Volltext : Wächter, Oscar von: ¬Das Wechselrecht des Norddeutschen Bundes und der allgemeinen deutschen Wechselordnung in den deutschen und deutsch-österreichischen Ländern

Das  beschränkte  Accept.
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(§.  48.
Summe.  Denn  der  Zahlungsauftrag,  an  welchen  sich  das  Accept
anschließt,  lautet  nicht  für  einen  größern  Belauf.  In  der  Tratte  wäre
zwar  eine  geringere  (s.  oben  Ziff.  I.),  nicht  aber  ist  in  derselben  eine
größere  Summe  begriffen9.
D.  Enthält  das  Accept  einen  andern  Zahlungsort,  als  die
Tratte  („angenommen,  zahlbar  bei  Herrn  N.  in  O."),  so  ist  auch  diese
Modifikation  nach  denselben  Grundsätzen  zu  behandeln  wie  die  der
Zahlungszeit.  Der  Inhaber  ist  an  den  vom  Acceptanten  beigefügten
Ort  nicht  gebunden.  Er  kann  entweder  sofort  Mangels  Annahme,  oder
nach  Verfall,  und  zwar  an  dem  vom  Trassanten  in  der  Tratte  angegebenen
Zahlungsort,  Mangels  Zahlung,  Protest  erheben  und  Regreß  nehmen.
Hingegen  die  Beifügung  einer  andern  Zahlungsadresse  an
demselben  Ort  erscheint  nicht  als  Beschränkung  des  Acceptes  10
2.  Der  Wechselinhaber  ist  nicht  gehalten,  eine  mit  dergleichen ¬
  Einschränkungen  (Ziff.  1.  A.  B.  D.)  versehene  Erklärung  des
Bezogenen  als  Accept  anzunehmen  11.  Er  kann  den  Wechsel  als  einen
solchen  behandeln,  dessen  Acceptation  gänzlich  verweigert  worden  ist
(vgl.  §.  51  u.  §.  52).  Er  kann  aber  auch  das  Accept  annehmen
(d.  h.  dasselbe  nach  Anerbieten  des  Bezogenen  auf  die  Tratte  schreiben
lassen,  oder  mit  dem  ihm  übergebenen  modifizirten  Accepte  sich  vorerst
beruhigen),  denn  seine  Vormänner  leiden  nicht  darunter  12.
9)  Vgl.  §.  47  Ziff.  VIII.  und  §.  18  Ziff.  IX.
10)  Wenn  z.  B.  der  Bezogene  A.  den  nicht  domizilirten  Wechsel  mit  dem
Beisatz  „zahlbar  bei  Herrn  B."  (ohne  Angabe  eines  andern  Zahlungsortes)  acceptirte,
so  kann  der  Inhaber  bei  Verfall  die  Zahlung  bei  B.  suchen,  er  ist  aber  dazu  nicht
verbunden,  sondern  kann  auch  (und  wird  jedenfalls,  wenn  der  Bezogene  bei  B.  nicht
zu  treffen  war)  in  dem  Geschäftslokal  (beziehungsweise  der  Wohnung)  des  Bezogenen ¬
  selbst  Mangels  Zahlung  protestiren  lassen  und  gegen  seine  Vormänner  Regreß ¬
  nehmen.  Denn  diesen  gegenüber  bleibt  der  Inhalt  der  Tratte  allein  maßgebend.
Vgl.  §.  56  Ziff.  III.  2.
11)  Denn  nunmehr  liegt  es  nahe,  daß  auch  die  Zahlung  nur  modifizirt  erfolgen ¬
  wird.
12)  Ist  der  Bezogene  befugt,  ein  beschränktes  Accept  auf  die  Tratte  zu
setzen,  und  muß  dieß  der  Präsentant  zugeben?  Der  Präsentant  kann  es  zugeben, ¬
  ohne  sich  damit  zu  begnügen,  d.  h.  er  kann  das  beschränkte  Accept  sich  geben
lassen,  und  gleichwohl  wegen  der  Einschränkung  (wegen  nicht  erfolgter  völliger
Annahme)  Protest  erheben;  er  kann  jenes  im  Interesse  des  Trassanten  finden,
welcher  damit  doch  irgend  einen  Anspruch  an  den  Bezogenen  erhält.  Der  Trassant
vergiebt  sich  hiedurch  nichts,  und  kann  es  auch  häufig  nicht  hindern  (z.  B.  wenn  er
dem  Bezogenen  die  Tratte  zum  Accept  durch  einen  Dritten  zuschickt),
            
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