Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (4)

§  9  Herstellung  und  Ersatz  im  modernen  Recht
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beachtenswerther  (auch  in  den  Gebieten  des  preuß.  A.  L.-R.  und
des  österr.  Gesetzbuchs  nachgewiesener)  Zug  neuerer  Entwicklung.
Zu  unangefochtener  Geltung  ist  er
soweit  wir  sehen,  noch
nicht  gelangt.  Und  am  wenigsten  kann  davon  die  Rede  sein,
ihn  als  durchgreifenden  Charakterzug,  sei  es  in  das  Justinianische
Recht,  sei  es  in  den  usus  modernus  Pandectarum  zu  verlegen.
Jenes  nicht,  weil  die  Pandekten  zu  deutlich  für  die  Richtung
des  aquilischen  Anspruchs  auf  Geldleistung  sprechen,  als  daß
man  1.  2  C.  3,  35  in  einer  ihnen  widersprechenden  Weise
auslegen  dürfte,  sofern  noch  eine  andere  Auslegung  zu  Gebote
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stehr  ).  Dieses  nicht,  weil  die  Hauptvertreter  des  s.  g.
usus  modernus  Pandectarum  ganz  offensichtlich  die  aquilische
Klage  auf  Geldleistung  und  nur  auf  sie  beziehen.  Das
lehrt  ein  Blick  in  die  Schriften  von  Lauterbachss),  von
S.  Strya
84)  und  von  Leysers).  Am  beredtesten  spricht
die  Schrift  von  Chr.  Thomasius,  larva  legis  Aquiliae
detracta  actioni  de  damno  dato  receptae  in  foro  Germanorum.
Diese  Schrift  geht  bewußt  auf  Loslösung  der  in  Deutschland ¬
  geltenden  Schadensklage  von  der  aquilischen  Klage
aus.  Aber  unter  allen  von  Thomasius  zwischen  beiden  aufgestellten ¬
  Unterschieden  erscheint  der  hier  in  Rede  stehende  (der
Gegensatz  zwischen  Naturalersatz  und  Geldersatz)  so  wenig,  daß
vielmehr  sein  Gegentheil:  Uebereinstimmung  beider
Klagen  in  ihrer  Richtung  auf  Geldersatz  hervorspringt.
Thomasius  läßt  seine  Schadenklage,  die  Klage  des  praktisch
82)  Mit  A.  Pernice  und  seinen  bis  in  die  Glossatorenzeit
zurückgehenden  Vorgängern  beziehe  ich  die  von  Naturalherstellung  sprechenden ¬
  Worte  auf  das  interd.  quod  vi  aut  clam  (s.  A.  Pernice  Sachbeschädigung ¬
  S.  246).
83)  Collegium  theoretico-practicum  zu  D  9,  2  §§  23,  24.
84)  Zu  seiner  Zeit  stritt  man  noch  über  die  Fortgeltung  der  besonderen ¬
  Aestimationsgrundsätze  der  lex  Aquilia  und  über  die  passive
Vererblichkeit  oder  Unvererblichkeit  der  Klage;  s.  usus  modernus  Pand.
zu  D  9,  2,  §§  3  und  6.
85)  Meditationes  ad  Pand.  Sp.  CXII  §  3.  Auch  hier  klingt
sogar  noch  der  Pönalcharakter  der  aquilischen  Klage  nach.
            
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