Inhaltsverzeichnis : Skarda, L. I.: ¬Das österreichische Privilegienrecht in politischer, civilrechtlicher und technischer Beziehung

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Concurrenz  unter  denselben  zu  eroͤffnen,  um  jenem  Bewerber  den  Vorzug  einzuräumen, ¬
  welcher  die  geringste  Dauer  der  Concession,  oder  sonstige  mindere  Vorrechte ¬
  anspricht,  oder  sich  zur  Bestimmung  geringerer  Tarifpreise  anheischig  macht.
§.  3.  Zur  Errichtung  von  Eisenbahnen  ist  eine  zweifache  von  der  a.  h.
Schlußfassung  abhängige  Bewilligung  erforderlich:
a)  Eine  vorläufige  provisorische,  zur  Veranstaltung  aller  Vorbereitungen,  die
zur  künftigen  Ausführung  der  Unternehmung  nöthig  sind,  wobei  eine  angemessene ¬
  Zeitfrist  festgesetzt  wird,  binnen  welcher  die  Vorbereitungen  vollendet  seyn
müssen.
Diese  vorläufige  Bewilligung  gewährt  einstweilen  ein  Vorrecht  vor  anderen
Privaten,  welche  sich  später  für  dieselbe  Unternehmung  melden  könnten.
b)  Eine  definitive  Bewilligung  zur  wirklichen  Ausführung  der  Unternehmung.
Die  vorläufige  Bewilligung  wird  auch  einzelnen  Personen,  die  definitive  Concession ¬
  aber  in  der  Regel  nur  einer  bereits  gebildeten  Actien-Gesellschaft,  oder  einer ¬
  fortdauernden  moralischen  Person  ertheilet.
§.  4.  Um  die  vorläufige  Bewilligung  zu  einer  Eisenbahn-Unternehmung  zu
erlangen,  müssen  folgende  Vorbedingungen  vorhanden  seyn.
a)  Zur  Anlegung  einer  Eisenbahn  in  der  angesuchten  Richtung  darf  zuvor
keinem  anderen  Privaten  ein  ausschließendes  Recht  verliehen  worden  seyn.
b)  Die  Herstellung  der  angesuchten  Eisenbahn  muß  überhaupt  nützlich  und
keinem  Bedenken  unterworfen  seyn.  Ein  solches  Bedenken  tritt  insbesondere  auch
dann  ein,  wenn  durch  die  vorgeschlagene  Bahnlinie  die  Errichtung  einer  anderen,
diese  durchkeuzenden,  oder  mit  ihr  paralell-laufenden  Bahn  bedeutend  erschwert,
oder  verhindert  würde,  an  deren  künftigen  Zustandekommen  der  Staatsverwaltung ¬
  aus  commerciellen  und  anderen  oͤffentlichen  Ruͤcksichten  viel  gelegen  ist.
c)  Gegen  die  Modalitaten,  unter  welchen  die  Bittsteller  die  Ausfuͤhrung  bezielen, ¬
  und  welche  so  vollständig  als  zur  Zeit  möglich  anzugeben  sind,  dürfen  in
öffentlicher  Rücksicht  keine  Anstände  obwalten.
d)  Die  Bittsteller  müssen  nach  ihren  persönlichen  und  äußeren  Verhältnissen
dazu  geeignet  erscheinen,  damit  ihnen  die  Veranstaltung  der  dießfälligen  Vorbereitungen ¬
  anvertraut  werden  könne.
§.  5.  Durch  die  vorläufige  Bewilligung  erhalten  die  Bittsteller  das  Recht,
auf  ihre  Kosten  alle  erforderlichen  Vorbereitungen  in  Absicht  auf  die  Aufbringung
der  nothwendigen  Geldmittel,  die  Bildung  eines  Actien-Vereins  und  die  Vorerhebung ¬
  für  die  künftige  Ausführung  des  Baues  und  des  Transportes  vorzunehmen, ¬
  wobei  sie  über  ihr  Ansuchen  von  Seite  der  Behörden  durch  Mittheilung
ämtlicher  Notizen  jede  den  bestehenden  Verwaltungsgrundsaͤtzen  entsprechende  Hilfe
und  Unterstützung  erhalten  werden.  Dagegen  uͤbernehmen  die  Bittsteller  nachstehende ¬
  Verpflichtungen:
Anmerkung.  Das  mit  dem  Circulare  vom  19.  Mai  1840  bekannt  gemachte  Hofkanzleiderret
vom  14.  April  1830.  Z.  1930  verordnet,  daß  die  Vorschriften  des  §.  8  der  a.  h.  Entschließung
            
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