Volltext : Hauff, Ludwig: ¬Die Gerichtsverfassung der sämmtlichen deutschen Staaten mit Einschluß der nichtdeutschen Länder des österreichischen Kaiserstaats und unter namentlicher Aufführung aller Ober- und Untergerichte

Kaiserthum  Oestreich
mit  Einschluß  der  nichtdeutschen  Länder  desselben.
A.  Stellen  und  Behörden  der  bürgerlichen
Gerichtsbarkeit.
Das  k.  k.  Justizministerium  steht  an  der  Spitze  der  gesammten ¬
  Rechtspflege,  mit  Ausnahme  der  Militärgränze  und  des
Militär=Justizwesens.  Unter  demselben  steht:
I.  der  k.  k.  oberste  Gerichtshof  zu  Wien,  zugleich  oberstes  Gefällgericht, ¬
  und
II.  unter  diesem  stehen  die  Oberlandesgerichte,  nämlich
1)  das  für  Ober-  und  Niederostreich  und  füͤr  Salzburg  zu  Wien,
2)  „  „  Steyermark,  Kärnthen  und  Krain  zu  Gratz,
3)  „  „  Görz,  Gradiska  und  Istrien  mit  Triest  zu  Triest,
4)  „  „  Tyrol  und  Vorarlberg  zu  Innsbruck,
5)  „  „  Böhmen  zu  Prag
6)  „  „  Mähren  und  Schlesien  zu  Brünn,
7)  „  „  den  Lemberger  Verwaltungsbezirk  und  die  Bukowina
zu  Lemberg
8)  „  „  das  Krakauer  Verwaltungsgebiet  zu  Krakau,
9)  „  „  die  Lombardei  (Tribunale  d'appello)  zu  Mailand,
10)  „  „  Dalmatien  (Tribunale  d'appello)  zu  Zara,
11)  „  „  das  Pesth-Ofener  Verwaltungsgebiet  zu  Pesth,
12)  "  „  das  Ofener  Verwaltungsgebiet  zu  Ofen,
13)  „  „  das  Oedenburger  Verwaltungsgebiet  zu  Oedenburg,
14)  „  „  das  Preßburger  Verwaltungsgebiet  zu  Preßburg,
15)  „  „  das  Kaschauer  Verwaltungsgebiet  zu  Eperies,
16)  "  „  das  Großwardeiner  Verwaltungsgebiet  zu  Großwardein, ¬

            
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