eine Ehe in der
natürlichen Bedeutung des Wortes wäre.
Die Ehe ist nach der Lehre der katholischen Kirche
ein Sacrament, und als solches ganz unzweifelhaft der auf
göttlicher Anordnung beruhenden kirchlichen Gesetzgebung
unterworfen, dagegen aber jedem damit in Widerspruch
stehenden Einflusse der Staatsgewalt entzogen. Dieselbe
bildet aber zugleich die Grundlage der Familie und eben
damit auch der staatlichen Verbindung, und es knüpfen
sich daran mancherlei, nicht blos in das Vermögens- sondern ¬
auch in das Personenrecht einschlagende Wirkungen;
es kann daher auch dem Staate die Befugniss nicht abgesprochen ¬
werden, die Bedingung der Rechtsgültigkeit einer
Ehe, les qualités et conditions pour pouvoir contracter
mariage, soweit damit civilrechtliche Wirkungen begründet
werden sollen, ganz besonders aber auch die Förmlichkeiten
der Eheschliessung gesetzlich vorzuschreiben. So lange in
dieser Hinsicht an dem Grundsatze festgehalten wurde, dass
auch die Staatsgesetzgebung bei ihren Anordnungen an alles
dasjenige gebunden sei, was in dem betreffenden Punkte
von der Kirche, als Bewahrerin der göttlichen Offenbarung,
gelehrt werde, sonach die vollkommenste Harmonie zwischen
Staat und Kirche (Gesetz und Canones) bestand, auch in
ein und demselben Staate nur Eine Kirche und Ein Glaubensbekenntniss ¬
als zu Recht bestehend anerkannt resp. geduldet ¬
wurde, konnte die Staatsgesetzgebung auch auf dem
Gebiete des Eherechtes sich ganz unbedenklich den Lehren