Die Präsentation zur Annahme.
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§. 49.
3. Dem Trassanten gegenüber ist der Bezogene nach Maßgabe ¬
der etwa unterliegenden Verhältnisse, wenn er zu vollständiger
Acceptation sich verpflichtet hatte, wegen Nichteinhaltung dieser Pflicht
civilrechtlich) verantwortlich 13.
III. Die Einschränkung muß in unmittelbarem Zusammenhang ¬
mit dem Accepte stehen; es genügt nicht, daß sie etwa auf
der Rückseite des Wechsels sich befinde, während die Vorderseite ein
Accept ohne die Einschränkung enthält. In diesem Falle würde der
Acceptant sich auf die Einschränkung nicht beziehen können 14.
IV. Bei Verfall der Tratte hat der Inhaber, wenn er Regreß
Mangels Zahlung (§. 66) nehmen will, Protest erheben zu lassen
und zwar
1. wenn ein Theil der Wechselsumme acceptirt war, für den
nicht bezahlten (ganzen oder restlichen) Betrag.
2. Bei einem Accept mit späterem Zahlungstag ist nicht
an diesem, sondern zu der ursprünglich in der Tratte enthaltenen Verfallzeit ¬
(beziehungsweise binnen der mit dieser beginnenden Protestfrist)
Protest aufzunehmen 15
3. Enthält das Accept andere Einschränkungen, so läßt
der Inhaber, wenn nicht nach Maßgabe des Inhaltes der ursprünglichen ¬
Tratte Zahlung erfolgte, Protest erheben um seinen Regreß
zu nehmen.
§. 49.
Die Präsentation zur Annahme.
I. Die Vorzeigung (Präsentation) des Wechsels kann von verschiedenen ¬
Personen an verschiedene Personen zu verschiedenen
Zwecken geschehen. Denn jeder Wechselanspruch wird unter Vorzeigung ¬
des Wechsels geltend gemacht. Diese bildet nur das Mittel zu
Verfolgung eines Zweckes. Man kann daher die Präsentation auch als
das mit einem Wechsel in der Hand vorzunehmende Suchen, des
Acceptes, der Zahlung, der Regreßsumme, eines Wechselexemplares,
bezeichnen. Dieses Suchen oder Anfordern geschieht in Ausübung
13) Vgl. §. 18 Ziff. V.
14) Vgl. Archiv f. d. W. R. Bd. 9 S. 75.
15) Vgl. Archiv f. d. W. R. Bd. 4 S. 206—211. Bd. 10 S. 60.