Volltext : Jährlicher Beytrag zur Gesetzkunde und Rechtswissenschaft in den Oesterreichischen Erbstaaten (1)

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§.  147.  II.  Thl.  erhellet,  für  eine  schwere  Poliey=Uebertretung ¬
  erkläret,  sondern  es  besteht  dar„über =
  eine  besondere  Vorschrift,  in  welcher  sie  theils
„überhaupt  schwere  Uebertretungen,  theils  insbe„sondere ¬
  schwere  Uebertretungen  der  Pestanstalten,
„genannt  werden.  Da  aber  die,  für  diese  Vergehun„gen ¬
  in  der  Vorschrift  ausgemessene,  Strafe  das
„gewöhnliche  Maß  der  politischen  Bestrafungen  über„schreitet, ¬
  und  in  dieser  Vorschrift  ausdrücklich  ge„sagt ¬
  wird,  daß  die  Untersuchung  und  Bestrafung
„dem  unteren  Richter,  und  in  wichtigen  Fäl„len ¬
  die  Entscheidigung  dem  Obergerichte  zu„stehen ¬
  soll,  unter  welcher  Benennung  nach  dem
„Sprachgebrauche  nicht  die  politischen  Obrigkeiten,
„sondern  die  Justiz=Behörden  verstanden  wer„den, ¬
  so  sey  auch  hier,  dafern  nicht  etwa  nach
„Umständen,  besonders  bey  dem  Standrechte,  ein
„eigenes  Gericht  bestellet  wird,  unter  dem  unteren
„Richter  das  ordentliche  Criminal=Gericht,  so
„wie  unter  dem  Obergerichte  das  Appella„tions=Gericht ¬
  zu  verstehen."
X.  HauptEine ¬
  öffentliche  Vorkehrung  zur  inneren  SiVon ¬

stück.
herheit  ist  auch  die  Verweisung  eines  gefährlichen,  der  Rückkehr
eines  Verauswärtigen =
  Verbrechers.  Seine  Rückkehr  und
wiesenen.
Widerspenstigkeit  droht  dem  Staate  neue  Gefahr.
Das  Joseph.  Ges.  erklärte  die  Rückkehr  eines
Verwiesenen  ohne  Unterschied  für  ein  politisches ¬
  Verbrechen.  Nun  aber  hat  man  die  Rückkehr
eines  verwiesenen  Verbrechers  in  die  Classe  der
            
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