Das beschränkte Accept.
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(§. 48.
Summe. Denn der Zahlungsauftrag, an welchen sich das Accept
anschließt, lautet nicht für einen größern Belauf. In der Tratte wäre
zwar eine geringere (s. oben Ziff. I.), nicht aber ist in derselben eine
größere Summe begriffen9.
D. Enthält das Accept einen andern Zahlungsort, als die
Tratte („angenommen, zahlbar bei Herrn N. in O."), so ist auch diese
Modifikation nach denselben Grundsätzen zu behandeln wie die der
Zahlungszeit. Der Inhaber ist an den vom Acceptanten beigefügten
Ort nicht gebunden. Er kann entweder sofort Mangels Annahme, oder
nach Verfall, und zwar an dem vom Trassanten in der Tratte angegebenen
Zahlungsort, Mangels Zahlung, Protest erheben und Regreß nehmen.
Hingegen die Beifügung einer andern Zahlungsadresse an
demselben Ort erscheint nicht als Beschränkung des Acceptes 10
2. Der Wechselinhaber ist nicht gehalten, eine mit dergleichen ¬
Einschränkungen (Ziff. 1. A. B. D.) versehene Erklärung des
Bezogenen als Accept anzunehmen 11. Er kann den Wechsel als einen
solchen behandeln, dessen Acceptation gänzlich verweigert worden ist
(vgl. §. 51 u. §. 52). Er kann aber auch das Accept annehmen
(d. h. dasselbe nach Anerbieten des Bezogenen auf die Tratte schreiben
lassen, oder mit dem ihm übergebenen modifizirten Accepte sich vorerst
beruhigen), denn seine Vormänner leiden nicht darunter 12.
9) Vgl. §. 47 Ziff. VIII. und §. 18 Ziff. IX.
10) Wenn z. B. der Bezogene A. den nicht domizilirten Wechsel mit dem
Beisatz „zahlbar bei Herrn B." (ohne Angabe eines andern Zahlungsortes) acceptirte,
so kann der Inhaber bei Verfall die Zahlung bei B. suchen, er ist aber dazu nicht
verbunden, sondern kann auch (und wird jedenfalls, wenn der Bezogene bei B. nicht
zu treffen war) in dem Geschäftslokal (beziehungsweise der Wohnung) des Bezogenen ¬
selbst Mangels Zahlung protestiren lassen und gegen seine Vormänner Regreß ¬
nehmen. Denn diesen gegenüber bleibt der Inhalt der Tratte allein maßgebend.
Vgl. §. 56 Ziff. III. 2.
11) Denn nunmehr liegt es nahe, daß auch die Zahlung nur modifizirt erfolgen ¬
wird.
12) Ist der Bezogene befugt, ein beschränktes Accept auf die Tratte zu
setzen, und muß dieß der Präsentant zugeben? Der Präsentant kann es zugeben, ¬
ohne sich damit zu begnügen, d. h. er kann das beschränkte Accept sich geben
lassen, und gleichwohl wegen der Einschränkung (wegen nicht erfolgter völliger
Annahme) Protest erheben; er kann jenes im Interesse des Trassanten finden,
welcher damit doch irgend einen Anspruch an den Bezogenen erhält. Der Trassant
vergiebt sich hiedurch nichts, und kann es auch häufig nicht hindern (z. B. wenn er
dem Bezogenen die Tratte zum Accept durch einen Dritten zuschickt),