Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

Hinschius:  Das  Personenrecht  der  Ehegatten
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Ist  es  aber  gerechtfertigt,  die  Rechtsverbindlichkeit  des  Verlöbnisses ¬
  gesetzlich  auszuschließen?  Die  Motive  geben  selbst  zu
(S.  1),  daß  das  jetzt  bestehende  Recht  überwiegend  eine  solche
anerkennt,  und  man  wird  in  der  Annahme  nicht  fehlgehen,  daß
dieser  Rechtszustand  dem  Rechtsbewußtsein  des  deutschen  Volkes
entspricht.
Die  Motive  (S.  2)  meinen  freilich,  daß  praktisch  die  rechtliche ¬
  Verbindlichkeit  des  Verlöbnisses  bisher  nicht  viel  zu  bedeuten
gehabt  habe,  weil  ein  Theil  der  geltenden  Gesetzgebungen  die
bindende  Kraft  des  Verlöbnisses  von  bestimmten,  aber  selten
beobachteten  Formen  abhängig  gemacht  hat.  Aber  ganz  abgesehen
davon,  daß  nach  einzelnen  (so  preuß.  L.  R.  II.  1.  §  92)  das
Aufgebot  den  Mangel  der  vorgeschriebenen  Form  ersetzt,  ist  es
doch  prinzipiell  etwas  wesentlich  Verschiedenes,  die  Rechts
verbindlichkeit  eines  jeden,  selbst  in  notarieller  oder  gericht
licher  Form  eingegangenen  Verlöbnisses  zu  verneinen,  als  die
Giltigkeit  desselben  unter  dem  Gesichtspunkt,  daß  ein  Vertrag,
welcher  für  die  Lebensverhältnisse  der  Kontrahenten  von  so  einschneidender ¬
  Bedeutung  ist,  einer  bestimmten  Form  bedarf,  und
erst  bei  Beobachtung  derselben  die  volle  Ernstlichkeit  des  Willensentschlusses ¬
  als  vorhanden  anzunehmen  ist
von  der  Erfüllung
der  Form  abhängig  zu  machen.
Ebensowenig  kann  man  mit  den  Motiven  darauf  Gewicht
legen,  daß  die  Rechtsentwicklung  unverkennbar  das  Bestreben
zeigt,  die  rechtlichen  Wirkungen  des  Verlöbnisses  einzuschränken
(S.  2).  Daraus,  daß  der  direkte  und  zum  Theil  sogar  der
indirekte  Erfüllungszwang
—  und  dahin  gehört  auch  die
Wirkung  des  Verlöbnisses  als  aufschiebendes  Ehehinderniß  für
eine  anderweit  beabsichtigte  Ehe  —  entsprechend  dem  Rechtsbewußtsein ¬
  unserer  Zeit  fallen  gelassen  ist,  folgt  keineswegs
mit  logischer  Konsequenz,  wie  die  Geldkondemnation  des  rein
römischen  Rechts  auf  das  Klarste  zeigt,  die  Negirung  jeder
Rechtsverbindlichkeit  des  Vertrages,  sowie  die  Beseitigung  der
Gewährung  eines  Anspruchs  auf  das  Erfüllungsinteresse  oder
            
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