Inhaltsverzeichnis : Welsch, Johann Baptist: Handbuch des baierischen Universal-Konkurs-Processes

—  122  —
Das  Gesetz  müsste  daher  hinsichtlich  solcher ¬
  Forderungen  ebenfalls  Ausnahmsweise
die  Bestimmung  festsetzen,  dass  sie  am  ersten
Ediktstage  zwar  mit  dem  beiläufigen  und
wahrscheinlichen  Betrage  angemeldet,  dann
alles,  was  in  Bezug  auf  die  Priorität  angebracht ¬
  werden  kann,  sogleich  mit  angeführt
werde,  um  dieselbe  seiner  Zeit  im  PrioritätsUrtheile ¬
  an  der  geeigneten  Stelle  eventuel
vormerken  zu  können,  wenn  die  Liquidität
der  ganzen,  oder  eines  Theiles  der  streitigen
Forderung  in  Separato  zu  Gunsten  des  Gläubigers -
  entschieden  seyn  wird
11).
Dass  auch  in  diesem  Falle,  es  möge  nun
die  Verhandlung  beim  Konkursgerichte  selbst,
oder  vor  dem  sonst  zuständigen  Richter  verhandelt ¬
  werden,  allen  und  jeden  Gläubigern
das  Interventions-Recht  zustehe,  bedarf  wohl
12
keiner  besondern  Erinnerung  ).
1
§.  57.
Verhandlungen  in  Bezug  auf  die  Aktivmasse.
Äusser  den  bisher  auseinandergesetzten
Verhandlungen  über  die  Liquidität  und  Priorität ¬
  der  verschiedenen  Forderungen  kann  der
—
—
21)  Cod.  jud.  Cap.  XIX.  §.  14.
12)  Vergl.  vorstehenden  §.  55.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer