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Das Gesetz müsste daher hinsichtlich solcher ¬
Forderungen ebenfalls Ausnahmsweise
die Bestimmung festsetzen, dass sie am ersten
Ediktstage zwar mit dem beiläufigen und
wahrscheinlichen Betrage angemeldet, dann
alles, was in Bezug auf die Priorität angebracht ¬
werden kann, sogleich mit angeführt
werde, um dieselbe seiner Zeit im PrioritätsUrtheile ¬
an der geeigneten Stelle eventuel
vormerken zu können, wenn die Liquidität
der ganzen, oder eines Theiles der streitigen
Forderung in Separato zu Gunsten des Gläubigers -
entschieden seyn wird
11).
Dass auch in diesem Falle, es möge nun
die Verhandlung beim Konkursgerichte selbst,
oder vor dem sonst zuständigen Richter verhandelt ¬
werden, allen und jeden Gläubigern
das Interventions-Recht zustehe, bedarf wohl
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keiner besondern Erinnerung ).
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§. 57.
Verhandlungen in Bezug auf die Aktivmasse.
Äusser den bisher auseinandergesetzten
Verhandlungen über die Liquidität und Priorität ¬
der verschiedenen Forderungen kann der
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21) Cod. jud. Cap. XIX. §. 14.
12) Vergl. vorstehenden §. 55.