Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (4)

Degenkolb:  Inhalt  des  Schadensersatzes
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lung  als  treibenden  Gedanken  dieser  Entwicklung  zu  behaupten.
Noch  heute  geht  —  auch  im  court  of  equity  —  der  Regel
nach  das  Urtheil  auf  damages,  also  auf  Geldleistung;  noch
heute  erscheint  die  specific  performance,  der  Zwang  auf
Naturalleistung  als  das  lediglich  ergänzende  Institut,
nicht  umgekehrt  der  Geldersatz  als  Ergänzung  oder  Surrogat
89a
des  ungenügenden  oder  unerzwingbaren  Naturalersatzes  ).  Und
so  fremdartig  uns  die  pecuniaria  condemnatio  des  englischen
Prozesses  vorkommen  mag:  ein  Grundzug  der  geschilderten  Entwicklung ¬
  sollte  uns  nicht  fremd  anmuthen:  nämlich  ihre
individualisirende  Richtung,  ihr  Verzicht  auf  Schablone
zu  Gunsten  des  vom  Vertrauen  des  Gesetzgebers  getragenen
richterlichen  Ermessens.  In  gleicher  Richtung  bewegt  sich  die
Entwicklung  des  schweizerischen  Obligationenrechts  und
sie  ist  gerade  deshalb  für  uns  besonders  beachtenswerth,  weil
auch  das  schweizerische  Gesetzbuch  von  einem  sehr  allgemeinen
(die  Naturalherstellung  mit  umfaßenden)  Schadensersatzbegri
ausgeht  oder  doch  auszugehen  versucht.  Das  Gegengewicht  gegen
solche  Abstraction  liefert  eben  das  richterliche  Ermessen,  auf
welches  Artikel  51  Art  und  Größe  des  Schadensersatzes  abstellt. ¬
  Die  „Motive“  zu  unserem  §  219  finden  sich  mit  dieser
Bestimmung  durch  ganz  beiläufige  Erwähnung  ab.  Sie  ist  —
wie  schon  hier  andeutend  bemerkt  werden  mag  —  das  absolut
nothwendige  Correctiv  des  (zu)  allgemein  gefaßten
Schadensersatzbegriffes;  sie  steht,  was  individualisirende ¬
  Abgrenzung  zwischen  Naturalrestitution  und  Geldersatz
betrifft,  keineswegs  vereinzelt,  vielmehr  in  Uebereinstimmung
mit  der  richtig  aufgefaßten  Gestaltung  des  gemeinen  Rechts  und
gerade  in  ihrer  Negirung  eines  allgemeinen  Schema  der
89a)  Vgl.  Sweet  (a  dictionary  of  english  law  [1882  S.  771
s.  v.  specific  performance):  where  damages  would  be  an  inadequate
compensation  for  the  breech  of  an  agreement,  the  contractor  will
be  compelled  to  perform  specifically,  what  he  has  agreed  to  do;
s.  auch  Lehr  Eléments  de  droit  civil  anglais  1885  S.  543  ff.  S.  573.
            
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