Inhaltsverzeichnis : Schulze-Delitzsch, Hermann: Vorschuß- und Creditvereine als Volksbanken

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Statuten  und  Geschäftsordnungen  der  Unterverbände  müssen  der
Anwaltschaft  eingereicht  werden,  welche  sie  dem  nächsten  Allgemeinen  Vereinstage ¬
  vorzulegen  hat,  indem  nur  die  von  demselben  anerkannten  Unterverbände
die  in  diesem  organischen  Statut  bestimmte  Stellung  einzunehmen  berechtigt  sind.
§.  8.  Beitritt,  Austritt  und  Ausschluß  der  Vereine  aus  dem
Verbande.
Der  Beitritt  zu  dem  Verbande  geschieht  durch  schriftliche  Anmeldung
der  Vereinsvorstände  bei  der  Anwaltschaft  oder  dem  UnterverbandsDirector ¬
  mit  der  Erklärung,  die  im  gegenwärtigen  Statut  bestimmten  Verpflichtungen ¬
  übernehmen  zu  wollen.  Ebenso  wird  der  Wiederaustritt
jedoch  hat  der  austretende  Verein  bis
durch  gleiche  schriftliche  Anzeige  erklärt
zum  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  die  Austrittserklärung  erfolgt,  noch  seinen
Beitrag  zu  den  Verbandskosten  zu  entrichten.
Der  Ausschluß  eines  Vereins  kann  nur  vom  Allgemeinen  Vereinstage ¬
  bei  Nichterfüllung  statutenmäßiger  Verpflichtungen  ausgesprochen  werden
und  ist  dessen  Entscheidung  auch  bei  der  Aufnahme  neuer  Vereine  vom  Anwalt
alsdann  einzuholen,  wenn  über  das  Vorhandensein  der  zum  Beitritte  nach  §.  2
erforderlichen  Bedingungen  noch  Zweifel  obwalten.
§.  9.  Rechte  und  Pflichten  der  dem  Verbande  angehörigen
Vereine.
Die  zum  Allgemeinen  Verbande  gehörigen  Vereine  sind  berechtigt:
1)  Förderung  mit  Rath  und  That  seitens  der  Anwaltschaft,  wie  von  den
verbundenen  Vereinen,  sowohl  zusammen,  wie  von  jedem  einzelnen  darunter, ¬
  zu  erwarten;
sich  der  gemeinsam  getroffenen  Einrichtungen,  gegenseitigen  Geschäfts2) ¬

verbindungen  und  Verkehrserleichterungen  zu  bedienen;
3)  insbesondere  die  Vermittelung  der  Unterverbände  und  der  Anwaltschaft
bei  der  gegenseitigen  Capitalbeschaffung  und  Eröffnung  von  Bank=Credit
in  Anspruch  zu  nehmen,  soweit  sie  den  in  dieser  Hinsicht  durch  VerbandsBeschlüsse ¬
  und  Instructionen  aufgestellten  Bedingungen  genügen.
Dagegen  sind  sie  verpflichtet:
4)  die  festgestellten  Beiträge  zu  den  Verbandskosten  pünktlich  abzuführen
5)  alljährlich  genaue  Rechenschaftsberichte  und  nach  den  ihnen  zugesandten
Formularen  ausgefüllte  Tabellen  darüber  der  Anwaltschaft  behufs  Aufstellung ¬
  der  statistischen  Uebersichten  entweder  direct  oder  durch  Vermittelung ¬
  der  Unterverbände  einzusenden;
6)  mindestens  1  Exemplar  des  erwähnten  Organs  für  Genossenschaftswesen
in  der  Tagespresse  zu  halten;
7)  die  Interessen  des  Verbandes  in  jeder  Weise  zu  fördern  und  in  gegenseitige ¬
  Geschäftsverbindungen  mit  einander  zu  treten  und  sich  jede  mögliche ¬
  Erleichterung  dabei  zu  gewähren.
            
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