Objekt : Canstein, Raban von: Lehrbuch des Wechselrechts

§  11.  Erfordernisse  des  Wechsels.
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mit  oder  ohne  Domiciliat,  je  nachdem  eine  vom  Aussteller
verschiedene  Person,  oder  der  Aussteller  die  Zahlung  leisten
soll.  Sowol  auf  domicilirten,  als  auch  auf  nichtdomicilirten
Eigenwechseln  kommt  oft  eine  Zahlstelle  vor,  d.  h.  es  wird
ein  Local  (eine  Casse)  bezeichnet,  in  welchem  der  Aussteller
oder  Domiciliat  die  Zahlung  leisten  soll.  Hierdurch  wird  die
Wechselschuld  zu  einer  Bringschuld.
B.  Für  Tratten  sind  als  weitere  Erfordernisse  erklärt:
VII.  Die  Adresse,47)  d.  i.  der  Name  oder  die  Firma
(S.  117)  des  Bezogenen  (Trassaten),  welcher  zur  Zahlung
Cumulativ  können
aufgefordert  wird.  (An  Herrn  .  .  .
auch  mehrere  Bezogene  benannt  sein;  subsidiär:  „im  Falle  der
Noth“  wird  die  Nothadresse  bezeichnet;  alternative  Adressen
machen  den  Wechsel  nichtig.  Der  Trassant  kann  auch  sich
selbst  als  Bezogenen  bezeichnen  (z.  B.48)  An  mich  selbst),  und
liegt  dann  ein  trassirt-eigener  Wechsel  vor,  dessen  Zahlungszahlbar ¬
  (R.G.  8.  S.  66)  und  ein  Domicilwechsel.  Renaud  76,  Lehmann
397  N.  20.  —  Ohne  Unterscheidung  erklären  als  domic.  Eigenwechsel  jene,
deren  Zahlungsort  vom  Ausstellungs-Orte  verschieden  ist:  Thöl  647,
Rehbein  129  N.  9,  Dernburg  758.  Die  auf  Eigenwechseln  oft  vorkommende ¬
  Clausel:  „zahlbar  aller  Orten“  ist  nach  Wechselrecht  als  nicht  geschrieben ¬
  anzusehen,  und  bezweckt  bloss  jedes  Gericht  für  den  betreffenden
Prozess  als  competent  zu  erklären.  Rehbein  20  N.  36,  Dernburg  752
N.  13,  Thöl  202,  807,  Volkmar-Löwy  357,  Hartmann  168,  Wächter
163,  Hoffmann  648,  Renaud  264,  Kreis  68,  Platner  Arch.  16.  S.  314  ff.,
Protok.  170  §  878,  O.H.G.  4.  S.  261,  386,  21.  S.  179.  —  Der  ö.  O.G.H.
anerkennt  die  Zulässigkeit  dieser  Prorogation  nicht.  Czelechowsky  N.  20;
ebenso  Hauff  Arch.  6.  S.  379.  —  Vgl.  weiter  unten  Note  50.
**)  Das  Accept  ersetzt  nicht  die  fehlende  Adresse.  Krall  N.  1,
Spruch  Rep.  No.  1,  Rehbein  19  N.  34.  Sind  zwei  Bezogene  vorhanden,  so
darf  nicht  für  Jeden  ein  anderer  Wobnort  angegeben  werden.  Oe.  O.G.  H.
J.  Z.  1886  N.  2.
48)  Dernburg  730  N.  8,  Volkmar-Löwy  45,  Blaschke  50  N.  4,
O.H.G.  18.  S.  140.  —  Dagegen  meint  die  herrschende  Lehre,  der  trassirteigene ¬
  Wechsel  müsse  adressirt  sein:  „an  mich  selbst“,  oder:  „an  den
Trassanten“,  so  dass  die  Identität  zwischen  Trassanten  und  Bezogenen  aus
dem  Wechsel  ersichtlich  sei.  Fick  Der  trassirt-eigene  Wechsel  1853,
Renaud  Go.  Ztschr.  7.  S.  388,  Rehbein  22  N.  3,  Thöl  627,  Wächter
184,  Brachmann  151  N.  12,  Lehmann  384  N.  7,  Hoffmann  216,  Kreis
66,  Borchardt  Zus.  176.
            
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