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Statuten und Geschäftsordnungen der Unterverbände müssen der
Anwaltschaft eingereicht werden, welche sie dem nächsten Allgemeinen Vereinstage ¬
vorzulegen hat, indem nur die von demselben anerkannten Unterverbände
die in diesem organischen Statut bestimmte Stellung einzunehmen berechtigt sind.
§. 8. Beitritt, Austritt und Ausschluß der Vereine aus dem
Verbande.
Der Beitritt zu dem Verbande geschieht durch schriftliche Anmeldung
der Vereinsvorstände bei der Anwaltschaft oder dem UnterverbandsDirector ¬
mit der Erklärung, die im gegenwärtigen Statut bestimmten Verpflichtungen ¬
übernehmen zu wollen. Ebenso wird der Wiederaustritt
jedoch hat der austretende Verein bis
durch gleiche schriftliche Anzeige erklärt
zum Ablaufe des Jahres, in welchem die Austrittserklärung erfolgt, noch seinen
Beitrag zu den Verbandskosten zu entrichten.
Der Ausschluß eines Vereins kann nur vom Allgemeinen Vereinstage ¬
bei Nichterfüllung statutenmäßiger Verpflichtungen ausgesprochen werden
und ist dessen Entscheidung auch bei der Aufnahme neuer Vereine vom Anwalt
alsdann einzuholen, wenn über das Vorhandensein der zum Beitritte nach §. 2
erforderlichen Bedingungen noch Zweifel obwalten.
§. 9. Rechte und Pflichten der dem Verbande angehörigen
Vereine.
Die zum Allgemeinen Verbande gehörigen Vereine sind berechtigt:
1) Förderung mit Rath und That seitens der Anwaltschaft, wie von den
verbundenen Vereinen, sowohl zusammen, wie von jedem einzelnen darunter, ¬
zu erwarten;
sich der gemeinsam getroffenen Einrichtungen, gegenseitigen Geschäfts2) ¬
verbindungen und Verkehrserleichterungen zu bedienen;
3) insbesondere die Vermittelung der Unterverbände und der Anwaltschaft
bei der gegenseitigen Capitalbeschaffung und Eröffnung von Bank=Credit
in Anspruch zu nehmen, soweit sie den in dieser Hinsicht durch VerbandsBeschlüsse ¬
und Instructionen aufgestellten Bedingungen genügen.
Dagegen sind sie verpflichtet:
4) die festgestellten Beiträge zu den Verbandskosten pünktlich abzuführen
5) alljährlich genaue Rechenschaftsberichte und nach den ihnen zugesandten
Formularen ausgefüllte Tabellen darüber der Anwaltschaft behufs Aufstellung ¬
der statistischen Uebersichten entweder direct oder durch Vermittelung ¬
der Unterverbände einzusenden;
6) mindestens 1 Exemplar des erwähnten Organs für Genossenschaftswesen
in der Tagespresse zu halten;
7) die Interessen des Verbandes in jeder Weise zu fördern und in gegenseitige ¬
Geschäftsverbindungen mit einander zu treten und sich jede mögliche ¬
Erleichterung dabei zu gewähren.