Inhalt.
Erstes und zweites Heft.
Zum zweiten Buch des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches
für das Deutsche Reich. II. Abschnitt. Titel 1. Allgemeine
Vorschriften. Von Professor Dr. Paul Laband in Straßburg i. E.
Das Personenrecht der Ehegatten im Entwurf eines bürgerlichen
II.
Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Von Professor Dr. Paul
Hinschius in Berlin
Die Bestimmungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches
III.
für das Deutsche Reich über die Steigerung des vindikatorischen
Eigenthumsanspruchs. Von Reichsgerichtsrath Dr. H. Bolze in
Leipzig
Besitz und Inhabung. Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches
IV
für das Deutsche Reich. Drittes Buch. Zweiter Abschnitt. Kritik
und Gegenvorschläge von Professor Dr. Otto Wendt in Jena
Zu §§ 1062 und 1075 des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches ¬
für das Deutsche Reich. Von Landgerichtsdirektor H. Rudolph
in Freiberg i. S.
Die Lehre von der Voraussetzung (im Hinblick auf den Entwur
VI.
bürgerlichen Gesetzbuches). Von Professor Dr. O. Lenel in
eines
Straßburg i. Els.
Forderungs- und Schuldüberweisung. Von Landgerichtsrath
VII.
Zur
und Privatdocent Dr. Danz in Leipzig.
Drittes Heft.
Zum zweiten Buch des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches
VIII
für das Deutsche Reich. Von Professor Dr. Paul Laband in
Straßburg i. Els.
Zum Hypotheken= und Grundschuldrecht des Entwurfes eines bürgerIX. ¬
lichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Buch III. Abschnitt 9.
Titel 1 und 2. Von Reichsgerichtsrath a. D. von Meibom in Cassel
X. Noch einige Bemerkungen über das persönliche Eherecht im Entwurf ¬
eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Von
Professor Dr. von Scheurl in Nürnberg
Die Arbeit der Ehefrau im Entwurfe eines bürgerlichen GesetzXI ¬
buches für das Deutsche Reich. Von Landgerichtsrath Brühl in
Bautzen
Die §§ 355—357 des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches
XII
(Leistung nach Ermessen eines Dritten „Arbitrator"). Von Professor ¬
Dr. Weismann in Greifswald
Das Bienenrecht nach den §§ 906—909 des Entwurfes eines
XIII
bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Von Amtsrichter ¬
Kolligs in Fallersleben
Niemand darf sich auf seine Rechtswidrigkeit zu eigenen Gunsten
XIV
rechtlich berufen. Von Dr. Ladenburg in Mannheim
XV
Ueber den Begriff der aufschiebenden Bedingung. Von Assessor
Dr. Pietzcker in Hamburg
Berichtigungen.
Seite 105 Zeile 9 von oben statt „der Eigenthümer" lies „er"
Seite 112 Zeile 6 von unten ist zu streichen „nicht"