§ 1. I. Das Verlöbniß
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auf Ersatz des positiven, durch die Weigerung der Erfüllung
verursachten Schadens.
Merkwürdigerweise erkennt der Entwurf dies seinerseits auch
selbst an. Nach § 1228 verpflichtet der grundlose Rücktritt des
einen Verlobten oder der durch Schuld des einen herbeigeführte
berechtigte Rücktritt des andern den Schuldigen zum Ersatz des
Schadens für die in Erwartung der Eheschließung gemachten
Aufwendungen, eingegangenen Verbindlichkeiten oder sonstigen
vermögensrechtlichen Verfügungen; und wenn nach den Motiven
für die Zulassung dieses Anspruchs (S. 3) die Rücksicht au
das im Volk lebende Rechtsbewußtsein und auf das geltende
Recht, das überwiegend einen solchen Anspruch in größerem
oder geringerem Umfange gewährt, gleichviel, ob der Rücktritt
im konkreten Falle sich als ein Delikt darstellt oder nicht, maß
gebend gewesen ist, so wird damit die Rechtsverbindlichkeit des
Verlöbnisses, welche der § 1227 völlig zu verneinen scheint,
wieder anerkannt, da der nicht deliktische Anspruch die Verbindlichkeit ¬
des ersteren zur Voraussetzung haben muß. Ja,
wenn die Motive (S. 3) die Zulassung eines Anspruchs auf
das Erfüllungsinteresse oder auf eine Abfindung als Ersatz der
gehofften, aber vereitelten Vortheile der Ehe von der Hand
weisen, weil ein solcher die Freiheit der Willensbestimmung bei
der Eheschließung beeinträchtige und sich nicht mit dem Wesen
der Ehe vertrage, so trifft dieser Grund auch für den zugelassenen ¬
Entschädigungsanspruch zu. Die drohende Pflicht zur
Leistung der gedachten Entschädigung, welche im einzelnen Fall
vielleicht mehr beträgt, als der etwaige Ersatz des versagten
Erfüllungsinteresses, kann ebensowohl ein indirektes Zwangsmittel ¬
zur Eheschließung abgeben, als die Nothwendigkeit, das
Erfüllungsinteresse zu ersetzen. Wenn die Begründung der
Motive durchschlagend ist, dann muß man jeden geldwerthen
Anspruch ausschließen. Ist aber das Volksbewußtsein im Rechte,
dann darf man diesen Anspruch nicht in der Weise, wie es
geschehen, einschränken. Und sicherlich wird man dem Volks