Volltext : Jährlicher Beytrag zur Gesetzkunde und Rechtswissenschaft in den Oesterreichischen Erbstaaten (1)

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geheimnisse,  die  Veranlassung,  in  der  Anwendung ¬
  entweder  zu  weit  zu  gehen,  oder  den  Schuldigen ¬
  zu  nachsichtig  zu  behandeln.  Der  Verrath =
  der  Amtsgeheimnisse  wird  in  c)  ordentlicher
Peise  nur  als  ein  Mißbrauch  der  Amtsgewalt  zugerechnet; ¬
  er  kann  aber  in  einen  Hochverrath  übergeben, =
  wenn,  die  bey  diesem  Verbrechen  angegebenen, =
  Bestimmungen  eintreffen.  Ferner  erweiterte
man  in  d)  den  Begriff  auf  die  (unter  öffentlichem ¬
  Ansehen  bestellten)  Advocaten,  oder  andere
beeidete  Sachwalter,  die  zum  Schaden  ihrer  Parteyen ¬
  dem  Gegentheile  in  Verfassung  der  Rechtsschriften ¬
  oder  sonst  mit  Rath  oder  That  behülflich
sind;  welche  Treulosigkeit  ehedem  nur  dem  Verbrechen ¬
  des  Truges  beygezählt  war  (Josephinisches
Strafg.  §.  154.).  Auch  die  vorige,  im  allgemeinen ¬
  zu  strenge,  Bestrafung  wird  jetzt  nach  dem
Stufengange  des  Verbrechens  ausgemessen  (§.  87.).
Die  Annahme  der  Geschenke  in  Amtssachen  wird
selbst  in  dem  Falle,  daß  der  Beamte  sein  Amt
nach  Pflicht  ausübet,  aber,  um  es  auszüüben,
sich  einen  Vortheil  zuwendet,  oder  versprechen
läßt,  für  einen  Mißbrauch  der  Amtsgewalt,  indem ¬
  er  sie  zur  Erzielung  widerrechtlicher  Vortheile
benützet,  doch  mit  solcher  Mäßigung,  erkläret,  daß
gefahrlose  oder  auf,  in  der  Amtsverbindlichkeit
nicht  enthaltene,  Handlungen  sich  beziehende  Belohnungen ¬
  nicht  hierher  gezählet  werden  können
(§.  88.).  In  nächster  Verbindung  mit  dem  Verbrechen ¬
  des  Mißbrauchs  der  Amtsgewalt  steht  die
1.  Band.
            
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