Volltext : Wächter, Oscar von: ¬Das Wechselrecht des Norddeutschen Bundes und der allgemeinen deutschen Wechselordnung in den deutschen und deutsch-österreichischen Ländern

Die  Präsentation  zur  Annahme.
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§.  49.
3.  Dem  Trassanten  gegenüber  ist  der  Bezogene  nach  Maßgabe ¬
  der  etwa  unterliegenden  Verhältnisse,  wenn  er  zu  vollständiger
Acceptation  sich  verpflichtet  hatte,  wegen  Nichteinhaltung  dieser  Pflicht
civilrechtlich)  verantwortlich  13.
III.  Die  Einschränkung  muß  in  unmittelbarem  Zusammenhang ¬
  mit  dem  Accepte  stehen;  es  genügt  nicht,  daß  sie  etwa  auf
der  Rückseite  des  Wechsels  sich  befinde,  während  die  Vorderseite  ein
Accept  ohne  die  Einschränkung  enthält.  In  diesem  Falle  würde  der
Acceptant  sich  auf  die  Einschränkung  nicht  beziehen  können  14.
IV.  Bei  Verfall  der  Tratte  hat  der  Inhaber,  wenn  er  Regreß
Mangels  Zahlung  (§.  66)  nehmen  will,  Protest  erheben  zu  lassen
und  zwar
1.  wenn  ein  Theil  der  Wechselsumme  acceptirt  war,  für  den
nicht  bezahlten  (ganzen  oder  restlichen)  Betrag.
2.  Bei  einem  Accept  mit  späterem  Zahlungstag  ist  nicht
an  diesem,  sondern  zu  der  ursprünglich  in  der  Tratte  enthaltenen  Verfallzeit ¬
  (beziehungsweise  binnen  der  mit  dieser  beginnenden  Protestfrist)
Protest  aufzunehmen  15
3.  Enthält  das  Accept  andere  Einschränkungen,  so  läßt
der  Inhaber,  wenn  nicht  nach  Maßgabe  des  Inhaltes  der  ursprünglichen ¬
  Tratte  Zahlung  erfolgte,  Protest  erheben  um  seinen  Regreß
zu  nehmen.
§.  49.
Die  Präsentation  zur  Annahme.
I.  Die  Vorzeigung  (Präsentation)  des  Wechsels  kann  von  verschiedenen ¬
  Personen  an  verschiedene  Personen  zu  verschiedenen
Zwecken  geschehen.  Denn  jeder  Wechselanspruch  wird  unter  Vorzeigung ¬
  des  Wechsels  geltend  gemacht.  Diese  bildet  nur  das  Mittel  zu
Verfolgung  eines  Zweckes.  Man  kann  daher  die  Präsentation  auch  als
das  mit  einem  Wechsel  in  der  Hand  vorzunehmende  Suchen,  des
Acceptes,  der  Zahlung,  der  Regreßsumme,  eines  Wechselexemplares,
bezeichnen.  Dieses  Suchen  oder  Anfordern  geschieht  in  Ausübung
13)  Vgl.  §.  18  Ziff.  V.
14)  Vgl.  Archiv  f.  d.  W.  R.  Bd.  9  S.  75.
15)  Vgl.  Archiv  f.  d.  W.  R.  Bd.  4  S.  206—211.  Bd.  10  S.  60.
            
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