Schollmeyer: Kritische Bemerkungen zur Lehre
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). Er kann also, wenn gegen
pensation verstellen und so fort
ihn eine Kaufgelderforderung von 500 Mk. geltend gemacht wird,
von seiner 1500 Mk. betragenden Gegenforderung 500 Mk. zur
Compensation verstellen, sollte sich dieser Betrag als unbegründet
herausstellen, so könnte er weitere 500 Mk. einsetzen u. s. w.
Neuerdings hat Kohler52) dies bestritten, weil es nicht der
Absicht des Compensanten gemäß sei. Derselbe wolle eben nicht
seine Gegenforderung zertheilen und getheilt vorgehen, sondern
vielmehr aus derselben einen Extract von 500 Mk. schaffen und
diesen dem Kläger entgegenwerfen. Ich kann in dieser Redewendung ¬
nur eine Unklarheit erblicken. Unter einem Extract
hat man etwas von dem Ganzen qualitativ Verschiedenes
wenn auch aus dem Ganzen Gewonnenes zu verstehen.
Kohler aber sucht hier das minus zu einem Extract zu
stempeln, obwohl es sich dabei nur um eine quantitative Verschiedenheit ¬
handelt. Daran ändert auch sein Beispiel von der
aus dem Faße „gezogenen" Flasche Wein nichts. Ebensowenig
befriedigen Kohler's weitere Ausführungen. Denn er erklärt die
Zerkleinerung der Gegenforderung und successives Vorgehen mit
den einzelnen Theilen für unmöglich, weil ein Erfolg mit
jedem weiteren Theil nach Zurückweisung des 1. doch nicht
denkbar sei. Denn ein und dasselbe Gericht dürfe in einem
Prozeß nicht seine Sachbeurtheilung ändern, dasselbe dürfe im
Endurtheil sich nicht selbst widersprechen. Die Richtigkeit dieser
letzteren Bemerkung zugegeben, so beweist sie doch nichts. Denn
allerdings ist es denkbar, daß Compensant mit einem Forderungstheil ¬
durchkommt, nachdem er mit einem andern unter
legen. Was bei der Theilklage möglich ist, kann auch bei der
Theilcompensationseinrede vorkommen. 500 Mk. sind zur Compensation -
gestellt, der Kläger replicirt Zahlung, das Gericht verwirft ¬
die Compensationseinrede durch Zwischenurtheil, Com51) ¬
Vgl. darüber ausführlicher: Meine Compensationseinrede,
Berlin und Leipzig 1884, S. 120 ff.
52) Busch's Zeitschrift Bd. 14, S. 400 ff.