Kaiserthum Oestreich
mit Einschluß der nichtdeutschen Länder desselben.
A. Stellen und Behörden der bürgerlichen
Gerichtsbarkeit.
Das k. k. Justizministerium steht an der Spitze der gesammten ¬
Rechtspflege, mit Ausnahme der Militärgränze und des
Militär=Justizwesens. Unter demselben steht:
I. der k. k. oberste Gerichtshof zu Wien, zugleich oberstes Gefällgericht, ¬
und
II. unter diesem stehen die Oberlandesgerichte, nämlich
1) das für Ober- und Niederostreich und füͤr Salzburg zu Wien,
2) „ „ Steyermark, Kärnthen und Krain zu Gratz,
3) „ „ Görz, Gradiska und Istrien mit Triest zu Triest,
4) „ „ Tyrol und Vorarlberg zu Innsbruck,
5) „ „ Böhmen zu Prag
6) „ „ Mähren und Schlesien zu Brünn,
7) „ „ den Lemberger Verwaltungsbezirk und die Bukowina
zu Lemberg
8) „ „ das Krakauer Verwaltungsgebiet zu Krakau,
9) „ „ die Lombardei (Tribunale d'appello) zu Mailand,
10) „ „ Dalmatien (Tribunale d'appello) zu Zara,
11) „ „ das Pesth-Ofener Verwaltungsgebiet zu Pesth,
12) " „ das Ofener Verwaltungsgebiet zu Ofen,
13) „ „ das Oedenburger Verwaltungsgebiet zu Oedenburg,
14) „ „ das Preßburger Verwaltungsgebiet zu Preßburg,
15) „ „ das Kaschauer Verwaltungsgebiet zu Eperies,
16) " „ das Großwardeiner Verwaltungsgebiet zu Großwardein, ¬