§ 11. Erfordernisse des Wechsels.
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mit oder ohne Domiciliat, je nachdem eine vom Aussteller
verschiedene Person, oder der Aussteller die Zahlung leisten
soll. Sowol auf domicilirten, als auch auf nichtdomicilirten
Eigenwechseln kommt oft eine Zahlstelle vor, d. h. es wird
ein Local (eine Casse) bezeichnet, in welchem der Aussteller
oder Domiciliat die Zahlung leisten soll. Hierdurch wird die
Wechselschuld zu einer Bringschuld.
B. Für Tratten sind als weitere Erfordernisse erklärt:
VII. Die Adresse,47) d. i. der Name oder die Firma
(S. 117) des Bezogenen (Trassaten), welcher zur Zahlung
Cumulativ können
aufgefordert wird. (An Herrn . . .
auch mehrere Bezogene benannt sein; subsidiär: „im Falle der
Noth“ wird die Nothadresse bezeichnet; alternative Adressen
machen den Wechsel nichtig. Der Trassant kann auch sich
selbst als Bezogenen bezeichnen (z. B.48) An mich selbst), und
liegt dann ein trassirt-eigener Wechsel vor, dessen Zahlungszahlbar ¬
(R.G. 8. S. 66) und ein Domicilwechsel. Renaud 76, Lehmann
397 N. 20. — Ohne Unterscheidung erklären als domic. Eigenwechsel jene,
deren Zahlungsort vom Ausstellungs-Orte verschieden ist: Thöl 647,
Rehbein 129 N. 9, Dernburg 758. Die auf Eigenwechseln oft vorkommende ¬
Clausel: „zahlbar aller Orten“ ist nach Wechselrecht als nicht geschrieben ¬
anzusehen, und bezweckt bloss jedes Gericht für den betreffenden
Prozess als competent zu erklären. Rehbein 20 N. 36, Dernburg 752
N. 13, Thöl 202, 807, Volkmar-Löwy 357, Hartmann 168, Wächter
163, Hoffmann 648, Renaud 264, Kreis 68, Platner Arch. 16. S. 314 ff.,
Protok. 170 § 878, O.H.G. 4. S. 261, 386, 21. S. 179. — Der ö. O.G.H.
anerkennt die Zulässigkeit dieser Prorogation nicht. Czelechowsky N. 20;
ebenso Hauff Arch. 6. S. 379. — Vgl. weiter unten Note 50.
**) Das Accept ersetzt nicht die fehlende Adresse. Krall N. 1,
Spruch Rep. No. 1, Rehbein 19 N. 34. Sind zwei Bezogene vorhanden, so
darf nicht für Jeden ein anderer Wobnort angegeben werden. Oe. O.G. H.
J. Z. 1886 N. 2.
48) Dernburg 730 N. 8, Volkmar-Löwy 45, Blaschke 50 N. 4,
O.H.G. 18. S. 140. — Dagegen meint die herrschende Lehre, der trassirteigene ¬
Wechsel müsse adressirt sein: „an mich selbst“, oder: „an den
Trassanten“, so dass die Identität zwischen Trassanten und Bezogenen aus
dem Wechsel ersichtlich sei. Fick Der trassirt-eigene Wechsel 1853,
Renaud Go. Ztschr. 7. S. 388, Rehbein 22 N. 3, Thöl 627, Wächter
184, Brachmann 151 N. 12, Lehmann 384 N. 7, Hoffmann 216, Kreis
66, Borchardt Zus. 176.