Laband: Zum zweiten Buch d. Entwurfes eines bürgerl. G.=B.'s 51
Zu erwähnen ist übrigens, daß nach den Vorschriften des
Entwurfs das Rücktrittsrecht auch für den Berechtigten zum
Fallstrick werden kann; thatsächlich allerdings auch wieder nur
zum Schaden des Verkäufers. Wenn der Verkäufer nämlich
das Rücktrittsrecht sich vorbehalten hat und dem Käufer den
Rücktritt erklärt, so ist er an diese Erklärung gebunden und
muß den Kaufpreis mit Zinsen zurückgeben, auch wenn der
Käufer ihn mit der Enthüllung überrascht, daß der verkaufte
Gegenstand untergegangen oder entwerthet ist!
§ 432.
Dieser Paragraph setzt die Frist, innerhalb deren der Rücktritt ¬
erklärt werden muß, auf vier Wochen fest, falls nicht die
Parteien eine Frist vereinbart haben. Daß diese Frist auf die
Fälle des gesetzlichen Rücktrittsrechts keine Anwendung findet, es
hier vielmehr an jeder Präclusivfrist fehlt, ist bereits oben
S. 23 hervorgehoben worden.
Die Frist beginnt, wenn das Rücktrittsrecht von einer Bedingung ¬
nicht abhängig ist, mit der Schließung des Vertrages
wenn es von einer Bedingung abhängig ist — sollte man
meinen: mit dem Zeitpunkt der erfüllten Bedingung. Der
Entwurf aber sagt: „mit dem Zeitpunkte, in welchem nach
Erfüllung der Bedingung der Berechtigte von dem anderen
Theile zur Erklärung aufgefordert ist.
Also z. B.. Es kauft Jemand auf einer landwirthschaft
lichen Ausstellung eine Maschine und behält sich das Recht des
Rücktritts für den Fall vor, daß er in der mit der Ausstellung
verbundenen Verloosung eine solche Maschine gewinnen sollte.
Dieser Fall tritt in der That ein — was der Verkäufer natürlich ¬
gar nicht erfährt —, der Käufer sieht sich aber zunächst nicht
veranlaßt, sein Rücktrittsrecht geltend zu machen, vielleicht weil
er die gewonnene Maschine günstig verkaufen kann, und der
Verkäufer hat gar keine Veranlassung vom Käufer eine Erklärung ¬
zu verlangen, ob er vielleicht vom Vertrage zurücktreten
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