Degenkolb: Inhalt des Schadensersatzes
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in Deutschland geltenden Rechts, auf Geldersatz, auf Leistung
der aestimatio damni gehen (a. a. O. § 12). Die heutige
Praxis des gemeinen Rechts ergiebt sich aus der Durchmusterung
unserer Spruchsammlungen, so namentlich des Seuffert'schen
Archivs. Wie viele Fälle einer auf Naturalwiederherstellung
gerichteten „Schadensersatz"klage sind darin zu finden? Endlich
wiederholt sich im Gebiete des gemeinen Rechts die aus anderen
Rechtsgebieten (Preuß. A. L.=R., Oesterr. A. B. G.=B.) schon
angeführte, später zu besprechende Erscheinung, daß auch bei
solchen Gerichten, welche in thesi das NaturalwiederherstellungsPrincip ¬
bejahen, der Geldersatz weithin die Naturalwiederherstellung ¬
in praxi überwindet. Er verbirgt seinen Sieg hinter
der Maske angeblicher „Unmöglichkeit" der Naturalherstellung:
die „mögliche" Naturalherstellung wird — wo sie unzweckmäßig
zur „unmöglichen“ gestempelt. Nach alledem darf
erscheint
an dieser Stelle die Negation genügen: das gemeine Recht
steht nicht auf dem Princip der bis an die Grenze der Möglichkeit ¬
dominirenden Naturalherstellung. Dasselbe gilt zweifellos
vom französischen Recht, einem Rechte, dessen Bedeutung für die
moderne Rechtsentwicklung und zwar für die Entwicklung inner
halb Deutschlands selbst doch wahrlich die Bedeutung des
sächsischen Gesetzbuches und vollends die des Dresdener Entwurfes
bei Weitem überragt. Der Code civil läßt aus Schadensstiftung ¬
die Pflicht auf reparation hervorgehen. Sie bestimmt
sich näher als Pflicht zur Leistung der dommages intérêts und
Das ist ein völlig selbdiese ¬
gehen auf Geldleistungs6).
ständiger Rechtssatz, nicht etwa nur die abgeleitete Folge davon,
86) Die dommages intérêts werden von der Naturalherstellung
unterschieden. S. hiefür namentlich code civil Art. 1143. Daß die
französischen Gerichte trotzdem in gewissen Grenzen bei Klagen
auf dommages intérêts andere Form der Schadensbeseitigung als
durch Geldersatz zubilligen, ist weiter unten zu würdigen. Hier
genügt, daß es sich in allen jenen Fällen nur um Modifikation
des Geldersatzprinzips, nicht entfernt um dessen Ersatz durch das
Prinzip der Naturalherstellung handelt.