Inhaltsverzeichnis : Reichs-Fama ([Th. 1] = Jan.-Jun. (1727))

Reichs-Fama.
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Confessionis  Exercitium,  quale  nunc  ibi  vitet,  maneat, -
  verordnet  ist.
Zweytens  befindet  sich,  daß  inter  Catholicos
&  Protestantes  der  Status  Religionis  vom  Jahr
1624.  &  respective  1618.  so  genau,  scharff  und
nachdruͤcklich  gehalten  werden  muß,  daß,  wann
schon  vor  dem  Friedens=Schluß  der  Landes=Herr
mit  seinen  Unterthanen  sich  wegen  des  oͤffentlichen -
  oder  privati  Exercitii  Religionis  gütlich  verglichen -
  haͤtte,  solches  alles,  soweit  es  dem  Religions-Stand -
  oder  Observanz  vom  Jahr  1618.
&  respective  1624.  zuwider,  für  null  und  nichtig -
  erklaret  wird,  per  textum  expressum  in  Art.
V.  §.  Quantum  deinde.  12.  S.  Pacta  autem.  Hingegen -
  aber  ist  viel  milder  und  leidentlicher,  daß
dergleichen  Vergleiche,  zum  Exempel  der  Evangelisch=Reformirten -
  Landes=Herrn  mit  ihren  Evangelisch=Lutherischen -
  Unterthanen,  oder  vicissim, -
  fur  gut  und  buͤndig  erklaͤret  werden,  dicto
Art.  VII.  Verbis:  Salvis  semper  Statuum,  qui
Protestantes  vocantur,  inter  se  &  cum  subditis
suis  conventis  pactis  &c.
Drittens,  wo  ein  Catholischer  Fürst  in  ein
Evangelisches  Fuͤrstenthum  succediret,  oder  selbiges -
  sonsten  besitzet,  und  darinn  sich  eine  Universitat -
  oder  Hohe=Schule  befindet,  wie  auch
reciproce,  da  ein  Protestirender  Fuͤrst  ein  Catholisches -
  Land  und  dergleichen  Universität  darinnen -
  hätte,  mag  oder  kan  der  Landes=Fürs
seiner  Religion  zugethane  Professoren,  selbst  in
Facul¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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