Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (4)

Degenkolb:  Inhalt  des  Schadensersatzes
48
in  Deutschland  geltenden  Rechts,  auf  Geldersatz,  auf  Leistung
der  aestimatio  damni  gehen  (a.  a.  O.  §  12).  Die  heutige
Praxis  des  gemeinen  Rechts  ergiebt  sich  aus  der  Durchmusterung
unserer  Spruchsammlungen,  so  namentlich  des  Seuffert'schen
Archivs.  Wie  viele  Fälle  einer  auf  Naturalwiederherstellung
gerichteten  „Schadensersatz"klage  sind  darin  zu  finden?  Endlich
wiederholt  sich  im  Gebiete  des  gemeinen  Rechts  die  aus  anderen
Rechtsgebieten  (Preuß.  A.  L.=R.,  Oesterr.  A.  B.  G.=B.)  schon
angeführte,  später  zu  besprechende  Erscheinung,  daß  auch  bei
solchen  Gerichten,  welche  in  thesi  das  NaturalwiederherstellungsPrincip ¬
  bejahen,  der  Geldersatz  weithin  die  Naturalwiederherstellung ¬
  in  praxi  überwindet.  Er  verbirgt  seinen  Sieg  hinter
der  Maske  angeblicher  „Unmöglichkeit"  der  Naturalherstellung:
die  „mögliche"  Naturalherstellung  wird  —  wo  sie  unzweckmäßig
zur  „unmöglichen“  gestempelt.  Nach  alledem  darf
erscheint
an  dieser  Stelle  die  Negation  genügen:  das  gemeine  Recht
steht  nicht  auf  dem  Princip  der  bis  an  die  Grenze  der  Möglichkeit ¬
  dominirenden  Naturalherstellung.  Dasselbe  gilt  zweifellos
vom  französischen  Recht,  einem  Rechte,  dessen  Bedeutung  für  die
moderne  Rechtsentwicklung  und  zwar  für  die  Entwicklung  inner
halb  Deutschlands  selbst  doch  wahrlich  die  Bedeutung  des
sächsischen  Gesetzbuches  und  vollends  die  des  Dresdener  Entwurfes
bei  Weitem  überragt.  Der  Code  civil  läßt  aus  Schadensstiftung ¬
  die  Pflicht  auf  reparation  hervorgehen.  Sie  bestimmt
sich  näher  als  Pflicht  zur  Leistung  der  dommages  intérêts  und
Das  ist  ein  völlig  selbdiese ¬
  gehen  auf  Geldleistungs6).
ständiger  Rechtssatz,  nicht  etwa  nur  die  abgeleitete  Folge  davon,
86)  Die  dommages  intérêts  werden  von  der  Naturalherstellung
unterschieden.  S.  hiefür  namentlich  code  civil  Art.  1143.  Daß  die
französischen  Gerichte  trotzdem  in  gewissen  Grenzen  bei  Klagen
auf  dommages  intérêts  andere  Form  der  Schadensbeseitigung  als
durch  Geldersatz  zubilligen,  ist  weiter  unten  zu  würdigen.  Hier
genügt,  daß  es  sich  in  allen  jenen  Fällen  nur  um  Modifikation
des  Geldersatzprinzips,  nicht  entfernt  um  dessen  Ersatz  durch  das
Prinzip  der  Naturalherstellung  handelt.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer