59
§ 2. II. Die Eheschließung
gemacht werden kann, auch von dem hier vertretenen Standpunkt
aus zu billigen ist.
Will man nicht auf das rein römische Recht, die Nichtverbindlichkeit ¬
des Verlöbnisses und die Freiheit der Ehescheidung
zurückgehen — und dies ist selbstverständlich unmöglich — dann
wird die Behandlung des Verlöbnisses im Entwurfe, welche
bloß einen theilweisen Rückfall in das römische Recht darstellt,
von der Hand zu weisen sein, und man wird auf „den großen
Vortheil, daß die Aufstellung einer vollständigen Theorie des
Verlöbnisses entbehrlich wird und die vielen damit verbundenen
Schwierigkeiten vermieden werden" (S. 3), gern verzichten
können.
§ 2. II. Die Eheschließung.
(Buch IV. Tit. 1. III. §§ 1245—1249.)
Die Vorschriften über die Eheschließung geben im Wesentlichen, ¬
abgesehen von einzelnen Modifikationen, das bisherige
Recht über die Form der Eheschließung (vgl. Reichspersonenstands
gesetz v. 6. Februar 1875 §§ 41, 42, 43, 52, 53) wieder,
aber lediglich unter Beschränkung auf diese. Es sind dagegen
keine den §§ 44--51, 54, 55 des gedachten Gesetzes entsprechen
den Bestimmungen über das Aufgebot und die Beurkundung
der Eheschließung aufgenommen worden, weil diese lediglich
Verfahrensvorschriften seien und deßhalb nach der befolgten
Methode, ebenso wie z. B. die Grundbuchordnung, nicht in das
bürgerliche Gesetzbuch gehören (M. S. 9). Für das Aufgebot
dürfte dies nicht zutreffen. Nach dem bisherigen Recht dars
eine Ehe nicht eher eingegangen werden, als bis durch das
Aufgebot wenigstens eine gewisse Sicherheit gegeben ist, daß
keine Ehehindernisse obwalten. Den Verlobten wird dadurch
die Pflicht auferlegt, ihrerseits das Aufgebot beim Standesbeamten ¬
nachzusuchen, und die gesetzliche Festsetzung dieser Pflicht
und ihre nähere Regelung (z. B. die Dauer der Wirkung des
erfolgten Aufgebots, die Vornahme des Aufgebots an bestimmten