Volltext : Wagner, Johann Georg: Grundzüge der Gerichts-Verfassung und des untergerichtlichen Verfahrens, sowohl in streitigen Civil-Sachen, als bei den Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kurhessen

Seite  550  Zeile  15  v.  o.  l.  erforderlich  st.  rrforderlich.
357  =  4  v.  o.  l.  Hufenantheil  st.  Hufantheil.
368  =  4  v.  o.  l.  vor  st.  von.
374  5  12  v-  o.  l.  Ersteren  st.  Erstern.
579  =  15  v.  u.  l.  vor  st.  von.
394  =  16  v.  u.  l.  Heimbürgen  st.  Heimbürger.
402  =  4  v.  u.  l.  §.  504  st.  §.  503.
Nachträge.
zu  §.  8Nach =
  einem  Ausschreiben  des  Staats-Ministeriums  vom  29.  Januar
1827  sind  künftig  die  (landesherrlichen  und  standesherrlichen)  Untergerichte, ¬
  ohne  Rücksicht  auf  die  etwaige  sonstige  Schriftsässigkeit  der  Verklagten,
allein  zuständig,  um  die  in  den  §§.  206  bis  208.  erwähnte  Beitreibung ¬
  von  Abgaben  oder  sonstigen  Leistungen,  ingleichen  von  regulirten  Armensteuern, ¬
  zu  verfügen;  sowie  in  Streitigkeiten,  welche  lediglich  den
Besitzstand  betreffen.  Ausgenommen  sind  blos  die  Mitglieder  des  Kurfürstlichen =
  Hauses,  die  landesherrlichen,  durch  den  Staats-Anwalt  vertretenen  Behörden ¬
  und  standesherrliche  und  dergleichen  wirkliche  Gerichtsherrlchaften.
zu  §.  79  Note  13.
Das  Ausschreiben  des  Staats=Ministerinms  vom  3.  März  1827  enthält =
  eine  Uebereinkunft  mit  dem  Königreiche  Baiern,  zufolge  deren  den  Unterthanen ¬
  des  einen  Staats  bei  den  Gerichten  des  andern  ohne  weiteres  die
Wohlthat  des  Armenrechts  bewilligt  werden  soll,  wenn  sie  sich  durch  ein,  von
dem  Obergerichte  ihres  Wohnorts  ausgestelltes  Armuthszeugniß  legitimiren.
Zu  190  Anmerk.  3.
Durch  ein,  in  Sachen  der  von  Eschwege  gegen  die  Gemeinde  Jestädt,
wegen  Triftabgabe,  ergangenes  Ober=Appellations=Gerichts=Decret  vom
22.  Mai  1824,  ist  erkannt:  daß  derjenige,  welcher  in  dem  Besitze  der  Beziehung ¬
  einer  jährlichen  Abgabe  von  dem  Schuldner  ohne  Grund  gestört
wird,  berechtigt  ist,  von  der  jedesmaligen  Verfallzeit  der  fraglichen  Abgabedavon =
  Verzugszinsen  zu  begehren.
            
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