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Ueber Injurien unter Ehegatten.
schwerde des verletzten Theils erfolgen soll, wobei ganz
unerörtert bleibt, welchen Einfluß dies auf die Fortdauer
der Ehe haben solle.
Um nun von dieser mehr geschichtlichen Darstellung
zu einer praktischen überzugehen, wollen wir die Bestimmungen -
des Preußischen Rechts etwas näher prüfen, da
diese mehrfache Auslegung erfahren haben, so daß es bestritten -
ist, ob nach denselben eine Injurienklage zwischen
Eheleuten Statt finde ).
An zwei verschiedenen Orten sind die gesetzlichen Aussprüche -
zu finden, die der Entscheidung der Frage zu
Grunde gelegt werden müssen. Beide gehen von einem
Princip, der Auffassung der Ehe, aus. Es ist nämlich in
der Lehre der Ehe und beziehungsweise der Veranlassungen
zur Trennung derselben und dann in der Lehre der Jnjurien -
der Gegenstand, wenigstens theilweise, berührt.
Im Allg. L. R. Th. II. Tit. 20. werden zuerst
§. 649 fg. mehrere Fälle angegeben, wo ein Verfahren
von Amts wegen nicht Statt findet, theils nach
der Art der Injurien, theils mit Rücksicht auf Stand und
Verhältniß der Personen. Nun heißt es
§. 652. „Auch bedarf es des richterlichen Amtes nicht,
wenn dergleichen geringe Real=Injurien
zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern, Lehrern
und Schülern, Dienstherrschaften und Gesinde vorgefallen -
sind.
41) In der Schrift: „Ueber Injurien, Hausrecht,
Nothwehr und Duelle nach Preußischem Rechte,
nebst fünf Vorlesungen über diese Gegenstände in geschichtlicher
und gemeinrechtlicher Hinsicht. Berlin 1827" wird jedoch dieser
Streitfrage nicht gedacht, der Gegenstand selbst nicht berührt.
Eben so wenig bei C. L. Müller: Die Lehre von Injurien
nach den Vorschriften der Preuß. Gesetze systematisch zusammengestellt. -
Leipzig (ohne Angabe des Jahres), wo S. 26. hievon
die Rede seyn müßte.
Voege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin