52 Laband: Zum zweiten Buch d. Entwurfes eines bürgerl. G.=B.'s
wolle. In diesem Falle hat nach dem Entwurfe der Käufer
für ewige Zeiten das Rücktrittsrecht! Es ist geradezu unerhört, ¬
daß das Erlöschen des Rücktrittsrechts von einer Provokation ¬
des anderen Kontrahenten abhängig sein soll; daß
der letztere durch ein Ereigniß, dessen Eintreten ihm völlig
unbekannt bleiben kann, nämlich die Erfüllung der Bedingung,
an welche das Rücktrittsrecht gebunden ist, zu dieser Provokation ¬
veranlaßt werden soll; und daß der Rücktrittsberechtigte,
so lange diese Provokation nicht erfolgt, ruhig den Zeitpunkt
abwarten kann, in welchem es ihm vielleicht paßt, den Rücktritt ¬
zu erklären.
Man kann gespannt sein, wie die Motive eine Bestimmung
rechtfertigen, welche Bähr a. a. O. S. 385 einfach als „nicht
verständlich" bezeichnet. Die Motive beschränken sich aber auf
die kurze Bemerkung, „sie entspreche der von dem Entwurfe in
gleichliegenden Fällen eingehaltenen Behandlungsweise (vgl.
§§ 210, 243, 569). Würden diese Fälle „gleichliegende
sein, so würde daraus nur folgen, daß auch sie in völlig verkehrter ¬
Weise behandelt worden sind; die von den drei citirten
Paragraphen betroffenen Fälle sind aber durchaus anders
geartet. In denselben hat derjenige, welcher die Erklärung
verlangt, ein Interesse daran, daß dieselbe erfolge; mit dem
fruchtlosen Ablauf der Frist erwirbt der Provokant ein Recht,
welches ihm bis dahin nicht zustand *); im Falle des § 432
dagegen steht nicht der Erwerb einer Befugniß für denjenigen,
der die Erklärung verlangt, in Frage, sondern es handelt sich
lediglich um die Nichtaufhebung eines durch den Vertrag begründeten ¬
Schuldverhältnisses.
Das ist doch eine sehr bedeutsame ¬
Verschiedenheit.
10) Im Falle des § 210 erwirbt der Schuldner das Wahlrecht,
welches bis dahin dem Gläubiger zustand; im Fall des § 243 erwirbt
der Gläubiger das Recht, die Leistung abzulehnen und Schadensersatz
für Nichterfüllung zu verlangen; im Falle des § 569 erwirbt der Besteller ¬
das Recht auf Wandlung oder Minderung.