Volltext : Jährlicher Beytrag zur Gesetzkunde und Rechtswissenschaft in den Oesterreichischen Erbstaaten (1)

XI.  Hauptstück. =
  Von
dem  Mißbrauche =
  de
Amtsgewalt

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Verbrechen  aufgenommen  (§§.  83.  84.),  und  nut
die  Rückkehr  eines  durch  die  Polizey=Behörden ¬
  Abgeschafften  den  schweren  PolizeyUebertretungen ¬
  vorbehalten  (§.  51.  II.  Th.).  Die
von  dem  Gesetze  verhängte  Ausstellung  auf  der
Schandbühne  (§.  84.)  ist  zweckmäßig,  um  den
Verbrecher  kennbar  zu  machen,  und  ihn  hierdurch
wirksamer  von  der  Rückkehr  abzuhalten.
Obschon  die  Erklärung  von  dem  Verbrechen
des  mißbrauchten  öffentlichen  Amtes  im  Wesentlichen ¬
  mit  der  vormahligen  Erklärung  (§  58.  Jos.
Gesetz.)  übereinstimmt,  so  erhielt  doch  dieses  Hauptstück ¬
  beträchtliche  Zusätze,  vorzüglich  durch  die  zwar
nicht  erschöpfenden,  aber  zur  Erläuterung  und
richtigen  Anwendung  des  Begriffes  beygesetzten,  Arten ¬
  dieses  Verbrechens.  In  der  Anwendung  des
Josephinischen  Strafgesetzes  schränkte  man  den
Begriff  fast  einzig  auf  den  Mißbrauch  des  Richteramtes ¬
  ein,  weil  nur  dieser  beyspielsweise
angeführt  war.  Jetzt  erweitert  das  Gesetz  (§.  86.)
den  Begriff  a)  auf  jeden  obrigkeitlichen  oder  sonst
in  Pflichten  stehenden  Beamten,  der  sich  von  gesetzmäßiger ¬
  Erfüllung  seiner  Amtspflicht  abwenden
läßt,  b)  auf  jeden  Beamten,  der  in  Amtssachen ¬
  eine  Unwahrheit  bezeuget.  In  dem  Joseph.
Strafg.,  welches  einen  Beamten,  der  die,  ihm  in
seinem  Amte  bekannt  gewordenen,  Staatsgeheimnisse ¬
  entdecket,
für  einen  Landesverräther
erklärte,  gab  der  zweydeutige  Ausdruck:  Staats2- ¬

            
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