von dem Umfang der Rechtskraft bei Theilansprüchen 489
pensant substantiirt jetzt seine Gegenforderung in Höhe von
1000 Mk. u. s. w. Aber selbst wenn der Grund der Verwerfung
der Compensationseinrede darin läge, daß das Gericht das
grundlegende Rechtsverhältniß für ungültig hält, so wäre die
Nachschiebung eines weiteren Forderungstheils denkbar, da ja
die Ungültigkeit des grundlegenden Rechtsverhältnisses nur Entscheidungsgrund ¬
ist und als solcher nicht rechtskräftig wird, der
Compensant aber recht gut ein Interesse daran haben kann,
-, sofort über die Gegenz. ¬
B. wegen etwaiger Regreßrechte
forderung in ihrer Totalität eine rechtskräftige Entscheidung
zu erlangen. Diesen Gesichtspunkt läßt Kohler vollständig
außer Acht, indem er nur die Absicht der Erzielung einer
günstigen Entscheidung bei dem Compensanten voraussetzt.
Allerdings dient ja nun diesem Interesse des Compensanten
an rechtskräftiger Entscheidung über seine ganze Gegenforderung ¬
die Incidentfeststellungsklage. Doch steht sie nicht
immer zu Gebote. Im Urkundenprozeß ist sie weder als
Widerklage noch als Klage statthaft (§§ 558 Abs. 1 und 555
der C.=P.=O.) und auch wenn sie im Nachverfahren geltend ge53) ¬
macht werden könnte
), so wäre dies jedenfalls eine unliebsame
Weiterung für den Beklagten. Weiter könnte ihre Erhebung
möglicher Weise zur Folge haben, daß die Sache vom Amts
gericht an das Landgericht verwiesen würde, womit dem Compensanten, ¬
welcher vielmehr abwarten will, ob Compensat negative -
Incidentfeststellungsklage erhebt, vielleicht nicht gedient
wäre. Ich bleibe also dabei, daß eine successive Nachschiebung
der Theile einer Gegenforderung zum Zweck der Compensation
möglich ist. Von selbst aber, wie L. Seuffert“4) meint, geschieht ¬
sie nicht.
53) Die Incidentfeststellungsklage oder Widerklage erscheint mir
auch im Nachverfahren, als über dessen Zweck hinausgehend, unzulässig.
A. M. Stein: Der Urkunden- und Wechselprozeß S. 312.
54) Commentar § 293 Anm. 4.