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Concurrenz unter denselben zu eroͤffnen, um jenem Bewerber den Vorzug einzuräumen, ¬
welcher die geringste Dauer der Concession, oder sonstige mindere Vorrechte ¬
anspricht, oder sich zur Bestimmung geringerer Tarifpreise anheischig macht.
§. 3. Zur Errichtung von Eisenbahnen ist eine zweifache von der a. h.
Schlußfassung abhängige Bewilligung erforderlich:
a) Eine vorläufige provisorische, zur Veranstaltung aller Vorbereitungen, die
zur künftigen Ausführung der Unternehmung nöthig sind, wobei eine angemessene ¬
Zeitfrist festgesetzt wird, binnen welcher die Vorbereitungen vollendet seyn
müssen.
Diese vorläufige Bewilligung gewährt einstweilen ein Vorrecht vor anderen
Privaten, welche sich später für dieselbe Unternehmung melden könnten.
b) Eine definitive Bewilligung zur wirklichen Ausführung der Unternehmung.
Die vorläufige Bewilligung wird auch einzelnen Personen, die definitive Concession ¬
aber in der Regel nur einer bereits gebildeten Actien-Gesellschaft, oder einer ¬
fortdauernden moralischen Person ertheilet.
§. 4. Um die vorläufige Bewilligung zu einer Eisenbahn-Unternehmung zu
erlangen, müssen folgende Vorbedingungen vorhanden seyn.
a) Zur Anlegung einer Eisenbahn in der angesuchten Richtung darf zuvor
keinem anderen Privaten ein ausschließendes Recht verliehen worden seyn.
b) Die Herstellung der angesuchten Eisenbahn muß überhaupt nützlich und
keinem Bedenken unterworfen seyn. Ein solches Bedenken tritt insbesondere auch
dann ein, wenn durch die vorgeschlagene Bahnlinie die Errichtung einer anderen,
diese durchkeuzenden, oder mit ihr paralell-laufenden Bahn bedeutend erschwert,
oder verhindert würde, an deren künftigen Zustandekommen der Staatsverwaltung ¬
aus commerciellen und anderen oͤffentlichen Ruͤcksichten viel gelegen ist.
c) Gegen die Modalitaten, unter welchen die Bittsteller die Ausfuͤhrung bezielen, ¬
und welche so vollständig als zur Zeit möglich anzugeben sind, dürfen in
öffentlicher Rücksicht keine Anstände obwalten.
d) Die Bittsteller müssen nach ihren persönlichen und äußeren Verhältnissen
dazu geeignet erscheinen, damit ihnen die Veranstaltung der dießfälligen Vorbereitungen ¬
anvertraut werden könne.
§. 5. Durch die vorläufige Bewilligung erhalten die Bittsteller das Recht,
auf ihre Kosten alle erforderlichen Vorbereitungen in Absicht auf die Aufbringung
der nothwendigen Geldmittel, die Bildung eines Actien-Vereins und die Vorerhebung ¬
für die künftige Ausführung des Baues und des Transportes vorzunehmen, ¬
wobei sie über ihr Ansuchen von Seite der Behörden durch Mittheilung
ämtlicher Notizen jede den bestehenden Verwaltungsgrundsaͤtzen entsprechende Hilfe
und Unterstützung erhalten werden. Dagegen uͤbernehmen die Bittsteller nachstehende ¬
Verpflichtungen:
Anmerkung. Das mit dem Circulare vom 19. Mai 1840 bekannt gemachte Hofkanzleiderret
vom 14. April 1830. Z. 1930 verordnet, daß die Vorschriften des §. 8 der a. h. Entschließung