Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

§  1.  I.  Das  Verlöbniß
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auf  Ersatz  des  positiven,  durch  die  Weigerung  der  Erfüllung
verursachten  Schadens.
Merkwürdigerweise  erkennt  der  Entwurf  dies  seinerseits  auch
selbst  an.  Nach  §  1228  verpflichtet  der  grundlose  Rücktritt  des
einen  Verlobten  oder  der  durch  Schuld  des  einen  herbeigeführte
berechtigte  Rücktritt  des  andern  den  Schuldigen  zum  Ersatz  des
Schadens  für  die  in  Erwartung  der  Eheschließung  gemachten
Aufwendungen,  eingegangenen  Verbindlichkeiten  oder  sonstigen
vermögensrechtlichen  Verfügungen;  und  wenn  nach  den  Motiven
für  die  Zulassung  dieses  Anspruchs  (S.  3)  die  Rücksicht  au
das  im  Volk  lebende  Rechtsbewußtsein  und  auf  das  geltende
Recht,  das  überwiegend  einen  solchen  Anspruch  in  größerem
oder  geringerem  Umfange  gewährt,  gleichviel,  ob  der  Rücktritt
im  konkreten  Falle  sich  als  ein  Delikt  darstellt  oder  nicht,  maß
gebend  gewesen  ist,  so  wird  damit  die  Rechtsverbindlichkeit  des
Verlöbnisses,  welche  der  §  1227  völlig  zu  verneinen  scheint,
wieder  anerkannt,  da  der  nicht  deliktische  Anspruch  die  Verbindlichkeit ¬
  des  ersteren  zur  Voraussetzung  haben  muß.  Ja,
wenn  die  Motive  (S.  3)  die  Zulassung  eines  Anspruchs  auf
das  Erfüllungsinteresse  oder  auf  eine  Abfindung  als  Ersatz  der
gehofften,  aber  vereitelten  Vortheile  der  Ehe  von  der  Hand
weisen,  weil  ein  solcher  die  Freiheit  der  Willensbestimmung  bei
der  Eheschließung  beeinträchtige  und  sich  nicht  mit  dem  Wesen
der  Ehe  vertrage,  so  trifft  dieser  Grund  auch  für  den  zugelassenen ¬
  Entschädigungsanspruch  zu.  Die  drohende  Pflicht  zur
Leistung  der  gedachten  Entschädigung,  welche  im  einzelnen  Fall
vielleicht  mehr  beträgt,  als  der  etwaige  Ersatz  des  versagten
Erfüllungsinteresses,  kann  ebensowohl  ein  indirektes  Zwangsmittel ¬
  zur  Eheschließung  abgeben,  als  die  Nothwendigkeit,  das
Erfüllungsinteresse  zu  ersetzen.  Wenn  die  Begründung  der
Motive  durchschlagend  ist,  dann  muß  man  jeden  geldwerthen
Anspruch  ausschließen.  Ist  aber  das  Volksbewußtsein  im  Rechte,
dann  darf  man  diesen  Anspruch  nicht  in  der  Weise,  wie  es
geschehen,  einschränken.  Und  sicherlich  wird  man  dem  Volks
            
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