No. 1.
Deutsche Juristen-Zeitung.
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zum besten giebt, sollte man doch bedenken, dafs
der Stil so zur Eigenart des Menschen gehört — „le
style c’est l’homme“, — dafs man ihn in dem
Alter von 50 Jahren, vor welchem der deutsche
Richter nur ausnahmsweise in das Reichsgericht
gelangt, nicht mehr ändert. So schätzenswert nun
ein guter Stil ist, so müssen doch andere Vorzüge,
insbesondere Charakter, Urteilsfähigkeit, Kenntnis,
Lebenserfahrung bei der Auswahl der Mitglieder
des Reichsgerichts den Ausschlag geben. Soll, wer
alle diese Vorzüge in sich vereinigt, nur deshalb
vom Reichsgericht ausgeschlossen bleiben, weil sein
Stil nicht mustergültig ist? oder glaubt man, dafs
Männer von Charakter und Kenntnis des Stils wegen
die Verbesserung ihrer Urteils entwürfe nach Art
der Schülerhefte sich gefallen lassen?
Die Tagespresse nimmt im allgemeinen den
Gerichten gegenüber einen wohlwollenden Stand-
punkt ein; das gern gepflegte Bewufstsein, in einem
Rechtsstaat zu leben, beruht notwendig auf dem
Vertrauen zu den Gerichten; die Gewährung mehrerer
Instanzen nötigt, in anhängigen Sachen die Ent-
scheidung des höchsten Gerichtshofs abzuwarten
und, wenn ergangen, zu ehren. Diese Haltung der
Tagespresse ändert sich nur dann, wenn es sich um
ihr eigenes Fleisch und Blut handelt. Ergeht vom
Reichsgericht eine der Presse ungünstige Ent-
scheidung, so wird man die ganze Tagespresse einig
finden. Ich will die dann einmütige Kritik nicht
aus dem eingangs hervorgehobenen Gesichtspunkte
des Mifsfallens der unterlegenen Partei abfertigen;
ich will vielmehr den sachlichen Streit über die
Auslegung der Gesetze an sich als wohlberechtigt
anerkennen; die Verantwortlichkeit dafür mufs das
Reichsgericht tragen. Aber die Presse ist nur zu
geneigt, das Reichsgericht, durch dessen Urteil der
Prozefs beendet wird, ohne weitere Unterscheidung
für den Ausgang desselben verantwortlich zu machen.
Sie übersieht oder verschweigt, dafs die Revision
sowohl in Civil- wie in Strafsachen nur auf eine
Verletzung des Gesetzes gestützt werden kann, dafs
das Revisionsgericht, wenn nicht prozefsuale Ver-
stöfse vorliegen, an die thatsächliche Auffassung
der Vorinstanz gebunden ist. Nur durch dieses
Uebersehen oder Verschweigen erklärt sich z. B.
der Entrüstungsschrei, der durch die ganze deutsche
Presse ging, als vor einigen Jahren die Setzer oder
Drucker einer Zeitung wegen Teilnahme an einem
durch dieselbe begangenen Vergehen bestraft wurden.
In durchaus überzeugender Weise wurde in Leit-
artikeln der Geschäftsgang bei Herstellung eines
Zeitungsblatts geschildert, so dafs jedermann ein-
sehen mufste, dafs auch der Setzer von dem Inhalte
dessen, was er setzt, keine Kenntnis habe. Nur
das Reichsgericht wufste es nicht, hatte keine Ahnung
von der Herstellung einer Zeitung! War nun den
Verfassern dieser Leitartikel die Beschränkung der
Revision auf Verletzung von Rechtsnormen un-
bekannt oder vermochten sie den Begriff der Rechts-
norm und der Thatsache nicht auseinander'zu halten?
Es wird doch niemand behaupten wollen, der Satz,
dafs die Setzer von dem Inhalt dessen, was sie
setzen, nichts wissen, sei ein Gesetz oder eine Rechts-
norm, er ist vielmehr eine Thatsache, oder eine aus
einer Summe von Thatsachen gezogene Folgerung.
Die Feststellung des Satzes im einzelnen Fall, oder
die Anwendung der allgemeinen Erfahrung auf den-
selben, gehört zur ^Tatsächlichen Würdigung, deren
Nachprüfung an sich dem Revisionsgericht ent-
zogen ist. Ich sage: „an sich,“ weil es einen Weg
giebt, auf dem das Reichsgericht auch einer nur
thatsächlich bedenklichen Feststellung beikommen
kann: die Rüge des Mangels an Gründen. Wäre
der Erfahrungssatz über die Unkenntnis der Setzer
vom Inhalt des Gesetzten ein allgemein gültiger,
so hätte die Strafkammer in dem von ihr ent-
schiedenen Fall die Annahme von der Kenntnis des
Setzers nicht allein auf den Umstand, dafs er den
betreffenden Artikel gesetzt hat, stützen dürfen,
sondern näher begründen müssen; ein auf
diesen Mangel gestützter Revisionsangriff hätte vor-
aussichtlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
geführt. Ob er in jener Sache erhoben war, weifs
ich nicht. Der besprochene Erfahrungssatz, unbedingt
zutreffend für die Druckereien grofser Zeitungen,
kann aber nicht für jede Druckerei, wie solche jetzt
fast in allen kleinen Städten bestehen, als gültig
anerkannt werden. Man wird kaum fehl gehen,
wenn man bei Herstellung von Flugschriften auf
der Winkelpresse einer politisch verfolgten Partei
das Wissen des Setzers vom Inhalt annimmt. Jeden-
falls ist soviel klar, dafs es sich dabei im einzelnen
Falle um eine thatsächliche Entscheidung handelt,
für die allein der erste Richter verantwortlich
bleibt, der das Reichsgericht nur im Falle der Rüge
eines prozefsualen Verstofses beikommen kann.
Dafs die Presse da, wo es sich um ihre eigene
Sache, die Anwendung des Prefsgesetzes, handelt,
leicht zu einer schiefen Beurteilung der Recht-
sprechung gelangt, dafür liegt mir in dem Leit-
artikel der „National-Zeitung“ vom 16. Mai 1896
ein neues Beispiel vor. Es handelt sich dort um
die Verjährung der Prefsvergehen, deren Beurteilung
mit Recht auf den gleichen Grund wie die des
Gerichtsstandes der Presse, auf das für beide
kritische Moment der Verbreitung zurückgeführt
wird. Ein Urteil des Reichsgerichts vom 30.Sept. 1887
wird als „eine schon ältere Leistung jener über-
feinen Juristerei, die sich namentlich in der Recht-
sprechung über Prefsangelegenheiten bethätigt“, be-
zeichnet. Dann wird ein durchgreifender Unter-
schied bemerkt „zwischen der Rechtsprechung aus
den ersten zehn bis fünfzehn Jahren nach dem
Erl als des Prefsgesetzes und der späteren Zeit; der
letzteren gehören die Tüfteleien an, welche sich
gegen die bis dahin herrschende Auslegung des
Gesetzes wenden. Ohne zu untersuchen — fährt
der Artikel fort — wieweit hierauf allgemeine
geistige Strömungen eingewirkt haben, darf man
es doch wohl als höchst wahrscheinlich bezeichnen,
dafs die Richter-Generation, welche der Zeit des
Erlasses des Gesetzes selbst angehörte, mit den