Objekt : Thudichum, Friedrich von: Ueber unzulässige Beschränkungen des Rechts der Verehelichung

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In  den  letzten  Jahrzehnden  wurden  Beschränkungen  der  Civilstaatsdiener ¬
  ferner  eingeführt:  in  Köthen  1827  *);  Coburg  1836;
1845  im  Königreich  Bayern  2),  wo  ja  die  Beschränkung  althergebracht ¬
  ist.  In  mehreren  Thüringischen  Staaten  hat  noch  die  neueste
Gesetzgebung  seit  1850  die  alten  Beschränkungen  aufgefrischt,  wenn
auch  die  Verweigerungsgründe  nach  dem  Vorbilde  Württembergs
etwas  genauer  präcisirt  sind.  Von  der  Dienstbehörde  soll  einem
Civilstaatsdiener  die  Erlaubniß  zur  Verehelichung  nur  dann  versagt
werden,  wenn  die  Verlobte  eine  „übel  berüchtigte"  Frauensperson  ist,
oder  wenn  seine  Mittel  zur  Ernährung  einer  Familie  „offenbar  unzulänglich" ¬
  sind  3)
Dieselben  oder  ähnliche  Gründe,  sollte  man  denken,  welche  bei
Staatsdienern  die  höhere  Erlaubniß  zur  Eheschließung  räthlich  und
nothwendig  erscheinen  lassen,  müssen  auch  bei  Gemeindebeamten,  bei
öffentlichen  Anwälten,  bei  evangelischen  Geistlichen,  bei  Schulbeamten
u.  s.  w.  zutreffen,  auch  diesen  eine  ähnliche  Schranke  gezogen  werden.
r:
Wirllich  findet  man  dergleichen  in  einigen  deutschen  Staaten.  In
der  Landgrafschaft  Hessen=Cassel  wurde  im  Jahr  1800  bestimmt,  daß
Anwälte  verpflichtet  seien  bei  dem  vorgesetzten  Obergericht  den  Consens
In  allen  übrigen  Ländern
zu  ihrer  Verehelichung  nachzusuchen  *).
außer  Churhessen  hat  man  sich  von  der  Berechtigung  und  Nothwendigkeit ¬
  einer  solchen  Bestimmung  nicht  überzeugen  wollen.  Häufiger ¬
  schon  hielt  man  eine  höhere  Polizei  für  nöthig  gegenüber  evangelischen ¬
  Geistlichen  und  gegenüber  Schul=Dienern.  Bereits  in  den
Jahren  1737  und  1742  wurde  ihnen  in  dem  kleinen  Herzogthum
Sachsen=Weimar  vorgeschrieben,  Erlaubniß  einzuholen  5).  1826  folgte
1)  Heimbach  1,  137.
2)  Verordnung  v.  2.  Febr.  1845  u.  14.  Juni  1854.  Vgl.  Pözl,  Bayer.
Verfassungsrecht.  3.  Aufl.  1860.  S.  448.  442.  Anm.  3.  Wittwe  und  Kinder ¬
  von  Beamten,  die  ohne  vorherige  Erlaubniß  geheirathet  haben,  genießen  keine
Pensions=Ansprüche.
3)  Civilstaatsdienstgesetze  von  Weimar=Eisenach  vom  8.  März  1850.  Sondershausen ¬
  26.  März  1850.  Rudolstadt  1.  Mai  1850.  Coburg=Gotha  3.  Mai
1852.  Heimbach,  2,  28.
4)  Roth  und  v.  Meibom  1,  323.  Diese  Verordnung  ist  noch  immer
in  Kraft.
5)  Heimbach,  Lehrbuch  1,  137.
            
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