Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (4)

Schollmeyer:  Kritische  Bemerkungen  zur  Lehre
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).  Er  kann  also,  wenn  gegen
pensation  verstellen  und  so  fort
ihn  eine  Kaufgelderforderung  von  500  Mk.  geltend  gemacht  wird,
von  seiner  1500  Mk.  betragenden  Gegenforderung  500  Mk.  zur
Compensation  verstellen,  sollte  sich  dieser  Betrag  als  unbegründet
herausstellen,  so  könnte  er  weitere  500  Mk.  einsetzen  u.  s.  w.
Neuerdings  hat  Kohler52)  dies  bestritten,  weil  es  nicht  der
Absicht  des  Compensanten  gemäß  sei.  Derselbe  wolle  eben  nicht
seine  Gegenforderung  zertheilen  und  getheilt  vorgehen,  sondern
vielmehr  aus  derselben  einen  Extract  von  500  Mk.  schaffen  und
diesen  dem  Kläger  entgegenwerfen.  Ich  kann  in  dieser  Redewendung ¬
  nur  eine  Unklarheit  erblicken.  Unter  einem  Extract
hat  man  etwas  von  dem  Ganzen  qualitativ  Verschiedenes
wenn  auch  aus  dem  Ganzen  Gewonnenes  zu  verstehen.
Kohler  aber  sucht  hier  das  minus  zu  einem  Extract  zu
stempeln,  obwohl  es  sich  dabei  nur  um  eine  quantitative  Verschiedenheit ¬
  handelt.  Daran  ändert  auch  sein  Beispiel  von  der
aus  dem  Faße  „gezogenen"  Flasche  Wein  nichts.  Ebensowenig
befriedigen  Kohler's  weitere  Ausführungen.  Denn  er  erklärt  die
Zerkleinerung  der  Gegenforderung  und  successives  Vorgehen  mit
den  einzelnen  Theilen  für  unmöglich,  weil  ein  Erfolg  mit
jedem  weiteren  Theil  nach  Zurückweisung  des  1.  doch  nicht
denkbar  sei.  Denn  ein  und  dasselbe  Gericht  dürfe  in  einem
Prozeß  nicht  seine  Sachbeurtheilung  ändern,  dasselbe  dürfe  im
Endurtheil  sich  nicht  selbst  widersprechen.  Die  Richtigkeit  dieser
letzteren  Bemerkung  zugegeben,  so  beweist  sie  doch  nichts.  Denn
allerdings  ist  es  denkbar,  daß  Compensant  mit  einem  Forderungstheil ¬
  durchkommt,  nachdem  er  mit  einem  andern  unter
legen.  Was  bei  der  Theilklage  möglich  ist,  kann  auch  bei  der
Theilcompensationseinrede  vorkommen.  500  Mk.  sind  zur  Compensation -
  gestellt,  der  Kläger  replicirt  Zahlung,  das  Gericht  verwirft ¬
  die  Compensationseinrede  durch  Zwischenurtheil,  Com51) ¬
  Vgl.  darüber  ausführlicher:  Meine  Compensationseinrede,
Berlin  und  Leipzig  1884,  S.  120  ff.
52)  Busch's  Zeitschrift  Bd.  14,  S.  400  ff.
            
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