Volltext : ¬Die Rechtsgeschäfte im Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

Neufassung.
183
kakaaaVormundes -
  aus  einem  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Grunde  nicht  eintreten ¬
  kann.  Derselbe  u.  s.  w.  (Fortsetzung  unbearbeitet.
§.  1739
Ein  Volljähriger,  der  durch  seinen  geistigen  oder  körperlichen  Zuganz ¬
  oder  theilweise  verhindert  ist,  seine  Angelegenheiten  zu  bestand ¬

sorgen,  kann  zur  Besorgung  dieser  Angelegenheiten,  soweit  das  Bedürfniß ¬
  reicht,  einen  Pfleger  erhalten.  Hierzu  ist  Einwilligung  dessen,
der  unter  Pflegschaft  gestellt  werden  soll,  erforderlich,  es  sei  denn,  daß
eine  Verständigung  mit  ihm  unmöglich  ist.
            
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