Degenkolb: Inhalt des Schadensersatzes
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lung als treibenden Gedanken dieser Entwicklung zu behaupten.
Noch heute geht — auch im court of equity — der Regel
nach das Urtheil auf damages, also auf Geldleistung; noch
heute erscheint die specific performance, der Zwang auf
Naturalleistung als das lediglich ergänzende Institut,
nicht umgekehrt der Geldersatz als Ergänzung oder Surrogat
89a
des ungenügenden oder unerzwingbaren Naturalersatzes ). Und
so fremdartig uns die pecuniaria condemnatio des englischen
Prozesses vorkommen mag: ein Grundzug der geschilderten Entwicklung ¬
sollte uns nicht fremd anmuthen: nämlich ihre
individualisirende Richtung, ihr Verzicht auf Schablone
zu Gunsten des vom Vertrauen des Gesetzgebers getragenen
richterlichen Ermessens. In gleicher Richtung bewegt sich die
Entwicklung des schweizerischen Obligationenrechts und
sie ist gerade deshalb für uns besonders beachtenswerth, weil
auch das schweizerische Gesetzbuch von einem sehr allgemeinen
(die Naturalherstellung mit umfaßenden) Schadensersatzbegri
ausgeht oder doch auszugehen versucht. Das Gegengewicht gegen
solche Abstraction liefert eben das richterliche Ermessen, auf
welches Artikel 51 Art und Größe des Schadensersatzes abstellt. ¬
Die „Motive“ zu unserem § 219 finden sich mit dieser
Bestimmung durch ganz beiläufige Erwähnung ab. Sie ist —
wie schon hier andeutend bemerkt werden mag — das absolut
nothwendige Correctiv des (zu) allgemein gefaßten
Schadensersatzbegriffes; sie steht, was individualisirende ¬
Abgrenzung zwischen Naturalrestitution und Geldersatz
betrifft, keineswegs vereinzelt, vielmehr in Uebereinstimmung
mit der richtig aufgefaßten Gestaltung des gemeinen Rechts und
gerade in ihrer Negirung eines allgemeinen Schema der
89a) Vgl. Sweet (a dictionary of english law [1882 S. 771
s. v. specific performance): where damages would be an inadequate
compensation for the breech of an agreement, the contractor will
be compelled to perform specifically, what he has agreed to do;
s. auch Lehr Eléments de droit civil anglais 1885 S. 543 ff. S. 573.