Metadaten : Zitelmann, Ernst: Begriff und Wesen der sogenannten juristischen Personen

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erklären.  Dass  dies  aber  etwas  für  die  Frage  nach  der
ät  völlig  Gleichgültiges  ist,  liegt  auf  der
Rechtssubjectivis
Hand.  Denn  wenn  ich  auch  in  meinem  Vermögen  gewisse
Complexe  von  Werthstücken  zur  Realisirung  eines  gewissen
Zwecks  absondere  und  zusammenschliesse,  so  bleiben  sie
doch  immer  noch  meine  Rechte.
Wir  sind  in  der  Besprechung  der  Bekker'schen  Theorie
vielfach  auf  Jhering'sche  Gedanken  gestossen.  Bekker  sagt9):
es  sei  ihm  ganz  gleichgültig  und  mehr  eine  Differenz  im
Namen  als  in  der  Sache,  ob  man  bei  der  ruhenden  Erbschaft,
Stiftung  und  Corporation  die  einzelnen  vorhandenen  Vermögensstücke ¬
  oder  den  Zweck,  den  Gedanken,  oder  bei
der  Corporation  die  physischen  Corporationsglieder  als  Verfügungsgeber, -
  mithin  Rechtssubjecte  ansehen  wolle.  Fur
Bekker  kann  dies  gleichgültig  sein,  weil  es  ihm  eben  auf
das  ankommt,  was  Verfügung  und  Genuss  hat.  Den  Geniesser ¬
  nun  macht  Jhering  zum  Rechtssubject.  Anknüpfend
an  die  Kritik  der  Bekker'schen  Ansichten  wollen  wir  es  nun
versuchen,  Jherings  Theorie  zu  widerlegen.
B.  Jherings  Ansicht.
§.  11.99  1.  Es  klingt  fast  wie  Vermessenheit,  wenn  man
es  unternimmt,  auf  wenigen  Seiten  Jherings  auf  das  schärfste
und  geistvollste  durchgearbeitete  allgemeine  Theorie  der
Rechte  zu  kritisiren.  Eine  erschöpfende  Widerlegung  wurde
zu  weit  führen.  Wir  müssen  uns  darauf  beschränken,  in
-  --98) -
  i.  d.  Jahrb.  s.  Dogm.  XII.  S.  13.
21  Ihering,  Geist  d.  röm.  Rechts  III,  1.  §.  60.  61,  bes.  S.  209—
30—339.  Gegen  Jhering  auch  Windscheid  Pand.  §  49.  N.  2.  2.
213.  3.
E.,  Brinz  Pand.  S.  984—985  u.  Randa  Arch.  s.  Wechselrecht  XV.  S.
339-341.
            
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