Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

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§  2.  II.  Die  Eheschließung
gemacht  werden  kann,  auch  von  dem  hier  vertretenen  Standpunkt
aus  zu  billigen  ist.
Will  man  nicht  auf  das  rein  römische  Recht,  die  Nichtverbindlichkeit ¬
  des  Verlöbnisses  und  die  Freiheit  der  Ehescheidung
zurückgehen  —  und  dies  ist  selbstverständlich  unmöglich  —  dann
wird  die  Behandlung  des  Verlöbnisses  im  Entwurfe,  welche
bloß  einen  theilweisen  Rückfall  in  das  römische  Recht  darstellt,
von  der  Hand  zu  weisen  sein,  und  man  wird  auf  „den  großen
Vortheil,  daß  die  Aufstellung  einer  vollständigen  Theorie  des
Verlöbnisses  entbehrlich  wird  und  die  vielen  damit  verbundenen
Schwierigkeiten  vermieden  werden"  (S.  3),  gern  verzichten
können.
§  2.  II.  Die  Eheschließung.
(Buch  IV.  Tit.  1.  III.  §§  1245—1249.)
Die  Vorschriften  über  die  Eheschließung  geben  im  Wesentlichen, ¬
  abgesehen  von  einzelnen  Modifikationen,  das  bisherige
Recht  über  die  Form  der  Eheschließung  (vgl.  Reichspersonenstands
gesetz  v.  6.  Februar  1875  §§  41,  42,  43,  52,  53)  wieder,
aber  lediglich  unter  Beschränkung  auf  diese.  Es  sind  dagegen
keine  den  §§  44--51,  54,  55  des  gedachten  Gesetzes  entsprechen
den  Bestimmungen  über  das  Aufgebot  und  die  Beurkundung
der  Eheschließung  aufgenommen  worden,  weil  diese  lediglich
Verfahrensvorschriften  seien  und  deßhalb  nach  der  befolgten
Methode,  ebenso  wie  z.  B.  die  Grundbuchordnung,  nicht  in  das
bürgerliche  Gesetzbuch  gehören  (M.  S.  9).  Für  das  Aufgebot
dürfte  dies  nicht  zutreffen.  Nach  dem  bisherigen  Recht  dars
eine  Ehe  nicht  eher  eingegangen  werden,  als  bis  durch  das
Aufgebot  wenigstens  eine  gewisse  Sicherheit  gegeben  ist,  daß
keine  Ehehindernisse  obwalten.  Den  Verlobten  wird  dadurch
die  Pflicht  auferlegt,  ihrerseits  das  Aufgebot  beim  Standesbeamten ¬
  nachzusuchen,  und  die  gesetzliche  Festsetzung  dieser  Pflicht
und  ihre  nähere  Regelung  (z.  B.  die  Dauer  der  Wirkung  des
erfolgten  Aufgebots,  die  Vornahme  des  Aufgebots  an  bestimmten
            
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