Hinschius: Das Personenrecht der Ehegatten
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Ist es aber gerechtfertigt, die Rechtsverbindlichkeit des Verlöbnisses ¬
gesetzlich auszuschließen? Die Motive geben selbst zu
(S. 1), daß das jetzt bestehende Recht überwiegend eine solche
anerkennt, und man wird in der Annahme nicht fehlgehen, daß
dieser Rechtszustand dem Rechtsbewußtsein des deutschen Volkes
entspricht.
Die Motive (S. 2) meinen freilich, daß praktisch die rechtliche ¬
Verbindlichkeit des Verlöbnisses bisher nicht viel zu bedeuten
gehabt habe, weil ein Theil der geltenden Gesetzgebungen die
bindende Kraft des Verlöbnisses von bestimmten, aber selten
beobachteten Formen abhängig gemacht hat. Aber ganz abgesehen
davon, daß nach einzelnen (so preuß. L. R. II. 1. § 92) das
Aufgebot den Mangel der vorgeschriebenen Form ersetzt, ist es
doch prinzipiell etwas wesentlich Verschiedenes, die Rechts
verbindlichkeit eines jeden, selbst in notarieller oder gericht
licher Form eingegangenen Verlöbnisses zu verneinen, als die
Giltigkeit desselben unter dem Gesichtspunkt, daß ein Vertrag,
welcher für die Lebensverhältnisse der Kontrahenten von so einschneidender ¬
Bedeutung ist, einer bestimmten Form bedarf, und
erst bei Beobachtung derselben die volle Ernstlichkeit des Willensentschlusses ¬
als vorhanden anzunehmen ist
von der Erfüllung
der Form abhängig zu machen.
Ebensowenig kann man mit den Motiven darauf Gewicht
legen, daß die Rechtsentwicklung unverkennbar das Bestreben
zeigt, die rechtlichen Wirkungen des Verlöbnisses einzuschränken
(S. 2). Daraus, daß der direkte und zum Theil sogar der
indirekte Erfüllungszwang
— und dahin gehört auch die
Wirkung des Verlöbnisses als aufschiebendes Ehehinderniß für
eine anderweit beabsichtigte Ehe — entsprechend dem Rechtsbewußtsein ¬
unserer Zeit fallen gelassen ist, folgt keineswegs
mit logischer Konsequenz, wie die Geldkondemnation des rein
römischen Rechts auf das Klarste zeigt, die Negirung jeder
Rechtsverbindlichkeit des Vertrages, sowie die Beseitigung der
Gewährung eines Anspruchs auf das Erfüllungsinteresse oder