Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

52  Laband:  Zum  zweiten  Buch  d.  Entwurfes  eines  bürgerl.  G.=B.'s
wolle.  In  diesem  Falle  hat  nach  dem  Entwurfe  der  Käufer
für  ewige  Zeiten  das  Rücktrittsrecht!  Es  ist  geradezu  unerhört, ¬
  daß  das  Erlöschen  des  Rücktrittsrechts  von  einer  Provokation ¬
  des  anderen  Kontrahenten  abhängig  sein  soll;  daß
der  letztere  durch  ein  Ereigniß,  dessen  Eintreten  ihm  völlig
unbekannt  bleiben  kann,  nämlich  die  Erfüllung  der  Bedingung,
an  welche  das  Rücktrittsrecht  gebunden  ist,  zu  dieser  Provokation ¬
  veranlaßt  werden  soll;  und  daß  der  Rücktrittsberechtigte,
so  lange  diese  Provokation  nicht  erfolgt,  ruhig  den  Zeitpunkt
abwarten  kann,  in  welchem  es  ihm  vielleicht  paßt,  den  Rücktritt ¬
  zu  erklären.
Man  kann  gespannt  sein,  wie  die  Motive  eine  Bestimmung
rechtfertigen,  welche  Bähr  a.  a.  O.  S.  385  einfach  als  „nicht
verständlich"  bezeichnet.  Die  Motive  beschränken  sich  aber  auf
die  kurze  Bemerkung,  „sie  entspreche  der  von  dem  Entwurfe  in
gleichliegenden  Fällen  eingehaltenen  Behandlungsweise  (vgl.
§§  210,  243,  569).  Würden  diese  Fälle  „gleichliegende
sein,  so  würde  daraus  nur  folgen,  daß  auch  sie  in  völlig  verkehrter ¬
  Weise  behandelt  worden  sind;  die  von  den  drei  citirten
Paragraphen  betroffenen  Fälle  sind  aber  durchaus  anders
geartet.  In  denselben  hat  derjenige,  welcher  die  Erklärung
verlangt,  ein  Interesse  daran,  daß  dieselbe  erfolge;  mit  dem
fruchtlosen  Ablauf  der  Frist  erwirbt  der  Provokant  ein  Recht,
welches  ihm  bis  dahin  nicht  zustand  *);  im  Falle  des  §  432
dagegen  steht  nicht  der  Erwerb  einer  Befugniß  für  denjenigen,
der  die  Erklärung  verlangt,  in  Frage,  sondern  es  handelt  sich
lediglich  um  die  Nichtaufhebung  eines  durch  den  Vertrag  begründeten ¬
  Schuldverhältnisses.
Das  ist  doch  eine  sehr  bedeutsame ¬
  Verschiedenheit.
10)  Im  Falle  des  §  210  erwirbt  der  Schuldner  das  Wahlrecht,
welches  bis  dahin  dem  Gläubiger  zustand;  im  Fall  des  §  243  erwirbt
der  Gläubiger  das  Recht,  die  Leistung  abzulehnen  und  Schadensersatz
für  Nichterfüllung  zu  verlangen;  im  Falle  des  §  569  erwirbt  der  Besteller ¬
  das  Recht  auf  Wandlung  oder  Minderung.
            
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