Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (4)

von  dem  Umfang  der  Rechtskraft  bei  Theilansprüchen  489
pensant  substantiirt  jetzt  seine  Gegenforderung  in  Höhe  von
1000  Mk.  u.  s.  w.  Aber  selbst  wenn  der  Grund  der  Verwerfung
der  Compensationseinrede  darin  läge,  daß  das  Gericht  das
grundlegende  Rechtsverhältniß  für  ungültig  hält,  so  wäre  die
Nachschiebung  eines  weiteren  Forderungstheils  denkbar,  da  ja
die  Ungültigkeit  des  grundlegenden  Rechtsverhältnisses  nur  Entscheidungsgrund ¬
  ist  und  als  solcher  nicht  rechtskräftig  wird,  der
Compensant  aber  recht  gut  ein  Interesse  daran  haben  kann,
-,  sofort  über  die  Gegenz. ¬
  B.  wegen  etwaiger  Regreßrechte
forderung  in  ihrer  Totalität  eine  rechtskräftige  Entscheidung
zu  erlangen.  Diesen  Gesichtspunkt  läßt  Kohler  vollständig
außer  Acht,  indem  er  nur  die  Absicht  der  Erzielung  einer
günstigen  Entscheidung  bei  dem  Compensanten  voraussetzt.
Allerdings  dient  ja  nun  diesem  Interesse  des  Compensanten
an  rechtskräftiger  Entscheidung  über  seine  ganze  Gegenforderung ¬
  die  Incidentfeststellungsklage.  Doch  steht  sie  nicht
immer  zu  Gebote.  Im  Urkundenprozeß  ist  sie  weder  als
Widerklage  noch  als  Klage  statthaft  (§§  558  Abs.  1  und  555
der  C.=P.=O.)  und  auch  wenn  sie  im  Nachverfahren  geltend  ge53) ¬

macht  werden  könnte
),  so  wäre  dies  jedenfalls  eine  unliebsame
Weiterung  für  den  Beklagten.  Weiter  könnte  ihre  Erhebung
möglicher  Weise  zur  Folge  haben,  daß  die  Sache  vom  Amts
gericht  an  das  Landgericht  verwiesen  würde,  womit  dem  Compensanten, ¬
  welcher  vielmehr  abwarten  will,  ob  Compensat  negative -
  Incidentfeststellungsklage  erhebt,  vielleicht  nicht  gedient
wäre.  Ich  bleibe  also  dabei,  daß  eine  successive  Nachschiebung
der  Theile  einer  Gegenforderung  zum  Zweck  der  Compensation
möglich  ist.  Von  selbst  aber,  wie  L.  Seuffert“4)  meint,  geschieht ¬
  sie  nicht.
53)  Die  Incidentfeststellungsklage  oder  Widerklage  erscheint  mir
auch  im  Nachverfahren,  als  über  dessen  Zweck  hinausgehend,  unzulässig.
A.  M.  Stein:  Der  Urkunden-  und  Wechselprozeß  S.  312.
54)  Commentar  §  293  Anm.  4.
            
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