Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

Inhalt.
Erstes  und  zweites  Heft.
Zum  zweiten  Buch  des  Entwurfes  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches
für  das  Deutsche  Reich.  II.  Abschnitt.  Titel  1.  Allgemeine
Vorschriften.  Von  Professor  Dr.  Paul  Laband  in  Straßburg  i.  E.
Das  Personenrecht  der  Ehegatten  im  Entwurf  eines  bürgerlichen
II.
Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich.  Von  Professor  Dr.  Paul
Hinschius  in  Berlin
Die  Bestimmungen  des  Entwurfes  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches
III.
für  das  Deutsche  Reich  über  die  Steigerung  des  vindikatorischen
Eigenthumsanspruchs.  Von  Reichsgerichtsrath  Dr.  H.  Bolze  in
Leipzig
Besitz  und  Inhabung.  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches
IV
für  das  Deutsche  Reich.  Drittes  Buch.  Zweiter  Abschnitt.  Kritik
und  Gegenvorschläge  von  Professor  Dr.  Otto  Wendt  in  Jena
Zu  §§  1062  und  1075  des  Entwurfes  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches ¬
  für  das  Deutsche  Reich.  Von  Landgerichtsdirektor  H.  Rudolph
in  Freiberg  i.  S.
Die  Lehre  von  der  Voraussetzung  (im  Hinblick  auf  den  Entwur
VI.
bürgerlichen  Gesetzbuches).  Von  Professor  Dr.  O.  Lenel  in
eines
Straßburg  i.  Els.
Forderungs-  und  Schuldüberweisung.  Von  Landgerichtsrath
VII.
Zur
und  Privatdocent  Dr.  Danz  in  Leipzig.
Drittes  Heft.
Zum  zweiten  Buch  des  Entwurfes  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches
VIII
für  das  Deutsche  Reich.  Von  Professor  Dr.  Paul  Laband  in
Straßburg  i.  Els.
Zum  Hypotheken=  und  Grundschuldrecht  des  Entwurfes  eines  bürgerIX. ¬

lichen  Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich.  Buch  III.  Abschnitt  9.
Titel  1  und  2.  Von  Reichsgerichtsrath  a.  D.  von  Meibom  in  Cassel
X.  Noch  einige  Bemerkungen  über  das  persönliche  Eherecht  im  Entwurf ¬
  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich.  Von
Professor  Dr.  von  Scheurl  in  Nürnberg
Die  Arbeit  der  Ehefrau  im  Entwurfe  eines  bürgerlichen  GesetzXI ¬

buches  für  das  Deutsche  Reich.  Von  Landgerichtsrath  Brühl  in
Bautzen
Die  §§  355—357  des  Entwurfes  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches
XII
(Leistung  nach  Ermessen  eines  Dritten  „Arbitrator").  Von  Professor ¬
  Dr.  Weismann  in  Greifswald
Das  Bienenrecht  nach  den  §§  906—909  des  Entwurfes  eines
XIII
bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich.  Von  Amtsrichter ¬
  Kolligs  in  Fallersleben
Niemand  darf  sich  auf  seine  Rechtswidrigkeit  zu  eigenen  Gunsten
XIV
rechtlich  berufen.  Von  Dr.  Ladenburg  in  Mannheim
XV
Ueber  den  Begriff  der  aufschiebenden  Bedingung.  Von  Assessor
Dr.  Pietzcker  in  Hamburg
Berichtigungen.
Seite  105  Zeile  9  von  oben  statt  „der  Eigenthümer"  lies  „er"
Seite  112  Zeile  6  von  unten  ist  zu  streichen  „nicht"
            
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